Aufstellungsbeschluss (Bauleitplan): Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 4. Juni 2020, 14:14 Uhr
Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen. (BauGB § 2 Abs. 1)
Stadt Burgkunstadt
Stadtrat
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- Stadtratssitzung am 08.12.2015 - TOP 05 Vorbereitende Untersuchungen (VU) für das Gebiet Bahnhofstraße
Normen
- BauGB § 2 Abs. 1 Satz 2 (Aufstellung der Bauleitpläne): Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.
- BauGB § 14 Veränderungssperre: Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass
- Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
- erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen (Abs. 1).
Rechtsprechung
- BVerwG, Beschluss vom 23.10.2002 - 4 BN 53.02: Ein Verstoß gegen die Regelung über die frühzeitige Bürgerbeteiligung in § 3 Abs. 1 BauGB ist für die Wirksamkeit des Bebauungsplans unerheblich.
Publikationen
Fachbücher
- Busse/Keller, Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Bayern, Boorberg Verlag, 4. Aufl. 2014, ISBN 9783415052086 S. 221
- Franz Dirnberger / Andrea Gehler / Emil Schneider / Roland Wölfel, Praxiswissen für Kommunalpolitiker - Erfolgreich handeln als Gemeinde-, Stadt-, Kreis- und Bezirksrat, Jehle Verlag, 4. Auflage 2014, ISBN 9783782505475 Pos. 115