Vorläufige Haushaltsführung: Unterschied zwischen den Versionen

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Ist die [[Haushaltssatzung]] bei Beginn des [[Haushaltsjahr]]es noch nicht [[Bekanntmachung (Haushaltssatzung)|bekanntgemacht]], so darf die Gemeinde nach {{GO 69}} Abs. 1  
 
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Maßnahmen nach Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 und Abs. 2 bedürfen der Genehmigung. Die Gemeinde hat im Antrag darzulegen, wie und bis wann sie den Erlass einer Haushaltssatzung sicherstellen kann. Die Genehmigung darf den Zielen der Wiederherstellung einer geordneten Haushaltswirtschaft und der dauernden Leistungsfähigkeit nicht widersprechen; sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. ({{GO 69}} Abs. 4)
 
Maßnahmen nach Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 und Abs. 2 bedürfen der Genehmigung. Die Gemeinde hat im Antrag darzulegen, wie und bis wann sie den Erlass einer Haushaltssatzung sicherstellen kann. Die Genehmigung darf den Zielen der Wiederherstellung einer geordneten Haushaltswirtschaft und der dauernden Leistungsfähigkeit nicht widersprechen; sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. ({{GO 69}} Abs. 4)
  
{{GO 69}} gilt auch für [[Eigenbetrieb]]e ({{GO 88}} Abs. 5 Satz 1).
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* [http://www.sueddeutsche.de/bayern/buergermeister-von-wunsiedel-das-denkmal-beck-wackelt-1.1982418 SZ Online vom  3. Juni 2014 10:49 - Bürgermeister von Wunsiedel Das Denkmal Beck wackelt]
 
* [http://www.sueddeutsche.de/bayern/buergermeister-von-wunsiedel-das-denkmal-beck-wackelt-1.1982418 SZ Online vom  3. Juni 2014 10:49 - Bürgermeister von Wunsiedel Das Denkmal Beck wackelt]
 
** [http://www.sueddeutsche.de/bayern/buergermeister-von-wunsiedel-das-denkmal-beck-wackelt-1.1982418-2  SZ Online vom 3. Juni 2014, Bürgermeister von Wunsiedel Zu wenig Einnahmen, zu viele Ausgaben]
 
** [http://www.sueddeutsche.de/bayern/buergermeister-von-wunsiedel-das-denkmal-beck-wackelt-1.1982418-2  SZ Online vom 3. Juni 2014, Bürgermeister von Wunsiedel Zu wenig Einnahmen, zu viele Ausgaben]
* [http://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=1&ved=0CCQQFjAA&url=http%3A%2F%2Fopus.bibliothek.uni-wuerzburg.de%2Ffiles%2F2696%2FArt._69_BayGo_Vorlaeufige_Haushaltsfuehrung_von_der_Ausnahme_zur_Regel.pdf&ei=zaXgU_E8x6w9it2A6As&usg=AFQjCNEnjgbrE0j3kO-VPOF75vbT73FRGw&sig2=IzIA7L5b7GR377i6_P7HkA&bvm=bv.72197243,d.ZWU&cad=rjaAnna Barbara Keck, Art. 69 BayGO Vorläufige Haushaltsführung – von der Ausnahme zur Regel?] (Dissertation)
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* Barbara Keck, Art. 69 BayGO Vorläufige Haushaltsführung – von der Ausnahme zur Regel? (Dissertation)
 
* [http://www.mz-web.de/halle-saalekreis/staatsanwalt-ermittelt-im-rathaus-akten-bei--ob-wiegand-beschlagnahmt,20640778,24374740.html MZ Online vom 19.09.2013 17:03 Uhr Staatsanwalt ermittelt im Rathaus - Akten ... beschlagnahmt]
 
* [http://www.mz-web.de/halle-saalekreis/staatsanwalt-ermittelt-im-rathaus-akten-bei--ob-wiegand-beschlagnahmt,20640778,24374740.html MZ Online vom 19.09.2013 17:03 Uhr Staatsanwalt ermittelt im Rathaus - Akten ... beschlagnahmt]
 
