Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 1. Mai 2016, 20:26 Uhr

Die Wohnung ist unverletzlich. (GG Art. 13 Abs. 1)

Schutzbereich

Persönlicher Schutzbereich

  • "Grundrechtsträger des Art. 13 Abs. 1 GG ist jeder Inhaber oder Bewohner eines Wohnraums, unabhängig davon, auf welchen Rechtsverhältnissen die Nutzung des Wohnraums beruht. Bei mehreren Bewohnern einer Wohnung steht das Grundrecht jedem Einzelnen, bei Familien mithin jedem Familienmitglied zu. "<ref>BVerfG, Urteil vom 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98; 1 BvR 1084/99 Abs. 162 - Großer Lauschangriff</ref>
  • auch juristische Personen (Geschäftsräume), GG Art. 19 Abs. 3

Sachlicher Schutzbereich

Geschäftsräume

Einzelfirma

"Art. 13 Abs. 1 GG umschreibt den von ihm geschützten Grundrechtsbereich mit einer seit langem feststehenden Formel. Schon die belgische Verfassung von 1831 hatte in Art. 10 dieses Grundrecht in die kurze und einprägsame Fassung gebracht: Le domicile est inviolable. Sie ist unverändert in den Grundrechtsabschnitt der Frankfurter Reichsverfassung von 1848/49 (§ 140) und in Art. 6 der Preußischen Verfassung vom 5. Dezember 1848/31. Januar 1850 übergegangen. Im Anschluß daran bestimmte Art. 115 der Weimarer Reichsverfassung: Die Wohnung jedes Deutschen ist für ihn eine Freistätte und unverletzlich.

Im Geltungsbereich der Preußischen Verfassung war es einhellige Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum, daß der Begriff "Wohnung" weit auszulegen sei und die Geschäftsräume (auch von Vereinen) mitumfasse<ref>(vgl. die Entscheidungen des Preußischen OVG in PrOVG 1, 375; 27, 325; 49, 207 und im PrVerwBl. Bd. 25 [1903/04], S. 795; ferner Anschütz, Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat, Bd. I, 1912, Anm. II 1 zu Art. 6)</ref>.

Die Staatsrechtslehre der Weimarer Zeit folgte ganz überwiegend dieser Auffassung<ref>(so etwa Anschütz, Die Verfassung des Deutschen Reichs, 14. Aufl., 1933, Erl. 1 zu Art. 115; Giese, Die Verfassung des Deutschen Reiches, 8. Aufl., 1931, Anm. 1 zu Art. 115)</ref>.

Bei den Vorarbeiten zum Grundgesetz ging man zunächst im Anschluß an den Herrenchiemsee-Entwurf (Art. 5) von der Fassung des Art. 115 der Weimarer Reichsverfassung aus. Die Redaktoren kehrten schließlich jedoch zu der einfachen Formel der Preußischen Verfassung und der Frankfurter Reichsverfassung zurück. Eine Änderung der bisherigen Auslegung des Wohnungsbegriffs war nicht beabsichtigt<ref>(vgl. insbesondere die Äußerungen der Abgeordneten Zinn und v. Mangoldt, JbÖffR 1, S. 139 und 181)</ref>. Das verfassungsrechtliche Schrifttum hat sich durchweg diese Auslegung zu eigen gemacht und bezieht Geschäftsräume in den Schutzbereich des Grundrechts ein. Dabei wird die Kontinuität der Rechtsentwicklung ebenso betont wie der Schutzzweck der Norm, die den räumlichen Bereich individueller Persönlichkeitsentfaltung sichern solle, zu der auch die ungestörte Berufsarbeit gehöre. Auch auf die praktischen Schwierigkeiten, die sich bei einer engeren Auslegung des Wohnungsbegriffs ergeben würden, wird hingewiesen<ref>(vgl. im einzelnen die Erläuterungswerke zum Grundgesetz: v. Mangoldt-Klein, 2. Aufl., Bd. I, S. 401; Bonner Kommentar - Zweitbearbeitung [Dagtoglou] - Rdnr. 21 zu Art. 13; Maunz-Dürig-Herzog, Rdnr. 1 zu Art. 13; ferner etwa Gentz, Die Unverletzlichkeit der Wohnung, 1968, S. 24 ff. mit weiteren Literaturangaben)</ref>.

