Schulstandort Mainroth: Unterschied zwischen den Versionen

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Beim [[Verwaltungsgericht Bayreuth]] wurden in Folge der Stadtratsbeschlüsse vom 17.07.2013 sowie de daraufhin geänderten Einschulungsbescheide insgesamt 5 Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz um den [[Schulstandort Mainroth]] eingereicht. Inhalt ist jeweils das Begehren, dass Kinder in Mainroth eingeschult werden. Bis dato ist noch keine Entscheidung getroffen (Stand 23.8.2013). Nach Mitteilung der Pressestelle des Verwaltungsgerichts wurde dem [[Landratsamt Lichtenfels]] zunächst Gelegenheit zur Stellungnahme bis Montag, 26.8.2013 gegeben. Das [[Verwaltungsgericht Bayreuth]] hat in den Eilverfahren um den [[Schulstandort Mainroth]] den Antrag der Eltern auf einstweiligen Rechtsschutz schließlich zurückgewiesen. Dies wurde nach einer Meldung des Obermain Tagblatts vom 12.09.2013 vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof bestätigt (11.09.2013).
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Beim [[Verwaltungsgericht Bayreuth]] wurden in Folge der Stadtratsbeschlüsse vom 17.07.2013 sowie die daraufhin geänderten Einschulungsbescheide insgesamt 5 Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz um den [[Schulstandort Mainroth]] eingereicht. Inhalt ist jeweils das Begehren, dass Kinder in Mainroth eingeschult werden. Bis dato ist noch keine Entscheidung getroffen (Stand 23.8.2013). Nach Mitteilung der Pressestelle des Verwaltungsgerichts wurde dem [[Landratsamt Lichtenfels]] zunächst Gelegenheit zur Stellungnahme bis Montag, 26.8.2013 gegeben. Das [[Verwaltungsgericht Bayreuth]] hat in den Eilverfahren um den [[Schulstandort Mainroth]] den Antrag der Eltern auf einstweiligen Rechtsschutz schließlich zurückgewiesen. Dies wurde nach einer Meldung des Obermain Tagblatts vom 12.09.2013 vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof bestätigt (11.09.2013).
  
 
==Normen==
 
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Version vom 15. Oktober 2013, 17:52 Uhr

Der Schulstandort Mainroth ist Teil der staatlichen<ref>Öffentliche Grundschulen können nach BayEUG Art. 32 Abs. 1 nur als staatliche Schulen errichtet werden. Überblick über die staatlichen Schulen im Landkreis Lichtenfels siehe http://www.schulamt-lichtenfels.de/de/12/schulen.html</ref> Grundschule Burgkunstadt-Mainroth.

Besonderheiten

Für den Schulort in Mainroth streben Lehrer und Eltern seit 2008 die Erlangung des Status einer Grundschule mit Kooperationsklasse im Sinne des BayEUG Art. 30a Abs. 7 Nr. 1 an. Es stehen ausreichend Räumlichkeiten für die Förderung der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf zur Verfügung.

Hintergründe

Räumliches Zuteilungsgebiet

Der damalige Schulleiter hat ab 2003 das Einzugsgebiet des Standorts Mainroth um die Ortsteile Kirchlein und Theisau erweitert. Die bis dahin geübte Einteilungspraxis, Kirchlein und Theisau "als Zünglein an der Waage" zu betrachten, wurde zugunsten von Mainroth aufgegeben. Damit kann man sagen, dass alle Ortsteile östlich von Burgkunstadt plus Rothwind/Fassoldshof/Eichberg/Schwarzholz Mainroth zugeteilt sind.

