Bayerisches Vertragsnaturschutzprogramm: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 10: Zeile 10:
  
 
==Normen==
 
==Normen==
* {{BayNatSchG 5b}}
+
* {{BayNatSchG 5b}} [[Bayerisches Vertragsnaturschutzprogramm]]
  
 
==Links==
 
==Links==

Version vom 8. August 2020, 12:34 Uhr

Zur kooperativen Umsetzung natur- und artenschutzfachlicher Ziele kann nach BayNatSchG Art. 5b im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel die natur- und artenschutzverträgliche Bewirtschaftung und Pflege von

  1. Natura 2000-Gebieten, Naturschutzgebieten, Nationalparken, Biosphärenreservaten, gesetzlich geschützten Biotopen, Streuobstbeständen und Wiesenbrütergebieten,
  2. nationalen Naturmonumenten, Naturdenkmälern und geschützten Landschaftsbestandteilen,
  3. Flächen mit Vorkommen geschützter oder gefährdeter Arten,
  4. Flächen zum Aufbau des Biotopverbunds nach Art. 19 Abs. 1 und
  5. Gewässerrandstreifen,

oder eine besonders naturverträgliche Weidetierhaltung gefördert werden.

Normen

Links

Siehe auch

Fußnoten

<references/>