Eintragung in das Vereinsregister: Unterschied zwischen den Versionen

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==Siehe auch==
 
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* [[Vereinsregister]]
 
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==Fußnoten==
 
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Version vom 20. April 2020, 09:30 Uhr

Die Eintragung soll nur erfolgen, wenn die Zahl der Mitglieder mindestens sieben beträgt (BGB § 56).

Hinweis: Die Gründung kann auch durch weniger als sieben Personen (mindestens zwei) erfolgen. Fehlende Mitglieder können zwischen Grüdung und Eintragung noch beitreten<ref>Christof Wörle-Himmel, Vereinsrecht: 132 Tipps für die Vereinsarbeit (Beck kompakt), Kindle-Edition, ASIN B00FGF2QGK Pos. 105</ref>.

Normen

Rechtsprechung

Siehe auch

Fußnoten

<references/>