Bayerisches Vertragsnaturschutzprogramm: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 23. Juli 2020, 20:56 Uhr

Zur kooperativen Umsetzung natur- und artenschutzfachlicher Ziele kann nach BayNatSchG Art. 5b im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel die natur- und artenschutzverträgliche Bewirtschaftung und Pflege von

  1. Natura 2000-Gebieten, Naturschutzgebieten, Nationalparken, Biosphärenreservaten, gesetzlich geschützten Biotopen, Streuobstbeständen und Wiesenbrütergebieten,
  2. nationalen Naturmonumenten, Naturdenkmälern und geschützten Landschaftsbestandteilen,
  3. Flächen mit Vorkommen geschützter oder gefährdeter Arten,
  4. Flächen zum Aufbau des Biotopverbunds nach Art. 19 Abs. 1 und
  5. Gewässerrandstreifen,

oder eine besonders naturverträgliche Weidetierhaltung gefördert werden.

Normen

Links

Siehe auch

Fußnoten

<references/>