Betrieb von Kindertagesstätten in der Form des Idealvereins: Unterschied zwischen den Versionen

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Der Beschluss des Kammergerichts<ref>{{KG 25 W 14/10}}</ref>, wonach der Betrieb einer [[Kindertagesstätte]] nicht in der Form eines [[Idealverein|Idealvereins]] nach {{BGB 21}} erfolgen kann, da ein solcher Verein auf einen [[Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb|wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb]] ({{BGB 22}}) gerichtet sei, wurde vom BGH<ref>{{BGH II ZB 7/16}}</ref> aufgehoben.<noinclude>
  
 
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Version vom 22. April 2020, 10:14 Uhr

Der Beschluss des Kammergerichts<ref>KG, Beschluss vom 18.01.2011 - 25 W 14/10 = DNotZ 2011, 632, ZStV 2012, 62</ref>, wonach der Betrieb einer Kindertagesstätte nicht in der Form eines Idealvereins nach BGB § 21 erfolgen kann, da ein solcher Verein auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (BGB § 22) gerichtet sei, wurde vom BGH<ref>BGH, Beschluss vom 16. 5. 2017 – II ZB 7/16 = BGHZ 215, 69, NJW 2017, 1943</ref> aufgehoben.

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