Vollgeschoss: Unterschied zwischen den Versionen

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Als [[Vollgeschoß|Vollgeschosse]] gelten nach {{BauNVO 20}} Abs. 1  Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind oder auf ihre Zahl angerechnet werden. Die Festsetzungen zur Geschoßzahl können [[Drittschutz|drittschützend]] sein<ref>{{BVerwG 4 C 1.78}}</ref><noinclude>
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Vollgeschosse sind nach {{BayBO1998 2}} Abs. 5 Geschosse, die vollständig über der natürlichen oder festgelegten Geländeoberfläche liegen und über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine Höhe von mindestens 2,30 m haben. Als Vollgeschosse gelten Kellergeschosse, deren Deckenunterkante im Mittel mindestens 1,20 m höher liegt als die natürliche oder festgelegte Geländeoberfläche.
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Aktuelle Version vom 16. Juni 2020, 16:18 Uhr

Als Vollgeschosse gelten nach BauNVO § 20 Abs. 1 Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind oder auf ihre Zahl angerechnet werden. Die Festsetzungen zur Geschosszahl können drittschützend sein<ref>BVerwG, Urteil vom 13.03.1981 - 4 C 1.78 = MDR 1981, 785</ref>

Vollgeschosse sind nach BayBO 1998 Art. 2 Abs. 5 Geschosse, die vollständig über der natürlichen oder festgelegten Geländeoberfläche liegen und über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine Höhe von mindestens 2,30 m haben. Als Vollgeschosse gelten Kellergeschosse, deren Deckenunterkante im Mittel mindestens 1,20 m höher liegt als die natürliche oder festgelegte Geländeoberfläche.


Normen

Bayerische Bauordnung (BayBO)

  • BayBO Art. 83 (Übergangsvorschriften) Abs. 6: Soweit BauNVO § 20 Abs. 1 zur Begriffsbestimmung des Vollgeschosses auf Landesrecht verweist, gilt insoweit Art. 2 Abs. 5 in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung fort.
  • BayBO 1998 Art. 2 Abs. 5: Vollgeschosse sind Geschosse, die vollständig über der natürlichen oder festgelegten Geländeoberfläche liegen und über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine Höhe von mindestens 2,30 m haben. Als Vollgeschosse gelten Kellergeschosse, deren Deckenunterkante im Mittel mindestens 1,20 m höher liegt als die natürliche oder festgelegte Geländeoberfläche.

Baunutzungsverordnung (BauNVO)

Rechtsprechung

  • BVerwG, Urteil vom 13.03.1981 - 4 C 1.78 = MDR 1981, 785: "1. Zur nachbarschützenden Wirkung von in einem Bebauungsplan enthaltenen Festsetzungen der Geschoßzahl und der Geschoßflächenzahl und zur Befreiung von solchen Festsetzungen. 2. Das Gebot der Rücksichtnahme ist Bestandteil des§ 34 BBauG 1960/§ 34 Abs. 1 BBauG 1976/79; es kann in besonderen Fällen nachbarschützende Wirkung haben (im Anschluß an das Urteil vom 25. Februar 1977 - BVerwG IV C 22.75 - BVerwGE 52, 122 [126])."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>

Links

Siehe auch

Fußnoten

<references/>