Vorläufige Haushaltsführung: Unterschied zwischen den Versionen

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* [http://www.derwesten.de/staedte/muelheim/muelheimer-zeigt-die-stadtpolitik-wegen-untreue-an-id3502911.html WAZ Online vom 07.05.2010 | 17:18 Uhr, Mülheimer zeigt die Stadtpolitik wegen [[Untreue]] an]: Die Staatsanwaltschaft Duisburg lehnte Ermittlungen ab, "da zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine verfolgbare Straftat nicht vorliegen. Ein etwaiger politischer Missbrauch der auf Wahl beruhenden verfassungsmäßigen Rechtsetzungsmacht erfüllt nicht den Straftatbestand der Untreue." <ref>Quelle: http://www.derwesten.de/staedte/muelheim/muelheimer-zeigt-die-stadtpolitik-wegen-untreue-an-id3502911.html#plx281342630 - abgerufen am 04.11.2014 um 17:51 Uhgr</ref>
 
* [http://www.derwesten.de/staedte/muelheim/muelheimer-zeigt-die-stadtpolitik-wegen-untreue-an-id3502911.html WAZ Online vom 07.05.2010 | 17:18 Uhr, Mülheimer zeigt die Stadtpolitik wegen [[Untreue]] an]: Die Staatsanwaltschaft Duisburg lehnte Ermittlungen ab, "da zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine verfolgbare Straftat nicht vorliegen. Ein etwaiger politischer Missbrauch der auf Wahl beruhenden verfassungsmäßigen Rechtsetzungsmacht erfüllt nicht den Straftatbestand der Untreue." <ref>Quelle: http://www.derwesten.de/staedte/muelheim/muelheimer-zeigt-die-stadtpolitik-wegen-untreue-an-id3502911.html#plx281342630 - abgerufen am 04.11.2014 um 17:51 Uhgr</ref>
 
* [http://www.berliner-zeitung.de/archiv/streit-um-zahlungen-an-die-messe-gmbh--gutachten-stellen-verstoss-gegen-haushaltsrecht-fest-wolf-weist-untreue-vorwurf-zurueck,10810590,10248530.html Berliner Zeitung Online vom 13.01.2005 - Streit um Zahlungen an die Messe GmbH: Gutachten stellen Verstoß gegen Haushaltsrecht fest - W. weist Untreue-Vorwurf zurück] Stellungnahme des Wissenschaftlichen Parlamentsdienstes im Berliner Abgeordnetenhaus
 
* [http://www.berliner-zeitung.de/archiv/streit-um-zahlungen-an-die-messe-gmbh--gutachten-stellen-verstoss-gegen-haushaltsrecht-fest-wolf-weist-untreue-vorwurf-zurueck,10810590,10248530.html Berliner Zeitung Online vom 13.01.2005 - Streit um Zahlungen an die Messe GmbH: Gutachten stellen Verstoß gegen Haushaltsrecht fest - W. weist Untreue-Vorwurf zurück] Stellungnahme des Wissenschaftlichen Parlamentsdienstes im Berliner Abgeordnetenhaus
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* [http://www.zeit.de/2012/20/Koeln-Kapitalanlage DIE ZEIT Online vom 11. Mai 2012  17:38 Uhr,  Kapitalmarkt - Das Kölner Spiel ist aus]
  
 
===Wikis===
 
===Wikis===

Version vom 4. November 2014, 17:05 Uhr

Überblick

Ist die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht bekanntgemacht, so darf die Gemeinde nach GO Art. 69 Abs. 1

1. finanzielle Leistungen erbringen, zu denen sie rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind; sie darf insbesondere Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen des Finanzhaushalts beziehungsweise des Vermögenshaushalts, für die im Haushaltsplan eines Vorjahres Beträge vorgesehen waren, fortsetzen,

2. die in der Haushaltssatzung jährlich festzusetzenden Abgaben nach den Sätzen des Vorjahres erheben,

3. Kredite umschulden,

4. Kassenkredite bis zu dem zuletzt in einer Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag oder, wenn besondere Umstände im Einzelfall eine Erhöhung rechtfertigen, auch darüber hinaus aufnehmen.

Reichen die Deckungsmittel für die Fortsetzung der Bauten, der Beschaffungen und der sonstigen Leistungen nach Abs. 1 Nr. 1 nicht aus, darf die Gemeinde Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bis zu einem Viertel des durchschnittlichen Betrags der für die vier Vorjahre festgesetzten Kredite aufnehmen. Eine angemessene Erhöhung dieser Kreditaufnahme ist zulässig, wenn besondere Umstände im Einzelfall die Erhöhung rechtfertigen.(GO Art. 69 Abs. 2)

Der Stellenplan des Vorjahres gilt weiter, bis die Haushaltssatzung für das neue Jahr erlassen ist. (GO Art. 69 Abs. 3)

Maßnahmen nach Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 und Abs. 2 bedürfen der Genehmigung. Die Gemeinde hat im Antrag darzulegen, wie und bis wann sie den Erlass einer Haushaltssatzung sicherstellen kann. Die Genehmigung darf den Zielen der Wiederherstellung einer geordneten Haushaltswirtschaft und der dauernden Leistungsfähigkeit nicht widersprechen; sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. (GO Art. 69 Abs. 4)

GO Art. 69 gilt auch für Eigenbetriebe (GO Art. 88 Abs. 5 Satz 1).

Entscheidungsdiagramm

HaushaltsloseZeit.png

Prüfschema

Rechtliche Verpflichtung

Ausgaben, die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind

Weiterführung einer Aufgabe

Notwendigkeit einer Aufgabe

Unaufschiebbarkeit einer Aufgabe

Normen

Bayern

Andere Bundesländer<ref>Quelle: Heinrich Böll Stiftung - abgerufen am 04.11.2014 um 17:38 Uhr</ref>

Amtliche Bekanntgaben

Publikationen

Fachliteratur

  • Schwarting, Der kommunale Haushalt, Erich Schmidt Verlag, 4. Aufl. 2010, ISBN 9783503126156, Seite 333 f. <ref>Quelle: Heinrich Böll Stiftung - abgerufen am 04.11.2014 um 17:38 Uhr</ref>
  • Henneke/Plünder/Waldhoff, Recht der Kommunalfinanzen, Verlag C.H.Beck 2006, ISBN 9783406542633, S. 610-615<ref>Quelle: Heinrich Böll Stiftung - abgerufen am 04.11.2014 um 17:38 Uhr</ref>

Presseveröffentlichungen

Wikis

Siehe auch

Fußnoten

<references />