Vorläufige Haushaltsführung: Unterschied zwischen den Versionen
(→Normen) |
|||
Zeile 49: | Zeile 49: | ||
==Publikationen== | ==Publikationen== | ||
+ | ===Presseveröffentlichungen=== | ||
* [http://www.sueddeutsche.de/bayern/buergermeister-von-wunsiedel-das-denkmal-beck-wackelt-1.1982418 SZ Online vom 3. Juni 2014 10:49 - Bürgermeister von Wunsiedel Das Denkmal Beck wackelt] | * [http://www.sueddeutsche.de/bayern/buergermeister-von-wunsiedel-das-denkmal-beck-wackelt-1.1982418 SZ Online vom 3. Juni 2014 10:49 - Bürgermeister von Wunsiedel Das Denkmal Beck wackelt] | ||
** [http://www.sueddeutsche.de/bayern/buergermeister-von-wunsiedel-das-denkmal-beck-wackelt-1.1982418-2 SZ Online vom 3. Juni 2014, Bürgermeister von Wunsiedel Zu wenig Einnahmen, zu viele Ausgaben] | ** [http://www.sueddeutsche.de/bayern/buergermeister-von-wunsiedel-das-denkmal-beck-wackelt-1.1982418-2 SZ Online vom 3. Juni 2014, Bürgermeister von Wunsiedel Zu wenig Einnahmen, zu viele Ausgaben] | ||
* [http://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=1&ved=0CCQQFjAA&url=http%3A%2F%2Fopus.bibliothek.uni-wuerzburg.de%2Ffiles%2F2696%2FArt._69_BayGo_Vorlaeufige_Haushaltsfuehrung_von_der_Ausnahme_zur_Regel.pdf&ei=zaXgU_E8x6w9it2A6As&usg=AFQjCNEnjgbrE0j3kO-VPOF75vbT73FRGw&sig2=IzIA7L5b7GR377i6_P7HkA&bvm=bv.72197243,d.ZWU&cad=rjaAnna Barbara Keck, Art. 69 BayGO Vorläufige Haushaltsführung – von der Ausnahme zur Regel?] (Dissertation) | * [http://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=1&ved=0CCQQFjAA&url=http%3A%2F%2Fopus.bibliothek.uni-wuerzburg.de%2Ffiles%2F2696%2FArt._69_BayGo_Vorlaeufige_Haushaltsfuehrung_von_der_Ausnahme_zur_Regel.pdf&ei=zaXgU_E8x6w9it2A6As&usg=AFQjCNEnjgbrE0j3kO-VPOF75vbT73FRGw&sig2=IzIA7L5b7GR377i6_P7HkA&bvm=bv.72197243,d.ZWU&cad=rjaAnna Barbara Keck, Art. 69 BayGO Vorläufige Haushaltsführung – von der Ausnahme zur Regel?] (Dissertation) | ||
+ | * [http://www.mz-web.de/halle-saalekreis/staatsanwalt-ermittelt-im-rathaus-akten-bei--ob-wiegand-beschlagnahmt,20640778,24374740.html MZ Online vom 19.09.2013 17:03 Uhr Staatsanwalt ermittelt im Rathaus - Akten ... beschlagnahmt] | ||
==Siehe auch== | ==Siehe auch== |
Version vom 4. November 2014, 16:34 Uhr
Überblick
Ist die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht bekanntgemacht, so darf die Gemeinde nach GO Art. 69 Abs. 1
1. finanzielle Leistungen erbringen, zu denen sie rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind; sie darf insbesondere Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen des Finanzhaushalts beziehungsweise des Vermögenshaushalts, für die im Haushaltsplan eines Vorjahres Beträge vorgesehen waren, fortsetzen,
2. die in der Haushaltssatzung jährlich festzusetzenden Abgaben nach den Sätzen des Vorjahres erheben,
3. Kredite umschulden,
4. Kassenkredite bis zu dem zuletzt in einer Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag oder, wenn besondere Umstände im Einzelfall eine Erhöhung rechtfertigen, auch darüber hinaus aufnehmen.
Reichen die Deckungsmittel für die Fortsetzung der Bauten, der Beschaffungen und der sonstigen Leistungen nach Abs. 1 Nr. 1 nicht aus, darf die Gemeinde Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bis zu einem Viertel des durchschnittlichen Betrags der für die vier Vorjahre festgesetzten Kredite aufnehmen. Eine angemessene Erhöhung dieser Kreditaufnahme ist zulässig, wenn besondere Umstände im Einzelfall die Erhöhung rechtfertigen.(GO Art. 69 Abs. 2)
Der Stellenplan des Vorjahres gilt weiter, bis die Haushaltssatzung für das neue Jahr erlassen ist. (GO Art. 69 Abs. 3)
Maßnahmen nach Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 und Abs. 2 bedürfen der Genehmigung. Die Gemeinde hat im Antrag darzulegen, wie und bis wann sie den Erlass einer Haushaltssatzung sicherstellen kann. Die Genehmigung darf den Zielen der Wiederherstellung einer geordneten Haushaltswirtschaft und der dauernden Leistungsfähigkeit nicht widersprechen; sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. (GO Art. 69 Abs. 4)
GO Art. 69 gilt auch für Eigenbetriebe (GO Art. 88 Abs. 5 Satz 1).
Entscheidungsdiagramm
Prüfschema
Rechtliche Verpflichtung
Ausgaben, die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind
Weiterführung einer Aufgabe
- "Es dürfen keine neuen Aufgaben übernommen bzw. bestehende ausgeweitet werden."<ref>Quelle: Stadtkämmerei München, Die wichtigsten Regeln der haushaltslosen Zeit, Seite 3 - abgerufen am 04.11.2014 um 12:36 Uhr</ref>
- "Neue Aufgaben sind solche, für die im Haushaltsplan [des Vorjahres, Erg. d. Red.] keine Mittel veranschlagt waren."<ref>Quelle: Stadtkämmerei München, Die wichtigsten Regeln der haushaltslosen Zeit, Seite 3 - abgerufen am 04.11.2014 um 12:36 Uhr</ref>
Notwendigkeit einer Aufgabe
- kann auch eine freiwillige Aufgabe i.S.d. GO Art. 57 Abs. 1 Satz 1 sein<ref>Quelle: Stadtkämmerei München, Die wichtigsten Regeln der haushaltslosen Zeit, Seite 3 - abgerufen am 04.11.2014 um 12:36 Uhr</ref>.
Unaufschiebbarkeit einer Aufgabe
Normen
- GO Art. 63 Abs. 4
- GO Art. 65 Abs. 3 Bekanntmachung
- GO Art. 67 Abs. 3 Verpflichtungsermächtigungen des Vorjahres
- GO Art. 69
- GO Art. 88 Abs. 5 Satz 1
- KommHV-Kameralistik § 19
Amtliche Bekanntgaben
Publikationen
Presseveröffentlichungen
- SZ Online vom 3. Juni 2014 10:49 - Bürgermeister von Wunsiedel Das Denkmal Beck wackelt
- Barbara Keck, Art. 69 BayGO Vorläufige Haushaltsführung – von der Ausnahme zur Regel? (Dissertation)
- MZ Online vom 19.09.2013 17:03 Uhr Staatsanwalt ermittelt im Rathaus - Akten ... beschlagnahmt
Siehe auch
Fußnoten
<references />