Brandschutz: Unterschied zwischen den Versionen

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3. konkrete schulische Unfallschwerpunkte eine Gefahr für Leben oder Gesundheit der Schülerinnen und Schüler darstellen
 
3. konkrete schulische Unfallschwerpunkte eine Gefahr für Leben oder Gesundheit der Schülerinnen und Schüler darstellen
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==Normen==
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===Unfallverhütungsvorschriften===
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* [http://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/v-s1.pdf GUV-V S1 (bisher GUV 6.3) Unfallverhütungsvorschrift Schulen vom Mai 2001 mit Durchführungsanweisungen vom Juni 2002 - Gesetzliche Unfallversicherung]
  
 
==Publikationen==
 
==Publikationen==
* [http://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/v-s1.pdf GUV-V S1 (bisher GUV 6.3) Unfallverhütungsvorschrift Schulen vom Mai 2001 mit Durchführungsanweisungen vom Juni 2002 - Gesetzliche Unfallversicherung]
 
 
* [http://www.arbeitsschutz.nibis.de/seiten/themen/brand_groe/docs/GUV_SI_8051.pdf GUV-SI 8051 (bisher GUV 57.1.44) GUV-Informationen Sicherheit und Gesundheitsschutz in Schulen und Kindertageseinrichtungen - Feueralarm in der Schule Hinweise für Alarmpläne, für den Feueralarm und für die Unterweisung der Schüler]
 
* [http://www.arbeitsschutz.nibis.de/seiten/themen/brand_groe/docs/GUV_SI_8051.pdf GUV-SI 8051 (bisher GUV 57.1.44) GUV-Informationen Sicherheit und Gesundheitsschutz in Schulen und Kindertageseinrichtungen - Feueralarm in der Schule Hinweise für Alarmpläne, für den Feueralarm und für die Unterweisung der Schüler]
 
* [http://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/si-8064.pdf GUV-SI 8064 (bisher GUV 20.2.2) GUV-Informationen Sicherheit in der Schule Aufgaben der Schulleiterinnen und Schulleiter, Sicherheitsbeauftragten und Lehrkräfte]
 
* [http://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/si-8064.pdf GUV-SI 8064 (bisher GUV 20.2.2) GUV-Informationen Sicherheit in der Schule Aufgaben der Schulleiterinnen und Schulleiter, Sicherheitsbeauftragten und Lehrkräfte]

Version vom 26. Mai 2014, 12:03 Uhr

In Schulen und Kindergärten

Organisation

Sicherheitsbeauftragter für den inneren Schulbereich

Sicherheitsbeauftragter für den äußeren Schulbereich

Bestandsschutz

GUV-S1 "Schulen" § 29<ref>Quelle: http://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/v-s1.pdf#page=24 abgerufen am 26.05.2014</ref>

(1) Soweit beim In-Kraft-Treten dieser Unfallverhütungvorschrift eine Einrichtung errichtet ist oder mit ihrer Errichtung begonnen worden ist und in dieser Unfallverhütungsvorschrift Anforderungen gestellt werden, die über die bisher gültigen Anforderungen hinausgehen, ist diese Unfallverhütungsvorschrift vorbehaltlich des Absatzes 2 nicht anzuwenden.

(2) Einrichtungen nach Absatz 1 müssen entsprechend dieser Unfallverhütungsvorschrift geändert werden, sofern

1. sie wesentlich erweitert oder umgebaut werden,

2. die Nutzung der Einrichtungen wesentlich geändert wird,

3. konkrete schulische Unfallschwerpunkte eine Gefahr für Leben oder Gesundheit der Schülerinnen und Schüler darstellen

Normen

Unfallverhütungsvorschriften

Publikationen

Links

Fußnoten

<references />