Ein Blick auf ausländische Regelungen zeigt, daß bei gleicher oder annähernd gleicher Fassung der Gesetzestexte die weite Auslegung des Wohnungsbegriffs vorherrscht<ref>(vgl. etwa für die Schweiz BGE 81 I, S. 119 ff.; für Österreich die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 22. November 1932 Nr. 1486, vom 14. März 1949 Nr. 1747, vom 2. Juli 1955 Nr. 2867 und vom 16. Dezember 1965 Nr. 5182, sowie Ermacora, Handbuch der Grundfreiheiten und der Menschenrechte, 1963, S. 241; für Italien: Enciclopedia del Diritto XIII [1964], S. 859 ff. und Faso, La Liberte di Domicilio, 1968, S. 34 ff.; für die USA die Dissenting opinion von Justice Frankfurter zur Entscheidung Davis v. United States vom 10. Juni 1946 - 328 US 582, 596 f. - und die Entscheidung See v. City of Seattle vom 5. Juni 1967 - 387 US 541 -)</ref>.

2. Von der weiten Auslegung des Wohnungsbegriffs abzugehen, besteht kein Anlaß, auch wenn man berücksichtigt, daß in den dargestellten früheren und zum Teil auch in den ausländischen Regelungen dem Gesetzgeber stärkere Eingriffsrechte vorbehalten sind als in Art. 13 GG. Wurden die Geschäfts- und Betriebsräume schon in Zeiten eines prinzipiell weit weniger ausgebildeten Grundrechtsschutzes mit Selbstverständlichkeit zum Bereich der individuellen Freiheitssphäre des Bürgers gerechnet und damit den besonderen Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen zum Schutze des Hausfriedens unterstellt, so wäre es schwer verständlich und würde der grundsätzlichen Einstellung des Verfassungsgebers von 1949 zuwiderlaufen, diese Räumlichkeiten jetzt generell von dem Schutz dieses Grundrechts auszunehmen. Die nunmehr seit mehr als einem Jahrhundert unverändert gebliebene Auslegung hat sich zu einer allgemeinen Rechtsüberzeugung verfestigt und dem Grundrecht eine Reichweite gegeben, die nur verkürzt werden dürfte, wenn nachgewiesen würde, daß zwingende sachliche Gründe eine solche Substanzminderung erforderten und daß die Entstehungsgeschichte ihr wenigstens nicht entgegenstünde. Das Gegenteil ist aber, wie dargelegt, der Fall. Nicht nur ist die herkömmliche Formulierung des Grundrechts unverändert übernommen worden; die zu ihrer Begründung abgegebenen und unwidersprochen gebliebenen Äußerungen der maßgebenden Redaktoren erweisen klar, daß mit der überlieferten Formel auch die bisherige Interpretation festgehalten werden sollte. Daß man angesichts der unmittelbar vorausliegenden geschichtlichen Erfahrung, die die Anfälligkeit gerade dieses Lebensbereichs gegenüber Eingriffen der öffentlichen Gewalt gezeigt hatte, an eine Einengung des Grundrechts gedacht haben sollte, ist ohnehin nicht zu vermuten. Nur die weite Auslegung wird auch dem Grundsatz gerecht, wonach in Zweifelsfällen diejenige Auslegung zu wählen ist, welche die juristische Wirkungskraft der Grundrechtsnorm am stärksten entfaltet<ref>(BVerfGE 6, 55 [72])</ref>. Sie fügt sich überdies sinnvoll in die Grundsätze ein, die das Bundesverfassungsgericht zur Interpretation des Grundrechts der Berufsfreiheit entwickelt hat. Wenn dort die Berufsarbeit als ein wesentliches Stück der Persönlichkeitsentfaltung gesehen und ihr deshalb im Rahmen der individuellen Lebensgestaltung des Einzelnen ein besonders hoher Rang zuerkannt wird<ref>[BVerfGE 7, 377 [397]; 13, 97 [104 f.]]</ref>, so ist es nur folgerichtig, dem räumlichen Bereich, in dem sich diese Arbeit vorwiegend vollzieht, einen entsprechend wirksamen rechtlichen Schutz angedeihen zu lassen, jedenfalls den bereits bestehenden verfassungsrechtlichen Schutz dieser Räume nicht ohne zwingende Notwendigkeit zu schmälern. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß auch nur bei dieser Auslegung den juristischen Personen und den Personenvereinigungen der Schutz dieses Grundrechts, dessen sie bisher nach allgemeiner Meinung teilhaftig waren, erhalten werden kann.

