Gewässer dritter Ordnung: Unterschied zwischen den Versionen

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===Förderrichtlinien===
 
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Version vom 31. Mai 2020, 13:34 Uhr

Gewässer dritter Ordnung sind nach BayWG Art. 2 alle anderen Gewässer, die nicht Gewässer erster oder zweiter Ordnung sind. Die Unterhaltung obliegt nach BayWG Art. 22 Abs. 1 Nr. 3 den Gemeinden als eigene Aufgabe, soweit nicht Wasser- und Bodenverbände dafür bestehen, in gemeindefreien Gebieten den Eigentümern. Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert und die Finanzierung, insbesondere auch durch gemeindliche Vorschüsse nach Art. 42 Abs. 2 Satz 2, gesichert ist, sind nach BayWG Art. 39 Abs. 1 Nr. 1. die Träger der Unterhaltungslast nach BayWG Art. 22 Abs. 1 zum Ausbau eines Gewässers gemäß WHG § 67 Abs. 2 verpflichtet.

Gewässer dritter Ordnung in Burgkunstadt

In Burgkunstadt gibt es folgende Gewässer dritter Ordnung<ref>Karte: http://geoportal.bayern.de/bayernatlas/?bgLayer=tk&X=5556271.62&Y=4445673.83&zoom=10&lang=de&topic=bvv&layers_visibility=false,false&catalogNodes=122</ref>.

Hochwasserschutzkonzept Burgkunstadt

Für Gewässer dritter Ordnung gibt es in Bugkunstadt ein kommunales Hochwasserschutzkonzept.

Normen

Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

Bayerisches Wassergesetz (BayWG)

Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP)

Förderrichtlinien

Links

Siehe auch