Erforderlichkeit der Planung: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 30. Juni 2016, 22:55 Uhr
Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (BauGB § 1 Abs. 3 Satz 1).
Normen
- BauGB § 1 Abs. 3 Satz 1: Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.