Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 29. Dezember 2020, 11:42 Uhr
Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern sind nach WHG § 36 Abs. 1 so zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten und stillzulegen, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind und die Gewässerunterhaltung nicht mehr erschwert wird, als es den Umständen nach unvermeidbar ist. Anlagen im Sinne von Satz 1 sind insbesondere
- bauliche Anlagen wie Gebäude, Brücken, Stege, Unterführungen, Hafenanlagen und Anlegestellen,
- Leitungsanlagen,
- Fähren.
Im Übrigen gelten die landesrechtlichen Vorschriften.