Öffentliche Einrichtung: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 27. Juni 2013, 08:34 Uhr

Nach Art. 21 Abs. 1 GO sind alle Gemeindeangehörigen nach den bestehenden allgemeinen Vorschriften berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen. Sie sind verpflichtet, die Gemeindelasten zu tragen.

Öffentliche Einrichtungen der Stadt Burgkunstadt

Die Stadt Burgkunstadt unterhält u.a. folgende öffentlichen Einrichtungen:

Benutzungsanspruch

Nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GO sind alle Gemeindeangehörigen nach den bestehenden allgemeinen Vorschriften berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen.

Zulassung zur Benutzung

Benutzungsverhältnis

Privatisierung von öffentlichen Einrichtungen

Es verstößt nicht gegen Art. 28 Abs. 2 GG, wenn nach der Gemeindeordnung ein Anschluss- und Benutzungszwang nur bei öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zulässig ist.<ref>BVerwG, Urteil vom 06.04.2005 - 8 CN 1.03</ref>

Siehe auch

Normen

  • Art. 21 GO Benutzung öffentlicher Einrichtungen; Tragung der Gemeindelasten

Rechtsprechung

Fußnoten

<references />