Nebentätigkeit: Unterschied zwischen den Versionen

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A 13 bis A 16, R 1 und R 2     6.864,85 €.
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A 13 bis A 16, R 1 und R 2 .................. 6.864,85 €.
 
 
  
 
==Normen==
 
==Normen==

Version vom 18. Juni 2015, 08:46 Uhr

Begriff

Nebentätigkeit eines Beamten ist die Ausübung eines Nebenamts oder einer Nebenbeschäftigung (BayNV § 2 Abs. 1).

Ablieferungspflicht

Vergütungen nach BayNV § 9 Absatz 1 dürfen für die in einem Kalenderjahr ausgeübten Nebentätigkeiten folgende Beträge nicht übersteigen:

Bei Beamten der Besoldungsgruppen

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A 13 bis A 16, R 1 und R 2 .................. 6.864,85 €.

Normen

Publikationen

Einzelfälle

Siehe auch