Nebentätigkeit: Unterschied zwischen den Versionen

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Nebentätigkeit eines Beamten ist die Ausübung eines Nebenamts oder einer Nebenbeschäftigung ({{BayNV 2}} Abs. 1).
 
Nebentätigkeit eines Beamten ist die Ausübung eines Nebenamts oder einer Nebenbeschäftigung ({{BayNV 2}} Abs. 1).
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Vergütungen nach {{BayNV 9}} Absatz 1 dürfen für die in einem Kalenderjahr ausgeübten Nebentätigkeiten folgende Beträge nicht übersteigen:
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Bei Beamten der Besoldungsgruppen
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* [http://www.welt.de/wirtschaft/article106164150/Die-Sparkassenwelt-ist-die-der-gegenseitigen-Vorteile.html Die Welt vom 08.04.2012 - Lukrative Nebeneinkünfte - Die Sparkassenwelt ist die der gegenseitigen Vorteile]: "Zur Freude von Provinzpolitikern müssen Nebeneinkünfte aus Posten bei der Sparkasse nicht abgetreten werden. Politik und Banken sind so eng verbandelt, dass die Sonderregelung kaum zu reformieren ist."
 
* [http://www.welt.de/wirtschaft/article106164150/Die-Sparkassenwelt-ist-die-der-gegenseitigen-Vorteile.html Die Welt vom 08.04.2012 - Lukrative Nebeneinkünfte - Die Sparkassenwelt ist die der gegenseitigen Vorteile]: "Zur Freude von Provinzpolitikern müssen Nebeneinkünfte aus Posten bei der Sparkasse nicht abgetreten werden. Politik und Banken sind so eng verbandelt, dass die Sonderregelung kaum zu reformieren ist."
 
* [http://www.glaeserner-landrat.de/glaeserner-landrat/nebentaetigkeiten.html Michael Adam, Welchen „Nebentätigkeiten“ gehe ich neben dem Amt des Landrats nach? - Allgemeine Informationen zu "Nebentätigkeiten" kommunaler Wahlbeamter]
 
* [http://www.glaeserner-landrat.de/glaeserner-landrat/nebentaetigkeiten.html Michael Adam, Welchen „Nebentätigkeiten“ gehe ich neben dem Amt des Landrats nach? - Allgemeine Informationen zu "Nebentätigkeiten" kommunaler Wahlbeamter]
 
  
 
==Einzelfälle==
 
==Einzelfälle==

Version vom 18. Juni 2015, 08:44 Uhr

Begriff

Nebentätigkeit eines Beamten ist die Ausübung eines Nebenamts oder einer Nebenbeschäftigung (BayNV § 2 Abs. 1).

Ablieferungspflicht

Vergütungen nach BayNV § 9 Absatz 1 dürfen für die in einem Kalenderjahr ausgeübten Nebentätigkeiten folgende Beträge nicht übersteigen:

Bei Beamten der Besoldungsgruppen

...

A 13 bis A 16, R 1 und R 2 6.864,85 €.


Normen

Publikationen

Einzelfälle

Siehe auch