Der Wortlaut des Art. 13 Abs. 1 GG kann demgegenüber nicht entscheidend sein. Die sprachliche Einkleidung dieses Grundrechts hat seit jeher die juristische Präzision zugunsten des feierlichen Pathos einer einprägsamen Kurzformel zurücktreten lassen. "Wohnung" ist in diesem Zusammenhang immer im Sinn der "räumlichen Privatsphäre" verstanden worden."<ref>BVerfG, Beschluss vom 13.10.1971 - 1 BvR 280/66 Abs. 49-55</ref>

Gesellschaft

"Zwar ist die Unverletzlichkeit der Wohnung ihrem Ursprung nach ein echtes Individualrecht, das dem Einzelnen im Hinblick auf seine Menschenwürde und im Interesse seiner freien Entfaltung einen "elementaren Lebensraum"<ref>(Dagtoglou in: Bonner Kommentar, Art 13 Rdnr 33)</ref> gewährleisten soll. Indessen ist für die Beantwortung der Frage, ob ein Grundrecht "seinem Wesen nach" auf juristische Personen anwendbar ist, weniger auf den historischen Ursprung des Grundrechts als vielmehr darauf abzustellen, ob es nur individuell oder auch korporativ betätigt werden kann<ref>(Dürig in: Maunz-Dürig, GG, Art 19 Abs 3 Rdnr 51)</ref>. Danach genießen grundsätzlich auch Kommanditgesellschaften den Schutz des Grundrechts aus Art 13 Abs 1 GG; denn diese können - ebenso wie Einzelpersonen - berechtigterweise Inhaberinnen von Wohnungen sein<ref>(so auch Maunz in: Maunz-Dürig, GG, Art 13 Rdnr 6)</ref>. Hinzu kommt, wie im Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Oktober 1971<ref>(BVerfGE 32, 54 [69 ff.])</ref> geklärt worden ist, daß der Begriff "Wohnung" in Art 13 Abs 1 GG auch Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume umfaßt. Die Geschäftsräume einer Einzelfirma können aber ihre Wohnungseigenschaft im Sinne des Art 13 Abs 1 GG nicht dadurch einbüßen, daß ihre Inhaberin in eine Gesellschaft umgewandelt wird (ebenso Dagtoglou, aaO)."<ref>BVerfG, Beschluss vom 26.05.1976 - 2 BvR 294/76 Abs. 28</ref><ref>BVerfG, Beschluss vom 13.10.1971 - 1 BvR 280/66 Abs. 49-55</ref>

Einzelfälle

Ja: Krankenzimmer<ref>BGH, Urteil vom 10.08.2005 - 1 StR 140/05</ref>; Teestube<ref>BVerwG, Urteil vom 25.08.2004 - 6 C 26.03</ref>; Vereinslokal<ref>BVerwG, Urteil vom 25.08.2004 - 6 C 26.03</ref>

Nein: Haftraum<ref>BVerfG, Kammerbeschluss vom 30.05.1996 - 2 BvR 727/94; 2 BvR 884/94</ref>

Eingriff

Abgrenzung: Kein Eingriff bei Betretungs- und Besichtigungsrechten von Geschäftsräumen

Das "in einer Reihe von Gesetzen den Behörden der unmittelbaren oder mittelbaren Staatsverwaltung - wie namentlich den Handwerkskammern in § 17 Abs. 2 HandwO - eingeräumte Recht, zu Kontrollzwecken Geschäftsräume zu betreten und darin Besichtigungen und Prüfungen verschiedener Art vorzunehmen, [ist] nicht als Eingriff im Sinne von Art. 13 Abs. 7 GG anzusehen<ref>(vgl. BVerfGE 32, 54 <73 ff.>)</ref>. Allerdings müssen auch für solche Betretungs- und Besichtigungsrechte von Verfassungs wegen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, um eine Beeinträchtigung des Rechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung auszuschließen<ref>(vgl. BVerfGE 32, 54 <77>)</ref>"<ref>BVerfG, Beschluss vom 15.03.2007 - 1 BvR 2138/05 Abs. 27</ref>:

(1) Besondere gesetzliche Vorschrift, die zum Betreten der Räume ermächtigt (z.B. § 17 Abs. 2 Satz 1 HandwO)

(2) Die gesetzliche Regelung muss Zweck des Betretens, Gegenstand und Umfang der zugelassenen Besichtigung und Prüfung deutlich erkennen lassen.<ref>BVerfG, Beschluss vom 15.03.2007 - 1 BvR 2138/05 Abs. 28</ref>

Beispiel: "Zweck des Betretens [des § 17 Abs. 2 Satz 1 HandwO, Erg. d. Red.] ist die Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen in die Handwerksrolle. Um die Handwerksrolle korrekt führen zu können, müssen die Handwerkskammern über Informationen verfügen, die sie zur Prüfung befähigen, ob ein Betrieb einzutragen oder zu löschen ist. Der Gegenstand der Besichtigung ist im Gesetz mit den Grundstücken und Geschäftsräumen des Auskunftspflichtigen bestimmt. Auch der Umfang der Besichtigung und Prüfung ergibt sich aus § 17 Abs. 2 Satz 1 HandwO in Verbindung mit § 29 Abs. 2 GewO und zudem auch aus dem Zweck des Betretungsrechts. Schließlich ist durch den Verweis auf § 29 Abs. 2 GewO und die dortige Regelung sichergestellt, dass das Betreten und die Vornahme der Besichtigung und Prüfung nur in den Zeiten statthaft ist, zu denen die Räume normalerweise für die jeweilige geschäftliche oder betriebliche Nutzung zur Verfügung stehen."<ref>BVerfG, Beschluss vom 15.03.2007 - 1 BvR 2138/05 Abs. 28</ref>

