Öffentliche Einrichtung: Unterschied zwischen den Versionen

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===Zulassung zur Benutzung===
 
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Bei einer Erschöpfung der Kapazität der öffentlichen Einrichtung hat der Bewerber ein subjektiv-öffentliches Recht auf fehlerfreie Ausübung des Auswahlermessens, d.h. darauf, dass die Beklagte die Auswahlentscheidung nach sachlichen Kriterien und unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 der Bayerischen Verfassung [BV]) trifft (st. Rspr., BayVGH vom 11.9.1981 NVwZ 1982, 120 = BayVBl 1982, 656; vom 10.9.1998 NVwZ-RR 1999, 574; [http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4%20B%2000.2823 VGH Bayern, Urteil vom 31.03.2003 - 4 B 00.2823] = VGH 56, 98 = NVwZ-RR 2003, 771 = BayVBl 2003, 501; vom 12.7.2010 a.a.O.).
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Bei einer Erschöpfung der Kapazität der öffentlichen Einrichtung hat der Bewerber ein subjektiv-öffentliches Recht auf fehlerfreie Ausübung des Auswahlermessens, d.h. darauf, dass die Beklagte die Auswahlentscheidung nach sachlichen Kriterien und unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 der Bayerischen Verfassung [BV]) trifft<ref>st. Rspr., BayVGH vom 11.9.1981 NVwZ 1982, 120 = BayVBl 1982, 656; vom 10.9.1998 NVwZ-RR 1999, 574; [http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4%20B%2000.2823 VGH Bayern, Urteil vom 31.03.2003 - 4 B 00.2823] = VGH 56, 98 = NVwZ-RR 2003, 771 = BayVBl 2003, 501; vom 12.7.2010 a.a.O.</ref>.
  
 
===Benutzungsverhältnis===
 
===Benutzungsverhältnis===

Version vom 5. Juli 2013, 18:11 Uhr

Nach Art. 21 Abs. 1 GO sind alle Gemeindeangehörigen nach den bestehenden allgemeinen Vorschriften berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen. Sie sind verpflichtet, die Gemeindelasten zu tragen. Die Vorschriften in Art. 21 Abs. 1 und 3 GO finden nach Art. 21 Abs. 4 GO auf juristische Personen und Personenvereinigungen entsprechende Anwendung.

Öffentliche Einrichtungen der Stadt Burgkunstadt

Die Stadt Burgkunstadt unterhält u.a. folgende öffentlichen Einrichtungen:

Benutzungsanspruch

Nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GO sind alle Gemeindeangehörigen nach den bestehenden allgemeinen Vorschriften berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen. Die Vorschriften in Art. 21 Abs. 1 GO findet nach Art. 21 Abs. 4 GO auf juristische Personen und Personenvereinigungen entsprechende Anwendung.

Zulassung zur Benutzung

Bei einer Erschöpfung der Kapazität der öffentlichen Einrichtung hat der Bewerber ein subjektiv-öffentliches Recht auf fehlerfreie Ausübung des Auswahlermessens, d.h. darauf, dass die Beklagte die Auswahlentscheidung nach sachlichen Kriterien und unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 der Bayerischen Verfassung [BV]) trifft<ref>st. Rspr., BayVGH vom 11.9.1981 NVwZ 1982, 120 = BayVBl 1982, 656; vom 10.9.1998 NVwZ-RR 1999, 574; VGH Bayern, Urteil vom 31.03.2003 - 4 B 00.2823 = VGH 56, 98 = NVwZ-RR 2003, 771 = BayVBl 2003, 501; vom 12.7.2010 a.a.O.</ref>.

Benutzungsverhältnis

Privatisierung von öffentlichen Einrichtungen

Es verstößt nicht gegen Art. 28 Abs. 2 GG, wenn nach der Gemeindeordnung ein Anschluss- und Benutzungszwang nur bei öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zulässig ist.<ref>BVerwG, Urteil vom 06.04.2005 - 8 CN 1.03</ref>

Siehe auch

Normen

  • Art. 21 GO Benutzung öffentlicher Einrichtungen; Tragung der Gemeindelasten

Rechtsprechung

Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH)

VGH Baden-Württemberg

Fußnoten

<references />