Steuerkraftmesszahl: Unterschied zwischen den Versionen

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Die [[Schlüsselzuweisung]] wird in der Weise gefunden, dass von einer in Euro ausgedrückten Messzahl, in der die in Abs. 1 genannten Tatsachen berücksichtigt werden ([[Ausgangsmesszahl]]), eine andere Messzahl abgezogen wird, die der eigenen Steuerkraft der Gemeinde Ausdruck gibt ([[Steuerkraftmesszahl]]). 2 Ist die Ausgangsmesszahl größer als die Steuerkraftmesszahl, so erhält die Gemeinde 55 Prozent des Unterschiedsbetrags als Schlüsselzuweisung. ({{FAG 2}} Abs. 2) Als Steuerkraftmesszahl (Art. 2 Abs. 2) gilt die Summe der Steuerkraftzahlen. ({{FAG 4}} Abs. 1)
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Die [[Schlüsselzuweisung]] wird in der Weise gefunden, dass von einer in Euro ausgedrückten Messzahl, in der die in Abs. 1 genannten Tatsachen berücksichtigt werden ([[Ausgangsmesszahl]]), eine andere Messzahl abgezogen wird, die der eigenen Steuerkraft der Gemeinde Ausdruck gibt ([[Steuerkraftmesszahl]]). Ist die Ausgangsmesszahl größer als die Steuerkraftmesszahl, so erhält die Gemeinde 55 Prozent des Unterschiedsbetrags als Schlüsselzuweisung. ({{FAG 2}} Abs. 2)  
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Als Steuerkraftmesszahl (Art. 2 Abs. 2) gilt die Summe der Steuerkraftzahlen. ({{FAG 4}} Abs. 1)
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==Normen==
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==Siehe auch==
 
==Siehe auch==

Version vom 12. Dezember 2015, 19:39 Uhr

Die Schlüsselzuweisung wird in der Weise gefunden, dass von einer in Euro ausgedrückten Messzahl, in der die in Abs. 1 genannten Tatsachen berücksichtigt werden (Ausgangsmesszahl), eine andere Messzahl abgezogen wird, die der eigenen Steuerkraft der Gemeinde Ausdruck gibt (Steuerkraftmesszahl). Ist die Ausgangsmesszahl größer als die Steuerkraftmesszahl, so erhält die Gemeinde 55 Prozent des Unterschiedsbetrags als Schlüsselzuweisung. (FAG Art. 2 Abs. 2)

Als Steuerkraftmesszahl (Art. 2 Abs. 2) gilt die Summe der Steuerkraftzahlen. (FAG Art. 4 Abs. 1)

Normen

Siehe auch