Aufstellungsbeschluss (Bauleitplan): Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
(→Normen) |
|||
Zeile 11: | Zeile 11: | ||
* {{BauGB 2}} Abs. 1 Satz 2 ([[Aufstellung der Bauleitpläne]]): Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen. | * {{BauGB 2}} Abs. 1 Satz 2 ([[Aufstellung der Bauleitpläne]]): Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen. | ||
+ | * {{BauGB 14}} | ||
+ | * {{BauGB 15}} | ||
==Rechtsprechung== | ==Rechtsprechung== |
Version vom 4. Juni 2020, 14:12 Uhr
Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen. (BauGB § 2 Abs. 1)
Stadt Burgkunstadt
Stadtrat
{{#ask: Stichwort::Aufstellungsbeschluss (Bauleitplan) |?Stadtratssitzung |?Beschluss |?Maßnahme |?Sollkosten |?Istkosten |?Erledigt#√,Nein |mainlabel=Tagesordnungspunkt |sort=Stadtratssitzung |order=desc}}
- Stadtratssitzung am 08.12.2015 - TOP 05 Vorbereitende Untersuchungen (VU) für das Gebiet Bahnhofstraße
Normen
- BauGB § 2 Abs. 1 Satz 2 (Aufstellung der Bauleitpläne): Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.
- BauGB § 14
- BauGB § 15
Rechtsprechung
- BVerwG, Beschluss vom 23.10.2002 - 4 BN 53.02: Ein Verstoß gegen die Regelung über die frühzeitige Bürgerbeteiligung in § 3 Abs. 1 BauGB ist für die Wirksamkeit des Bebauungsplans unerheblich.
Publikationen
Fachbücher
- Busse/Keller, Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Bayern, Boorberg Verlag, 4. Aufl. 2014, ISBN 9783415052086 S. 221
- Franz Dirnberger / Andrea Gehler / Emil Schneider / Roland Wölfel, Praxiswissen für Kommunalpolitiker - Erfolgreich handeln als Gemeinde-, Stadt-, Kreis- und Bezirksrat, Jehle Verlag, 4. Auflage 2014, ISBN 9783782505475 Pos. 115