(3) "Das Betreten der Räume und dortige Prüfungen und Besichtigungen [müssen] auch einem erlaubten Zweck dienen und für dessen Erreichung erforderlich sein."<ref>(vgl. BVerfGE 32, 54 <77>)</ref>

(4) "Das Betreten und die Vornahme der Besichtigung und Prüfung [ist] nur in den Zeiten statthaft, zu denen die Räume normalerweise für die jeweilige geschäftliche oder betriebliche Nutzung zur Verfügung stehen."<ref>BVerfG, Beschluss vom 15.03.2007 - 1 BvR 2138/05 Abs. 28</ref>

Durchsuchung

Rechtfertigung

Schranken
Schranken-Schranken

"Erforderlich zur Rechtfertigung eines Eingriffs in die Unverletzlichkeit der Wohnung ist jedenfalls der Verdacht, dass eine Straftat begangen worden sei. Das Gewicht des Eingriffs verlangt Verdachtsgründe, die über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen. Die herausgehobene Bedeutung der unkontrollierten Berufsausübung eines Rechtsanwalts<ref>(vgl. BVerfGE 110, 226 <251 ff.>)</ref> gebietet bei der Anordnung der Durchsuchung von Kanzleiräumen<ref>(vgl. BVerfGE 44, 353 <371>)</ref> die besonders sorgfältige Beachtung der Eingriffsvoraussetzungen und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Ein Verstoß gegen diese Anforderungen liegt vor, wenn sich sachlich zureichende plausible Gründe für eine Durchsuchung nicht mehr finden lassen<ref>(vgl. BVerfGE 44, 353 <371 f.>; 59, 95 <97>)</ref>.

Dass der Ermittlungsrichter diese Eingriffsvoraussetzung selbständig und eigenverantwortlich geprüft hat<ref>(vgl. BVerfGE 103, 142 <151 f.>)</ref>, muss in dem Beschluss zum Ausdruck kommen. Dazu ist zu verlangen, dass ein dem Beschuldigten angelastetes Verhalten geschildert wird, das - wenn es wirklich begangen worden sein sollte - den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt. Die Schilderung braucht nicht so vollständig zu sein wie die Formulierung eines Anklagesatzes (vgl. § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO) oder gar die tatsächlichen Feststellungen eines Urteils (vgl. § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO). Aber die wesentlichen Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes, die die Strafbarkeit des zu subsumierenden Verhaltens kennzeichnen, müssen berücksichtigt werden. Es müssen ein Verhalten oder sonstige Umstände geschildert werden, die - wenn sie erwiesen sein sollten - diese zentralen Tatbestandsmerkmale erfüllen."<ref>Vorlage:BVerfG 2 BvR 1219/05 Abs. 15 und 16</ref>

Einsatz technischer Mittel

Großer Lauschangriff

Rechtfertigung
Schranken
Schranken-Schranken

Kleiner Lauschangriff

Rechtfertigung
Schranken
Schranken-Schranken

Sonstige Maßnahmen

Rechtfertigung

Schranken
Schranken-Schranken

Konkurrenzen

"Maßnahmen der Wohnraumüberwachung können aber nicht nur Wohnungsinhaber, sondern auch zufällig in einer Wohnung Anwesende erfassen. Diese Personen sind zwar nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG, wohl aber in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht betroffen. Der Schutz aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG kann insofern allerdings nicht weiter reichen als derjenige aus Art. 13 Abs. 1 und 3 GG."<ref>BVerfG, Urteil vom 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98; 1 BvR 1084/99 Abs. 162 - Großer Lauschangriff</ref>

Normen

Charta der Grundrechte der Europäischen Union

Grundgesetz (GG)

Europäische Menschenrechtskonvention (Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten)

  • EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

Verfassung des Freistaates Bayern (BV)

Rechtsprechung

Bundesverfassungsgericht (BVerfG)

Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)

Bundesgerichtshof (BGH)

Publikationen

Dissertationen

  • Thomas Krings, Der Grundrechtsberechtigte des Grundrechts aus Art. 13 GG, Verlag C.H. Beck, München 2009, ISBN 9783631593820

Fachaufsätze

Siehe auch

Fußnoten

<references/>