Bayerisches Vertragsnaturschutzprogramm: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Zeile 10: | Zeile 10: | ||
==Normen== | ==Normen== | ||
− | * {{BayNatSchG 5b}} | + | * {{BayNatSchG 5b}} [[Bayerisches Vertragsnaturschutzprogramm]] |
==Links== | ==Links== |
Version vom 8. August 2020, 12:34 Uhr
Zur kooperativen Umsetzung natur- und artenschutzfachlicher Ziele kann nach BayNatSchG Art. 5b im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel die natur- und artenschutzverträgliche Bewirtschaftung und Pflege von
- Natura 2000-Gebieten, Naturschutzgebieten, Nationalparken, Biosphärenreservaten, gesetzlich geschützten Biotopen, Streuobstbeständen und Wiesenbrütergebieten,
- nationalen Naturmonumenten, Naturdenkmälern und geschützten Landschaftsbestandteilen,
- Flächen mit Vorkommen geschützter oder gefährdeter Arten,
- Flächen zum Aufbau des Biotopverbunds nach Art. 19 Abs. 1 und
- Gewässerrandstreifen,
oder eine besonders naturverträgliche Weidetierhaltung gefördert werden.
Normen
Links
Siehe auch
Fußnoten
<references/>