Sondergebiet: Unterschied zwischen den Versionen

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Als sonstige [[Sondergebiet]]e (SO) sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden ({{BauNVO 11}} Abs. 1).<noinclude>
 
Als sonstige [[Sondergebiet]]e (SO) sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden ({{BauNVO 11}} Abs. 1).<noinclude>
 
==Beispiele aus der Rechtsprechung==
 
 
1. Ein [[Bebauungsplan]], der ein [[Sondergebiet]] "[[Biogas]]" mit der Zweckbestimmung der energetischen Nutzung von Biomasse festsetzt und dafür Flächen überplant, die im einschlägigen [[Regionalplan]] als Vorranggebiet für [[Landwirtschaft]] festgelegt sind, steht in Widerspruch zu einem Ziel der [[Raumordnung]], mit dem im Regionalplan festgelegt ist, dass in diesem Gebiet die landwirtschaftliche Bodennutzung Vorrang vor anderen Raumansprüchen hat und in diesem Gebiet Nutzungen und Maßnahmen nicht zulässig sind, die die landwirtschaftliche Bodennutzung einschließlich Tierhaltung ausschließen oder wesentlich erschweren.*)
 
 
2. Ist von der planenden Gemeinde bis zum Zeitpunkt der Entscheidung im [[Normenkontrollverfahren]] keine [[Zielabweichungsentscheidung]] nach § 6 Abs. 2 ROG eingeholt worden, liegt ein zur Unwirksamkeit des Bebauungsplanes führender Verstoß gegen das [[Anpassungsgebot]] nach § 1 Abs. 4 BauGB vor.*)
 
 
VGH Hessen, Urteil vom 04.07.2013 - 4 C 2300/11
 
 
  
 
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* {{VGH Hessen 4 C 2300/11}}: "1. Ein [[Bebauungsplan]], der ein [[Sondergebiet]] "[[Biogas]]" mit der Zweckbestimmung der energetischen Nutzung von Biomasse festsetzt und dafür Flächen überplant, die im einschlägigen [[Regionalplan]] als Vorranggebiet für [[Landwirtschaft]] festgelegt sind, steht in Widerspruch zu einem Ziel der [[Raumordnung]], mit dem im Regionalplan festgelegt ist, dass in diesem Gebiet die landwirtschaftliche Bodennutzung Vorrang vor anderen Raumansprüchen hat und in diesem Gebiet Nutzungen und Maßnahmen nicht zulässig sind, die die landwirtschaftliche Bodennutzung einschließlich Tierhaltung ausschließen oder wesentlich erschweren. 2. Ist von der planenden Gemeinde bis zum Zeitpunkt der Entscheidung im [[Normenkontrollverfahren]] keine [[Zielabweichungsentscheidung]] nach § 6 Abs. 2 ROG eingeholt worden, liegt ein zur Unwirksamkeit des Bebauungsplanes führender Verstoß gegen das [[Anpassungsgebot]] nach § 1 Abs. 4 BauGB vor."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
* VGH Hessen, Urteil vom 04.07.2013 - 4 C 2300/11
 
  
 
==Publikationen==
 
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==Siehe auch==
 
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[[Kategorie:Öffentliches Baurecht]]
 
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Aktuelle Version vom 7. Juni 2020, 21:18 Uhr

Als sonstige Sondergebiete (SO) sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden (BauNVO § 11 Abs. 1).

Normen

Baugesetzbuch (BauGB)

Baunutzungsverordnung (BauNVO)=

Rechtsprechung

  • VGH Hessen, Urteil vom 04.07.2013 - 4 C 2300/11: "1. Ein Bebauungsplan, der ein Sondergebiet "Biogas" mit der Zweckbestimmung der energetischen Nutzung von Biomasse festsetzt und dafür Flächen überplant, die im einschlägigen Regionalplan als Vorranggebiet für Landwirtschaft festgelegt sind, steht in Widerspruch zu einem Ziel der Raumordnung, mit dem im Regionalplan festgelegt ist, dass in diesem Gebiet die landwirtschaftliche Bodennutzung Vorrang vor anderen Raumansprüchen hat und in diesem Gebiet Nutzungen und Maßnahmen nicht zulässig sind, die die landwirtschaftliche Bodennutzung einschließlich Tierhaltung ausschließen oder wesentlich erschweren. 2. Ist von der planenden Gemeinde bis zum Zeitpunkt der Entscheidung im Normenkontrollverfahren keine Zielabweichungsentscheidung nach § 6 Abs. 2 ROG eingeholt worden, liegt ein zur Unwirksamkeit des Bebauungsplanes führender Verstoß gegen das Anpassungsgebot nach § 1 Abs. 4 BauGB vor."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>

Publikationen

Fachbücher

  • Busse/Keller, Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Bayern, Boorberg Verlag, 4. Aufl. 2014, ISBN 9783415052086 S. 196

Siehe auch

Fußnoten

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