Vorteilsannahme: Unterschied zwischen den Versionen
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* [http://www.sr-online.de/sronline/nachrichten/panorama/buergermeister_ermittlungen100.html Ermittlungen gegen mehrere Bürgermeister]: "Einladungen in teure Restaurants gegen Aufträge? Die Staatsanwaltschaft hat gegen mehr als zehn saarländische Bürgermeister und kommunale Amtsträger wegen des Verdachts der Vorteilsannahme ermittelt. Der Rechtsanwalt mehrere Betroffener kritisierte das Vorgehen der Staatsanwaltschaft." - „Die strafrechtliche Lage ist so, dass man raten muss, jedes Risiko auszuschalten, das heißt, keine Einladung zum Essen anzunehmen.“ | * [http://www.sr-online.de/sronline/nachrichten/panorama/buergermeister_ermittlungen100.html Ermittlungen gegen mehrere Bürgermeister]: "Einladungen in teure Restaurants gegen Aufträge? Die Staatsanwaltschaft hat gegen mehr als zehn saarländische Bürgermeister und kommunale Amtsträger wegen des Verdachts der Vorteilsannahme ermittelt. Der Rechtsanwalt mehrere Betroffener kritisierte das Vorgehen der Staatsanwaltschaft." - „Die strafrechtliche Lage ist so, dass man raten muss, jedes Risiko auszuschalten, das heißt, keine Einladung zum Essen anzunehmen.“ | ||
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Version vom 25. September 2014, 09:46 Uhr
Normen
Rechtsprechung
- BGH, Urteil vom 28.08.2007 - 3 StR 212/07
- OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.04.2010 - 2 (7) Ss 173/09 - AK 101/09 Vorteilsannahme eines Bürgermeisters durch Annahme einer Spende
Publikationen
Fachbeiträge
Presseveröffentlichungen
- Ermittlungen gegen mehrere Bürgermeister: "Einladungen in teure Restaurants gegen Aufträge? Die Staatsanwaltschaft hat gegen mehr als zehn saarländische Bürgermeister und kommunale Amtsträger wegen des Verdachts der Vorteilsannahme ermittelt. Der Rechtsanwalt mehrere Betroffener kritisierte das Vorgehen der Staatsanwaltschaft." - „Die strafrechtliche Lage ist so, dass man raten muss, jedes Risiko auszuschalten, das heißt, keine Einladung zum Essen anzunehmen.“
Zitate
- "Danach sei es nicht zu beanstanden, wenn ein zukünftiger Amtsträger eine Spende annehme, weil sich der Geber von seiner Wahl beispielsweise eine allgemein umweltfreundliche Politik oder einen Ausbau der Radwege verspreche. Strafbar werde die Annahme einer Spende aber dann, wenn ein Wahlkampfkandidat wisse, dass in seiner Legislaturperiode Entscheidungen getroffen werden müssen, die den Spender betreffen. Die Annahme der Wahlkampfunterstützung sei nicht erst dann strafbar, wenn der Spender bereits ein ganz konkretes Projekt in Planung habe und sich für dieses konkrete Vorhaben eine für ihn günstige Amtshandlung des Kandidaten erhoffe."<ref>Quelle: http://www.welt.de/nrw/article1141071/BGH-bestaetigt-Freispruch-fuer-Kremendahl.html - abgerufen am 25.09.2014 um 11:43 Uhr</ref>
Siehe auch
Fußnoten
<references />