Regiebetrieb: Unterschied zwischen den Versionen

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==Normen==
 
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*[http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=3c&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998V16Art88&st=null Art. 88 Abs. 6 GO]
 
*[http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=3c&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998V16Art88&st=null Art. 88 Abs. 6 GO]
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==Publikationen==
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* [https://de.wikipedia.org/wiki/Regiebetrieb Wikipedia]
  
 
==Beispiele==
 
==Beispiele==

Version vom 24. November 2015, 15:30 Uhr

Die Gemeinde kann Einrichtungen innerhalb der allgemeinen Verwaltung (Regiebetriebe) ganz oder teilweise nach den Vorschriften über die Wirtschaftsführung der Eigenbetriebe führen, wenn die Abweichung von den allgemeinen kommunalwirtschaftlichen Vorschriften nach Art und Umfang der Einrichtung zweckmäßig ist. Hierbei können auch Regelungen getroffen werden, die von einzelnen für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften abweichen. (Art. 88 Abs. 6 GO)

Normen

Publikationen

Beispiele

Siehe auch