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==Privatisierung von öffentlichen Einrichtungen== | ==Privatisierung von öffentlichen Einrichtungen== |
Version vom 5. Juli 2013, 18:22 Uhr
Nach Art. 21 Abs. 1 GO sind alle Gemeindeangehörigen nach den bestehenden allgemeinen Vorschriften berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen. Sie sind verpflichtet, die Gemeindelasten zu tragen. Die Vorschriften in Art. 21 Abs. 1 und 3 GO finden nach Art. 21 Abs. 4 GO auf juristische Personen und Personenvereinigungen entsprechende Anwendung.
Gemeindeangehörige
Die Beschränkung auf Gemeindeangehörige könnte möglicherweise mit der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 49 EG kollidieren.<ref>Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, 1. Aufl. 2011, Alpmann Schmidt, Rdnr., 287</ref>
Öffentliche Einrichtungen der Stadt Burgkunstadt
Die Stadt Burgkunstadt unterhält u.a. folgende öffentlichen Einrichtungen:
Benutzungsanspruch
Nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GO sind alle Gemeindeangehörigen nach den bestehenden allgemeinen Vorschriften berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen. Die Vorschriften in Art. 21 Abs. 1 GO findet nach Art. 21 Abs. 4 GO auf juristische Personen und Personenvereinigungen entsprechende Anwendung.
Zulassung zur Benutzung
Bei einer Erschöpfung der Kapazität der öffentlichen Einrichtung hat der Bewerber ein subjektiv-öffentliches Recht auf fehlerfreie Ausübung des Auswahlermessens, d.h. darauf, dass die Beklagte die Auswahlentscheidung nach sachlichen Kriterien und unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 der Bayerischen Verfassung [BV]) trifft<ref>st. Rspr., BayVGH vom 11.9.1981 NVwZ 1982, 120 = BayVBl 1982, 656; vom 10.9.1998 NVwZ-RR 1999, 574; VGH Bayern, Urteil vom 31.03.2003 - 4 B 00.2823 = VGH 56, 98 = NVwZ-RR 2003, 771 = BayVBl 2003, 501; BayVGH, Beschluss vom 12. Juli 2010 · Az. 4 CE 10.1535</ref>.
Benutzungsverhältnis
Nach den bestehenden allgemeinen Vorschriften
Einschränkungen sind möglich durch
Gesetze
Benutzungssatzung
Widmung
Kapazität / Verfügbarkeit=
Privatisierung von öffentlichen Einrichtungen
Es verstößt nicht gegen Art. 28 Abs. 2 GG, wenn nach der Gemeindeordnung ein Anschluss- und Benutzungszwang nur bei öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zulässig ist.<ref>BVerwG, Urteil vom 06.04.2005 - 8 CN 1.03</ref>
Siehe auch
Normen
- Art. 49 EG
- Art. 21 GO Benutzung öffentlicher Einrichtungen; Tragung der Gemeindelasten
Rechtsprechung
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)
- BVerwG, Urteil vom 06.04.2005 - 8 CN 1.04 - privatrechtliche Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses
- BVerwG, Beschluss vom 29.05.1990 - 7 B 30.90 = BVerwG, NvwZ 1991, 59 - Zugang zu gemeindlichen Einrichtungen - Rechtsweg
- BVerwG, Urteil vom 18.07.1969 - Az.: 7 C 56.68 - Politische Parteien - Zugang zu gemeindlichen Einrichtungen
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH)
- BayVGH, Beschluss vom 12. Juli 2010 · Az. 4 CE 10.1535 - Zulassung zu Volksfest (Gäubodenfest )
- VGH Bayern, Urteil vom 31.03.2003 - 4 B 00.2823 - Zulassung zu Volksfest (Kiliani)
- BayVGH, Urteil vom 17.02.1999 - 4 B 96.1710 - Zulassung eines Schaustellers zu Volksfest
- BayVGH vom 11.9.1981 = NVwZ 1982, 120 = BayVBl 1982, 656
VGH Baden-Württemberg
- VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.09.2003 - 1 S 2007/03 - Zulassung zu einer öffentlichen Einrichtung (gemeindlicher Festplatz)
Fußnoten
<references />