* [http://www.derwesten.de/staedte/muelheim/muelheimer-zeigt-die-stadtpolitik-wegen-untreue-an-id3502911.html WAZ Online vom 07.05.2010 | 17:18 Uhr, Mülheimer zeigt die Stadtpolitik wegen [[Untreue]] an]: Die Staatsanwaltschaft Duisburg lehnte Ermittlungen ab, "da zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine verfolgbare Straftat nicht vorliegen. Ein etwaiger politischer Missbrauch der auf Wahl beruhenden verfassungsmäßigen Rechtsetzungsmacht erfüllt nicht den Straftatbestand der Untreue." <ref>Quelle: http://www.derwesten.de/staedte/muelheim/muelheimer-zeigt-die-stadtpolitik-wegen-untreue-an-id3502911.html#plx281342630 - abgerufen am 04.11.2014 um 17:51 Uhgr</ref>
 
* [http://www.derwesten.de/staedte/muelheim/muelheimer-zeigt-die-stadtpolitik-wegen-untreue-an-id3502911.html WAZ Online vom 07.05.2010 | 17:18 Uhr, Mülheimer zeigt die Stadtpolitik wegen [[Untreue]] an]: Die Staatsanwaltschaft Duisburg lehnte Ermittlungen ab, "da zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine verfolgbare Straftat nicht vorliegen. Ein etwaiger politischer Missbrauch der auf Wahl beruhenden verfassungsmäßigen Rechtsetzungsmacht erfüllt nicht den Straftatbestand der Untreue." <ref>Quelle: http://www.derwesten.de/staedte/muelheim/muelheimer-zeigt-die-stadtpolitik-wegen-untreue-an-id3502911.html#plx281342630 - abgerufen am 04.11.2014 um 17:51 Uhgr</ref>
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[[Kategorie: Haushalt]]</noinclude>

Version vom 23. Juni 2016, 20:52 Uhr

Ist die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht bekanntgemacht, so darf die Gemeinde nach GO Art. 69 Abs. 1

1. finanzielle Leistungen erbringen, zu denen sie rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind; sie darf insbesondere Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen des Finanzhaushalts beziehungsweise des Vermögenshaushalts, für die im Haushaltsplan eines Vorjahres Beträge vorgesehen waren, fortsetzen,

2. die in der Haushaltssatzung jährlich festzusetzenden Abgaben nach den Sätzen des Vorjahres erheben,

3. Kredite umschulden,

4. Kassenkredite bis zu dem zuletzt in einer Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag oder, wenn besondere Umstände im Einzelfall eine Erhöhung rechtfertigen, auch darüber hinaus aufnehmen.

Reichen die Deckungsmittel für die Fortsetzung der Bauten, der Beschaffungen und der sonstigen Leistungen nach Abs. 1 Nr. 1 nicht aus, darf die Gemeinde Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bis zu einem Viertel des durchschnittlichen Betrags der für die vier Vorjahre festgesetzten Kredite aufnehmen. Eine angemessene Erhöhung dieser Kreditaufnahme ist zulässig, wenn besondere Umstände im Einzelfall die Erhöhung rechtfertigen.(GO Art. 69 Abs. 2)

Der Stellenplan des Vorjahres gilt weiter, bis die Haushaltssatzung für das neue Jahr erlassen ist. (GO Art. 69 Abs. 3)

Maßnahmen nach Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 und Abs. 2 bedürfen der Genehmigung. Die Gemeinde hat im Antrag darzulegen, wie und bis wann sie den Erlass einer Haushaltssatzung sicherstellen kann. Die Genehmigung darf den Zielen der Wiederherstellung einer geordneten Haushaltswirtschaft und der dauernden Leistungsfähigkeit nicht widersprechen; sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. (GO Art. 69 Abs. 4)

GO Art. 69 gilt auch für Eigenbetriebe (GO Art. 88 Abs. 5 Satz 1)

Entscheidungsdiagramm

HaushaltsloseZeit.png

Prüfschema

Rechtliche Verpflichtung

Ausgaben, die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind

Weiterführung einer Aufgabe

Notwendigkeit einer Aufgabe

Unaufschiebbarkeit einer Aufgabe

Normen

Bayern

Andere Bundesländer<ref>Quelle: Heinrich Böll Stiftung - abgerufen am 04.11.2014 um 17:38 Uhr</ref>

Amtliche Bekanntgaben

Publikationen

Fachliteratur

Fachartikel

Presseveröffentlichungen

Wikis

Siehe auch

Fußnoten

<references />