Betrieb von Kindertagesstätten in der Form des Idealvereins: Unterschied zwischen den Versionen

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Im Jahr 2011 entschied das Kammergericht<ref>{{KG 25 W 14/10}}</ref>, dass der [[Betrieb von Kindertagesstätten in der Form des Idealvereins|Betrieb]] einer [[Kindertagesstätte]]  nicht in der Form eines [[Idealverein|Idealvereins]] nach {{BGB 21}} erfolgen könne, da ein solcher Verein auf einen [[Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb|wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb]] ({{BGB 22}}) gerichtet sei. Der Beschluss des Kammergerichts wurde vom BGH<ref>{{BGH II ZB 7/16}}</ref> im Jahr 2017 aufgehoben. Die Anerkennung eines Vereins als gemeinnützig im Sinne der {{AO 51}} ff. habe Indizwirkung dafür, dass er nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist und [[Eintragung in das Vereinsregister|in das Vereinsregister eingetragen]] werden könne<ref>{{BGH II ZB 7/16}} Amtlicher Leitsatz</ref>.<noinclude>
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* [https://www.wirtschaft-recht-aktuell.de/gemeinnuetzige-vereine-und-das-nebenzweckprivileg-862275/ Gemeinnützige Vereine – und das Nebenzweckprivileg (18.05.2017)]
 
* [https://www.wirtschaft-recht-aktuell.de/gemeinnuetzige-vereine-und-das-nebenzweckprivileg-862275/ Gemeinnützige Vereine – und das Nebenzweckprivileg (18.05.2017)]
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* [[Kindertagesstätte]]
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* [[Nebenzweckprivileg]]
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Aktuelle Version vom 22. April 2020, 10:24 Uhr

Im Jahr 2011 entschied das Kammergericht<ref>KG, Beschluss vom 18.01.2011 - 25 W 14/10 = DNotZ 2011, 632, ZStV 2012, 62</ref>, dass der Betrieb einer Kindertagesstätte nicht in der Form eines Idealvereins nach BGB § 21 erfolgen könne, da ein solcher Verein auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (BGB § 22) gerichtet sei. Der Beschluss des Kammergerichts wurde vom BGH<ref>BGH, Beschluss vom 16. 5. 2017 – II ZB 7/16 = BGHZ 215, 69, NJW 2017, 1943</ref> im Jahr 2017 aufgehoben. Die Anerkennung eines Vereins als gemeinnützig im Sinne der AO § 51 ff. habe Indizwirkung dafür, dass er nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist und in das Vereinsregister eingetragen werden könne<ref>BGH, Beschluss vom 16. 5. 2017 – II ZB 7/16 = BGHZ 215, 69, NJW 2017, 1943 Amtlicher Leitsatz</ref>.

Normen

Rechtsprechung

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Siehe auch

Fußnoten

<references/>