Verhandlungsverfahren im Oberschwellenbereich: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Markierungen: mobile edit mobile web edit |
Markierungen: mobile edit mobile web edit |
||
Zeile 27: | Zeile 27: | ||
* [[Architektenvertrag]] | * [[Architektenvertrag]] | ||
* [[VOF]] (außer Kraft) | * [[VOF]] (außer Kraft) | ||
− | * [[ | + | * [[Vergabeart]] |
* [[Checkliste Vergabe]] | * [[Checkliste Vergabe]] | ||
Version vom 15. Juli 2019, 16:36 Uhr
Das Verhandlungsverfahren im Oberschwellenbereich ist nach GWB § 119 Abs. 5 ein Verfahren, bei dem sich der öffentliche Auftraggeber mit oder ohne Teilnahmewettbewerb an ausgewählte Unternehmen wendet, um mit einem oder mehreren dieser Unternehmen über die Angebote zu verhandeln.
Normen
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- GWB § 119 Abs. 5
Vergabeverordnung (VgV)
- VgV § 17 Verhandlungsverfahren
- VgV § 74 Verfahrensart: Architekten- und Ingenieurleistungen werden in der Regel im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb nach § 17 oder im wettbewerblichen Dialog nach § 18 vergeben.
Außer Kraft
- VOF § 11 Abs. 6 Satz 2 (außer Kraft)
Publikationen
- https://de.wikipedia.org/wiki/Verhandlungsverfahren_%28Vergabeart%29
- Malte Müller-Wrede, Das Verhandlungsverfahren im Spannungsfeld zwischen Beurteilungsspielraum und Willkür, VergabeR 2010, S. 754.
- Malte Müller-Wrede, Verhandlungssache Auftragsvergabe – Muss es im Verhandlungsverfahren immer eine Verhandlungsrunde geben?, VergabeNavigator Sonderausgabe 2014, S. 15.
Links
Siehe auch
- Freihändige Vergabe (unterhalb EU-Schwellenwerten)
- Architektenvertrag
- VOF (außer Kraft)
- Vergabeart
- Checkliste Vergabe