Einnahmen: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 20. November 2015, 08:54 Uhr

Einnahmequellen

"Zur Erfüllung ihrer Aufgaben stehen den bayerischen Gemeinden, Landkreisen und Bezirken im Wesentlichen folgende Einnahmequellen zur Verfügung:"<ref>Quelle: BayVerfGH, Entscheidung vom 28.11.2007 - Vf. 15-VII-05</ref>

Einnahmen der Bezirke

  • Gebühren und Kostenerstattungen;
  • Leistungen des Staates, wie z. B. nach Art. 10 a und 15 FAG;
  • die Bezirksumlage als subsidiäre Quelle für den konkreten, anderweit nicht gedeckten Bedarf (Art. 54 Abs. 2 Nr. 2 BezO). Umlagegrundlagen sind die Steuerkraftzahlen der Gemeinden sowie gemeindefreien Gebiete und 80 % der Gemeinde­schlüs­sel­zu­weisungen des vorangegangenen Haushaltsjahrs (Art. 21 FAG).

Einnahmen der Landkreise

  • Gebühren, Beiträge und sonstige Einnahmen;
  • Leistungen des Staates, insbesondere nach dem kommunalen Finanzausgleich; hierzu gehören auch Schlüsselzuweisungen aus dem allgemeinen Steuerverbund nach Art. 5 FAG, die 36 % der Schlüsselmasse betragen (Art. 1 FAG);
  • die Kreisumlage als subsidiäre Quelle für den konkreten, anderweit nicht gedeckten Bedarf (Art. 56 Abs. 2 Nr. 2 LKrO). Die Umlagegrundlagen sind die gleichen wie bei den Bezirken (Art. 18 FAG).

Einnahmen der Gemeinden

  • Steuereinnahmen (Gewerbesteuer, Grundsteuer, Einkommensteuer zu einem Anteil von 15 %, ein Anteil von 2,2 % an der Umsatzsteuer, örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern);
  • Gebühren und Beiträge;
  • Leistungen des Staates, insbesondere nach dem kommunalen Finanzausgleich; die Schlüsselzuweisungen aus dem allgemeinen Steuerverbund betragen 66 % der Schlüsselmasse;
  • sonstige Einnahmen, wie z. B. aus Mieten oder Kapitalvermögen.

Statistik

Einnahmen der Gemeinden

Die Stadt kann sich grundsätzlich aus folgenden Einnahmequellen finanzieren:

Kommunalabgaben

Die Gemeinde kann über Abgabenbescheide Kommunalabgaben über Gemeindesteuern, Beiträge und Gebühren erheben. Diese setzen eine wirksame Abgabensatzung voraus.

Steuereinnahmen

Der Stadt steht das Aufkommen folgender Steuern unmittelbar zu:

Realsteuern (GG Art. 106 Abs. 6)

Die von der Gemeine nach GG Art. 106 Abs. 6 erhobenen Gemeindesteuern sind insbesondere die sog. Realsteuern

Gewerbesteuer
Grundsteuer

Sonstige Steuern

Den Gemeinden stehen nach Art. Art. 106 GG 106 Abs. 5, Abs. 5a, Abs. 7 Satz 1 GG Anteile an der Einkommensteuer, der Umsatzsteuer sowie den Gemeinschaftsteuern zu.

Gemeindeanteil an der Einkommensteuer (GG Art. 106 Abs. 5)
Anteil an der Umsatzsteuer von 2,2% (seit 1998)<ref>Hanns Seidel Stiftung, Kommunalpolitischer Leitfaden, Band 3, Grundlagen kommunaler Haushaltsführung, München 2009 S. 20</ref> (GG Art. 106 Abs. 5a)

Kommunaler Finanzausgleich

Von dem Länderanteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftsteuern fließt den Gemeinden und Gemeindeverbänden nach Art. 106 Abs. 7 GG insgesamt ein von der Landesgesetzgebung zu bestimmender Hundertsatz zu. Im übrigen bestimmt die Landesgesetzgebung, ob und inwieweit das Aufkommen der Landessteuern den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zufließt (Art. 106 Abs. 7 Satz 2 GG). (Schlüsselzuweisung)

Kostenerstattung

Zuweisungen

Sonstige Einnahmen

Erstattung von Kosten für Grundstücksanschlüsse Art. 9 KAG

Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung

Lasten und Ausgaben

Geldbeträge für die Ablösung notwendiger Stellplätze

Ausgleichszahlungen nach Art. 106 Abs. 8 GG

Konzessionsverträge

Einnahmen aus wirtschaftlicher Betätigung

Zinsen aus Kapitalvermögen

Sortierung nach Prioritäten

Ausgleichszahlungen von Bund und Ländern

Gemeindeanteil an der Einkommensteuer

Gewerbesteuer

Normen

Grundgesetz (GG)

KommHV-Kameralistik

Siehe auch

Fußnoten

<references />