Klassenbildung

Eine Grundschulklasse setzt mindestens 13 Schüler, höchstens 28 Schüler voraus. Da die Grundschule Burgkunstadt-Mainroth jedoch eine gemeinsame Schule ist, gibt es keine sog. Klassenmehrung. Das heisst: wenn aus dem Einzugsgebiet von Mainroth 16 Kinder kommen, und aus dem Einzugsgebiet von Burgkunstadt 38, so gibt es dennoch nur zwei Klassen insgesamt. Denn als gemeinsame Schule unterliegt die Grundschule Burgkunstadt-Mainroth den amtlichen Teilungszahlen für die Zweizügig- bzw. Dreizügigkeit. Diese sind:

  • Bei 29 Kinder zwei Klassen (2 Züge)
  • Bei 57 Kindern 3 Klassen (3 Züge)

Anders wäre es, wenn Mainroth eine selbständige Schule wäre. Dann könnte Mainroth mit 16 Schülern eine eigene erste Klasse bilden.

Aktuelle Zahlen für 2013/2014

  • Einzugsgebiet Mainroth: 16 Schüler
  • Einzugsgebiet Burgkunstadt: 38 Schüler
  • Summe: 54
  • also nur 2 Klassen

Weitere Klassenbildungsoptionen

Mit einer sog. Kombiklasse könnte man zwei Jahrgangsstufen (1/2 und 3/4) kombinieren.

Entscheidung über den Fortbestand des Schulstandortes Mainroth

In den vergangenen Jahren gab es immer wieder Diskussionen um die Auflösung des Schulstandorts Mainroth.

Außerordentliche öffentliche Stadtratssitzung am 17.07.2013

Mit Ladung vom 09.07.2013 wurde der Stadtrat der Stadt Burgkunstadt zu einer außerordentlichen öffentlichen Stadtratssitzung am 17.07.2013, 19:00 Uhr im Rathaus geladen. Einziger Tagesordnungspunkt war die

"Entscheidung über den Fortbestand des Schulstandortes Mainroth".

In der Sitzung wurden folgende Beschlüsse gefasst<ref>Quelle: Auszüge aus der Niederschrift öffentliche Sondersitzung des Stadtrates 17.07.2013</ref>:

"TOP 1

Entscheidung über den Fortbestand des Schulstandorts Mainroth

. . . . . . . .

Beschluss 1:

Ab dem Schuljahr 2013/2014 werden zwei 1. Klassen im Schulhaus Burgkunstadt eingeschult. Die Kinder aus den OT der Marktgemeinde Mainleus besuchen nach genehmigten Gastschulanträgen die Grundschule in Mainleus.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: 13

Nein-Stimmen: 6


Beschluss 2:

Die bereits in Mainroth eingeschulten Jahrgänge können auf Wunsch bis zur Vollendung der 4. Jahrgangsstufe in Mainroth verbleiben (2013/2014: eine 2. und eine 4. Klasse).

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: 19

Nein-Stimmen: 0

Beschluss 3:

Die Stadt Burgkunstadt wird in Abstimmung mit dem Markt Mainleus unter Berücksichtigung der Ziffer 2 die Auflösung des Schulsprengels beantragen.

Zurückgestellt, wird dem Stadtrat bei Notwendigkeit zur Abstimmung wieder vorgelegt."<ref>Quelle: Auszüge aus der Niederschrift öffentliche Sondersitzung des Stadtrates 17.07.2013</ref>


Rechtlich fraglich ist, ob der Stadtrat für eine solche Entscheidung zuständig ist.

Nach BayEUG Art. 26 werden Grundschulen durch Rechtsverordnung der Regierung errichtet und aufgelöst<ref>Rechtsverordnung der Regierung von Oberfranken über die Errichtung der Volksschule Burgkunstadt-Mainroth (Grundschule) vom 23.03.1971, veröffentlicht am 11.12.1971 (Nr. II/7- 3/50 a - Li 1/70)</ref>. Die Schließung einer Schule stellt ferner einen Verwaltungsakt dar<ref>BVerwG, Beschluss vom 24.04.1978 - 7 B 111. 77 = NJW 1978, 2211</ref>. Nach Art. 32 Abs. 4 Satz 1 BayEUG bestimmt die Regierung für jede Grundschule in der Rechtsverordnung nach BayEUG Art. 26 ein räumlich abgegrenztes Gebiet als Schulsprengel.

