Vorläufige Haushaltsführung: Unterschied zwischen den Versionen

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===Ausgaben, die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind===
 
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====Weiterführung einer Aufgabe====
 
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"Es dürfen keine neuen Aufgaben übernommen bzw. bestehende ausgeweitet werden. Neue Aufgaben sind solche, für die im Haushaltsplan 2002 keine Mittel veranschlagt waren."<ref>Quelle: [http://www.ris-muenchen.de/RII2/RII/DOK/SITZUNGSVORLAGE/280398.pdf  Stadtkämmerei München, Die wichtigsten Regeln der haushaltslosen Zeit] - abgerufen am 04.11.2014 um 12:36 Uhr</ref>
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"Es dürfen keine neuen Aufgaben übernommen bzw. bestehende ausgeweitet werden. Neue Aufgaben sind solche, für die im Haushaltsplan [des Vorjahres] keine Mittel veranschlagt waren."<ref>Quelle: [http://www.ris-muenchen.de/RII2/RII/DOK/SITZUNGSVORLAGE/280398.pdf  Stadtkämmerei München, Die wichtigsten Regeln der haushaltslosen Zeit] - abgerufen am 04.11.2014 um 12:36 Uhr</ref>
  
 
====Notwendigkeit einer Aufgabe====
 
====Notwendigkeit einer Aufgabe====

Version vom 4. November 2014, 11:36 Uhr

Überblick

Ist die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht bekanntgemacht, so darf die Gemeinde nach GO Art. 69 Abs. 1

1. finanzielle Leistungen erbringen, zu denen sie rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind; sie darf insbesondere Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen des Finanzhaushalts beziehungsweise des Vermögenshaushalts, für die im Haushaltsplan eines Vorjahres Beträge vorgesehen waren, fortsetzen,

2. die in der Haushaltssatzung jährlich festzusetzenden Abgaben nach den Sätzen des Vorjahres erheben,

3. Kredite umschulden,

4. Kassenkredite bis zu dem zuletzt in einer Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag oder, wenn besondere Umstände im Einzelfall eine Erhöhung rechtfertigen, auch darüber hinaus aufnehmen.

Reichen die Deckungsmittel für die Fortsetzung der Bauten, der Beschaffungen und der sonstigen Leistungen nach Abs. 1 Nr. 1 nicht aus, darf die Gemeinde Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bis zu einem Viertel des durchschnittlichen Betrags der für die vier Vorjahre festgesetzten Kredite aufnehmen. Eine angemessene Erhöhung dieser Kreditaufnahme ist zulässig, wenn besondere Umstände im Einzelfall die Erhöhung rechtfertigen.(GO Art. 69 Abs. 2)

Der Stellenplan des Vorjahres gilt weiter, bis die Haushaltssatzung für das neue Jahr erlassen ist. (GO Art. 69 Abs. 3)

Maßnahmen nach Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 und Abs. 2 bedürfen der Genehmigung. Die Gemeinde hat im Antrag darzulegen, wie und bis wann sie den Erlass einer Haushaltssatzung sicherstellen kann. Die Genehmigung darf den Zielen der Wiederherstellung einer geordneten Haushaltswirtschaft und der dauernden Leistungsfähigkeit nicht widersprechen; sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. (GO Art. 69 Abs. 4)

GO Art. 69 gilt auch für Eigenbetriebe (GO Art. 88 Abs. 5 Satz 1).

Entscheidungsdiagramm

HaushaltsloseZeit.png

Prüfschema

Rechtliche Verpflichtung

Ausgaben, die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind

Weiterführung einer Aufgabe

"Es dürfen keine neuen Aufgaben übernommen bzw. bestehende ausgeweitet werden. Neue Aufgaben sind solche, für die im Haushaltsplan [des Vorjahres] keine Mittel veranschlagt waren."<ref>Quelle: Stadtkämmerei München, Die wichtigsten Regeln der haushaltslosen Zeit - abgerufen am 04.11.2014 um 12:36 Uhr</ref>

Notwendigkeit einer Aufgabe

Unaufschiebbarkeit einer Aufgabe

Normen

Amtliche Bekanntgaben

Publikationen

Siehe auch

Fußnoten

<references />