Gewerbegebiet: Unterschied zwischen den Versionen

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# Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
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# Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude,
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# Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
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# Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
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# [[Vergnügungsstätte]]n. ({{BauNVO 8}} Abs. 3)
  
 
==Normen==
 
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Version vom 8. Mai 2016, 12:39 Uhr

Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. (BauNVO § 8 Abs. 1)

Zulässig sind

  1. Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
  2. Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude,
  3. Tankstellen,
  4. Anlagen für sportliche Zwecke. (BauNVO § 8 Abs. 2)

Ausnahmsweise können zugelassen werden

  1. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
  2. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
  3. Vergnügungsstätten. (BauNVO § 8 Abs. 3)

Normen

Publikationen

Fachbücher

  • Busse/Keller, Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Bayern, Boorberg Verlag, 4. Aufl. 2014, ISBN 9783415052086 S. 181

Presseberichte

Siehe auch