Beteiligte

Grundschulen werden im Benehmen mit den beteiligten

Eingeschränktes Selbstverwaltungsrecht

Zur staatlichen Schulaufsicht im Sinne des Art. 7 Abs. 1 GG gehört nach der historischen Entwicklung jedenfalls die Befugnis des Staates zur zentralen Ordnung und Organisation des Schulwesens mit dem Ziel, allen jungen Menschen ihren Fähigkeiten entsprechende Bildungsmöglichkeiten zu eröffnen. Dem Staat steht deshalb die Schulplanung einschließlich der Möglichkeit der Einwirkung auf Errichtung, Änderung und Aufhebung der einzelnen öffentlichen Schule zu<ref>BVerfG, Beschluss vom 24.06.1969 - 2 BvR 446/64 - BVerfGE 26, 228, 238; Urteil vom 9. Februar 1982 - 1 BvR 845/79 - BVerfGE 59, 360, 377</ref>. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss insoweit das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden gegenüber der staatlichen Schulaufsicht regelmäßig zurücktreten<ref>Beschlüsse vom 15. Februar 1978 - BVerwG 7 B 102.77 - Buchholz 415.1 AllgKommR Nr. 15 und vom 15. Dezember 1994 - BVerwG 6 NB 2.93 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 116; s.a. Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 1 Schulrecht, 3. Aufl. 2000, Rn. 142 ff.</ref>. Vor diesem Hintergrund hat bei früherer Gelegenheit auch das Sächsische Oberverwaltungsgericht in Anwendung des § 24 SchulG betont, dass nicht dem Schulträger, sondern der obersten Schulaufsichtsbehörde die Feststellung des Bedürfnisses für eine öffentliche Schule und damit die Verantwortung für ihren Fortbestand oder ihre Aufhebung maßgeblich obliegt<ref>Beschluss vom 22. März 2000 - 3 BS 823/99 - SächsVBl 2000, 192; in demselben Sinne bereits Beschluss vom 24. Oktober 1996 - 2 S 485/96 -; ferner Holfelder/Bosse/Benda/Runck, Sächsisches Schulgesetz, 4. Aufl. 1995, § 21 Anm. 4, § 58 Anm. </ref> <ref>Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24.02.2006 - BVerwG 6 P 4.05</ref>.

Kommunalaufsichtsbeschwerde

Beim Landratsamt Lichtenfels ist in Folge der Stadtratsbeschlüsse vom 17.07.2013 eine Kommunalaufsichtsbeschwerde anhängig.

Gerichtsverfahren

Beim Verwaltungsgericht Bayreuth wurden in Folge der Stadtratsbeschlüsse vom 17.07.2013 sowie die daraufhin geänderten Einschulungsbescheide insgesamt 5 Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz um den Schulstandort Mainroth eingereicht. Inhalt ist jeweils das Begehren, dass Kinder in Mainroth eingeschult werden. Bis dato ist noch keine Entscheidung getroffen (Stand 23.8.2013). Nach Mitteilung der Pressestelle des Verwaltungsgerichts wurde dem Landratsamt Lichtenfels zunächst Gelegenheit zur Stellungnahme bis Montag, 26.8.2013 gegeben. Das Verwaltungsgericht Bayreuth hat in den Eilverfahren um den Schulstandort Mainroth den Antrag der Eltern auf einstweiligen Rechtsschutz schließlich zurückgewiesen. Dies wurde nach einer Meldung des Obermain Tagblatts vom 12.09.2013 vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof bestätigt (11.09.2013).

Normen

Gesetze

Rechtsverordnungen

Rechtsprechung

Publikationen

Siehe auch

Fußnoten

<references />