Brandschutz: Unterschied zwischen den Versionen

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* [http://www.arbeitsschutz.nibis.de/seiten/themen/brand_groe/docs/GUV_SI_8051.pdf GUV-SI 8051 (bisher GUV 57.1.44) GUV-Informationen Sicherheit und Gesundheitsschutz in Schulen und Kindertageseinrichtungen - Feueralarm in der Schule Hinweise für Alarmpläne, für den Feueralarm und für die Unterweisung der Schüler]
 
* [http://www.arbeitsschutz.nibis.de/seiten/themen/brand_groe/docs/GUV_SI_8051.pdf GUV-SI 8051 (bisher GUV 57.1.44) GUV-Informationen Sicherheit und Gesundheitsschutz in Schulen und Kindertageseinrichtungen - Feueralarm in der Schule Hinweise für Alarmpläne, für den Feueralarm und für die Unterweisung der Schüler]
 
* [http://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/si-8064.pdf GUV-SI 8064 (bisher GUV 20.2.2) GUV-Informationen Sicherheit in der Schule Aufgaben der Schulleiterinnen und Schulleiter, Sicherheitsbeauftragten und Lehrkräfte]
 
* [http://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/si-8064.pdf GUV-SI 8064 (bisher GUV 20.2.2) GUV-Informationen Sicherheit in der Schule Aufgaben der Schulleiterinnen und Schulleiter, Sicherheitsbeauftragten und Lehrkräfte]
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===Österreich===
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* [http://www.nachrichten.at/oberoesterreich/20-000-Euro-Geldstrafe-fuer-Buergermeisterin;art4,1539570 nachrichten.at/apa 14. November 2014 - 14:38 Uhr - 20.000 Euro Geldstrafe für Bürgermeisterin wegen Brandschutzmängeln]: "sie habe es als Baubehörde erster Instanz von 14. März 2012 bis 27. Februar 2013 unterlassen, gravierende brandschutztechnische Mängel am Alten- und Pflegeheim der Gemeinde beseitigen zu lassen bzw. die weitere Benützung zu untersagen."
  
 
==Links==
 
==Links==

Version vom 16. November 2014, 10:33 Uhr

In Schulen und Kindergärten

Organisation

Sicherheitsbeauftragter für den inneren Schulbereich

Sicherheitsbeauftragter für den äußeren Schulbereich

Bestandsschutz

GUV-S1 "Schulen" § 29<ref>Quelle: http://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/v-s1.pdf#page=24 abgerufen am 26.05.2014</ref>

(1) Soweit beim In-Kraft-Treten dieser Unfallverhütungvorschrift eine Einrichtung errichtet ist oder mit ihrer Errichtung begonnen worden ist und in dieser Unfallverhütungsvorschrift Anforderungen gestellt werden, die über die bisher gültigen Anforderungen hinausgehen, ist diese Unfallverhütungsvorschrift vorbehaltlich des Absatzes 2 nicht anzuwenden.

(2) Einrichtungen nach Absatz 1 müssen entsprechend dieser Unfallverhütungsvorschrift geändert werden, sofern

1. sie wesentlich erweitert oder umgebaut werden,

2. die Nutzung der Einrichtungen wesentlich geändert wird,

3. konkrete schulische Unfallschwerpunkte eine Gefahr für Leben oder Gesundheit der Schülerinnen und Schüler darstellen

Normen

Unfallverhütungsvorschriften

Sonstige Regelwerke

Publikationen

Presseartikel

  • Obermain Tagblatt Online vom 10.09.2014: Wie dringend ist der Brandschutz in der Grundschule?
    • Anmerkung: Nicht der Bürgerverein hat einen Rechtsanwalt eingeschaltet sondern betroffene Eltern - Der Bürgerverein hat weder einen Rechtsanwalt eingeschaltet, noch der Stadt mit juristischen Schritten gedroht. Vielmehr haben betroffenen Eltern ein Schreiben ihres Anwalts im Vorfeld der Stadtratssitzung an den Bürgerverein geschickt. Aus diesem Anwaltsschreiben vom 27. August 2014 zitierte der Bürgerverein, dass der Brandschutz im Grundschulgebäude nicht gewährleistet sei. Seit 2009 bekannte Mängel seien nach Angaben des Rechtsanwalts nicht angegangen worden.

GUV-Informationen

Österreich

Links

Siehe auch

Fußnoten

<references />