Niederschlagswasser: Unterschied zwischen den Versionen
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Niederschlagswasser zählt nach WHG § 54 Abs. 1 Nr 2 zum [[Abwasser]]. Niederschlagswasser soll nach {{WHG 55}} Abs. 2 ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. | Niederschlagswasser zählt nach WHG § 54 Abs. 1 Nr 2 zum [[Abwasser]]. Niederschlagswasser soll nach {{WHG 55}} Abs. 2 ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. | ||
==Siehe auch== | ==Siehe auch== | ||
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Version vom 20. März 2014, 08:06 Uhr
Begriff
Niederschlagswasser ist das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (WHG § 54 Abs. 1 Nr. 2).
Niederschlagswasser zählt nach WHG § 54 Abs. 1 Nr 2 zum Abwasser. Niederschlagswasser soll nach WHG § 55 Abs. 2 ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen.