Hundesteuersatzung der Stadt Burgkunstadt vom 05.12.2018: Unterschied zwischen den Versionen
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+ | Zur Überprüfung der Hundehaltungen und zur allgemeinen Aufnahme des Hundebestandes kann die Stadt nach Art. 13 Abs. 8 Satz 1 KAG in Verbindung mit Art. 16 des Bayerischen Datenschutzgesetzes | ||
− | + | 1. Kontrollen durchführen und | |
+ | 2. Auskünfte von Beteiligten und anderen Personen einholen. | ||
+ | ==§ 14 Ordnungswidrigkeiten== | ||
+ | Nach Art. 16 Nr. 2 KAG kann mit Geldbuße bis zu fünftausend Euro belegt werden, wer als Hundehalter vorsätzlich oderleichtfertig entgegen | ||
+ | #§ 12 Abs. 1 einen Hundnicht odernicht rechtzeitig anmeldet; | ||
+ | #§ 12 Abs. 1 einen Hund außerhalb seiner Wohnung oderseines umfriedeten Grundbesitzes ohne die ausgegebene Steuermarke mitführt; | ||
+ | #§ 12 Abs. 3 den Wegfall der Voraussetzungenfür eine Steuervergünstigung nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt; | ||
+ | #§ 13 Nr. 1 die Steuermarke auf Verlangen eines Beauftragten der Stadt nicht vorzeigt. | ||
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+ | Diese Satzung tritt zum 01.01.2019 in Kraft, gleichzeitig tritt die Hundesteuersatzung vom 01.0.2006 außer Kraft. | ||
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+ | =Anlage zur Satzung zur Erhebung der Hundesteuer Prüfungsstandards zum Hundeführerschein nach § 8 a= | ||
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+ | 1. Der Hundeführerschein darf nur nach erfolgreicher Ablegung einer theoretischen und praktischen Prüfung ausgestellt werden. | ||
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+ | 2. In der theoretischen Prüfung sind Kenntnisse über | ||
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+ | a) die Entwicklung, das Sozialverhalten (einschließlich Sozialisation und Rangordnung) und rassespezifische Eigenschaften von Hunden, | ||
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+ | b) das Erkennen und das Beurteilen von Gefahrensituationen mit Hunden sowie die richtige Reaktion darauf, | ||
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+ | c) die Körpersprache von Hunden und die Bedeutung der verschiedenen Ausdrucksformen, | ||
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+ | d) das Erziehen und Ausbilden von Hunden und | ||
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+ | e) Rechtsvorschriften für den Umgang mit Hunden, insbesonderein der Öffentlichkeit, nachzuweisen. | ||
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+ | 3. In der praktischen Prüfung ist ein sicheres Auftreten von Hund und Hundehalter in der Öffentlichkeit unter Anwendung der erworbenen theoretischen Kenntnisse (Nr. 2) nachzuweisen. | ||
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+ | 4. Die Bescheinigung über die Prüfung muss mindestens enthalten: | ||
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+ | a) Name, Rasse und Geburtsjahr des Hundes sowie Mikrochipnummer (soweit vorhanden), | ||
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+ | b) Vor- und Nachname, sowie Geburtsdatum des Prüfungsteilnehmers, | ||
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+ | c) die Bestätigung, dass eine theoretische und eine praktische Prüfung nach den Vorgaben unter Nrn. 2 und 3 abgelegt wurde, | ||
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+ | d) Datum der Prüfung, | ||
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+ | e) Unterschrift des Prüfers. | ||
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Aktuelle Version vom 14. August 2019, 23:18 Uhr
Hundesteuersatzung der Stadt Burgkunstadt
Vom 05.12.2018
Aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erläßt die Stadt Burgkunstadt folgende
Satzung für die Erhebung der Hundesteuer
§ 1 Steuertatbestand
Das Halten eines über vier Monate alten Hundes im Stadtgebiet unterliegt einer gemeindlichen Jahresaufwandsteuer nach Maßgabe dieser Satzung.
§ 2 Steuerfreiheit
Steuerfrei ist das Halten von
- Hunden ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben,
- Hunden der freiwilligen Hilfsorganisation nach Art. 2 Abs. 12 des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes und des Technischen Hilfswerks, die ausschließlich der Durchführung der diesen Organisationen obliegenden Aufgaben dienen,
- Hüte- und Hirtenhunden, die Herden selbstständig oder auf Weisung des Nutztier- und Hundehalters begleiten, bewachen und kontrollieren,
- Hunden in Tierhandlungen,
- Hunden, die die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst zur Verfügung stehen,
- Hunden, die für blinde, gehörlose, schwerhörige oder hilflose Menschen (Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen "Bl", "Gl" oder "H") unentbehrlich sind. Die Steuerbefreiung wird nur dann gewährt, wenn der Hund aufgrund seiner besonderen Ausbildung geeignet ist, die Folgen der Schwerbehinderung zu mildern,
- Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes in Tierheimen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind,
- Hunde, die aus einem Tierheim oder Tierasyl stammen und vom Halter von dort in seinen Haushalt aufgenommen werden; die Steuerbefreiung wird für einen Zeitraum von 12 Monaten gewährt.
§ 3 Steuerschuldner, Haftung
(1) Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigen aufgenommen hat. Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält. Alle in einen Haushalt oder einen Betrieb aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten.
2) Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.
3) Neben dem Hundehalter haftet der Eigentümer des Hundes für die Steuer,
§ 4 Entstehen und Ende der Steuerpflicht
(1) Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des Jahres oder während des Jahres mit Beginn des Folgemonats, an dem der Steuertatbestand verwirklicht wird.
(2) Die Steuerpflicht endet
a) bei Wegzug eines Hundehalters aus der Gemeinde mit Ablauf des Kalendermonats, in den der Wegzug fällt,
b) Im Übrigen mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund veräußert oder sonst abgeschafft wird, abhanden kommt oder verendet.
§ 5 Wegfall der Steuerpflicht; Anrechnung
1) Die Steuerpflicht entfällt, wenn ihre Voraussetzungen nur in weniger als drei aufeinander folgenden Kalendermonaten erfüllt werden.
2) Tritt an die Stelle eines verendeten oder getöteten Hundes, für den die Steuerpflicht besteht, bei demselben Halter ein anderer Hund, so entsteht für das laufende Steuerjahr keine neue Steuerpflicht.
3) Wurde das Halten eines Hundes für das Steuerjahr oder für einen Teil des Steuerjahres bereits in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland besteuert, so ist die erhobene Steuer auf die Steuer anzurechnen, die für das Steuerjahr nach dieser Satzung zu zahlen ist.
Mehrbeträge werden nicht erstattet.
§ 6 Steuermaßstab und Steuersatz
Die Steuer beträgt ab dem 01.01.2019 für jeden Hund 35,00 EUR.
Die Steuer für Kampfhunde im Sinne des § 7 beträgt ab dem 01.01.2019 615,00 EUR.
§ 7 Begriffsdefinition
(1) Als Kampfhund im Sinne des § 6 Satz 2 gelten Hunde, die aufgrund rassespezifischer Merkmale, Zucht oder Ausbildung als gesteigert aggressiv und gefährlich gegenüber Menschen oder Tieren anzusehen sind,
a) Bei folgenden Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird die Eigenschaft als Kampfhund stets vermutet
b) Bei den folgenden Rassen von Hunden wird die Eigenschaft als Kampfhund vermutet, solange nicht der zuständigen Behörde für die einzelnen Hunde nachgewiesen wird, dass diese keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweisen:
- Alano
- American Bulldog
- Bullmastiff
- Bullterrier
- Cane Corso
- Dog Argentino
- Dogue de Bordeaux
- Fila Brasileiro
- Mastiff
- Mastin Espanol
- Mastino Napoletano
- Perro de Presa Canario
- Perro de Presa Mallorquin
- Rottweiler
Dies gilt auch für Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen als den von Buchstabe a) erfassten Hunden.
c) Unabhängig davon kann sich die Eigenschaft eines Hundes als Kampfhund im Einzelfall aus seiner Ausbildung mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität oder Gefährlichkeit ergeben.
(2) Bei Hunden nach Abs. 1 Buchstabe b) wird mit Ablauf des Kalendermonats, in dem durch die Stadt eine Bescheinigung (Negativzeugnis) ausgestellt wurde, die Steuer in Höhe des Steuersatzes nach $ 6 Abs. 1 festgesetzt.
§ 8 Steuerermäßigungen
Die Steuerist um die Hälfte ermäßigt für
- Hunde, die von Forstbediensteten, Berufsjägern oder Inhabern eines Jagdscheins ausschließlich oder überwiegend zur Ausübung der Jagd oder des Jagd- oder Forstschutzes gehalten werden, sofern nicht die Hundehaltung steuerfrei ist; für Hunde, die zur Ausübung der Jagd gehalten werden,tritt die Steuerermäßigung nurein, wennsie die Brauchbarkeitsprüfung nach $ 21 der Ausführungsverordnung zum Bayer. Jagdgesetzes vom 01. März 1983 mit Erfolg abgelegt haben oder die Anforderungen nach § 21 nachweislich erfüllt haben.
- Therapiehunde, die eine zertifizierte Therapiehundeprüfung abgelegt haben und nachweislich für soziale und therapeutische Zwecke eingesetzt werden. Nachzuweisen ist die Eignung sowie jährlich der Einsatz des jeweiligen Hundes zu dem oben genannten Zweck.
§ 8a Steuerermäßigung wegen absolviertem Hundeführerschein
(1) Weist ein Hundehalter nach, dass er mit dem Hund freiwillig und erfolgreich eine Prüfung nach den Vorgaben des Abs. 3 (Hundeführerschein) absolviert hat, so wird die Hundehaltung für ein Jahr von der Steuer befreit.
(2) Abs. 1 gilt nicht
1. für Kampfhundeim Sinne des $ 7 Abs. 1 Buchst. a
2. Wenn gegendie Halter für diesen Hundsicherheitsrechtliche Anordnungen bestehen oder
3. wenn der Hundeführerschein bereits in einer anderen Gemeinde steuerbegünstigend berücksichtigt wurde.
(3) Institutionen, Vereine oder andere Anbieter, die den Hundeführerschein ausstellen, haben zu bestätigen, dass die Prüfung den Standards gemäß der Anlage, die Bestandteil dieser Satzungist, entspricht.
(4) Die Steuerermäßigung wird nur auf Antrag gewährt.
§ 9 Züchtersteuer
1) Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse in zuchtfähigem Alter, darunter eine Hündin, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer für Hunde dieser Rasse in der Form der Züchtersteuer erhoben. § 2 Nr. 7 bleibt unberührt.
2) Die Züchtersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte des Steuersatzes nach § 6.
§ 10 Allgemeine Bestimmungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung (Steuervergünstigung)
Maßgebend für die Steuervergünstigung sind die Verhältnisse zu Beginn des Jahres. Beginnt die Hundehaltung erst im Laufe des Jahres, so ist dieser Zeitpunkt entscheidend.
§ 11 Fälligkeit und Steuer
Die Steuer wird erstmals einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig. Bis zur Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheids ist die Steuer jeweils zum 01.03. eines jeden Jahres fällig und ohne Aufforderung weiter zu entrichten.
§ 12 Anzeigenpflichten
1) Wer einen über vier Monate alten, der Stadt noch nicht gemeldeten Hund hält, muß ihn unverzüglich der Stadt melden. Zur Kennzeichnung eines jeden angemeldeten Hundes gibt die Stadt ein Hundezeichen aus. Dieses ist vom Hundehalter mitzuführen.
2) Der steuerpflichtige Hundehalter (§ 3) hat den Hund unverzüglich bei der Stadt abzumelden, wenn er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, wenn der Hund abhanden gekommen oder verendet ist.
3) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung weg oder ändern sie sich, so ist das der Stadt unverzüglich anzuzeigen.
§ 13 Steuerüberwachung
Zur Überprüfung der Hundehaltungen und zur allgemeinen Aufnahme des Hundebestandes kann die Stadt nach Art. 13 Abs. 8 Satz 1 KAG in Verbindung mit Art. 16 des Bayerischen Datenschutzgesetzes
1. Kontrollen durchführen und
2. Auskünfte von Beteiligten und anderen Personen einholen.
§ 14 Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 16 Nr. 2 KAG kann mit Geldbuße bis zu fünftausend Euro belegt werden, wer als Hundehalter vorsätzlich oderleichtfertig entgegen
- § 12 Abs. 1 einen Hundnicht odernicht rechtzeitig anmeldet;
- § 12 Abs. 1 einen Hund außerhalb seiner Wohnung oderseines umfriedeten Grundbesitzes ohne die ausgegebene Steuermarke mitführt;
- § 12 Abs. 3 den Wegfall der Voraussetzungenfür eine Steuervergünstigung nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt;
- § 13 Nr. 1 die Steuermarke auf Verlangen eines Beauftragten der Stadt nicht vorzeigt.
§ 15 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.01.2019 in Kraft, gleichzeitig tritt die Hundesteuersatzung vom 01.0.2006 außer Kraft.
Burgkunstadt, 05.12.2018
Stadt Burgkunstadt
F r i e ß
Erste Bürgermeisterin
Anlage zur Satzung zur Erhebung der Hundesteuer Prüfungsstandards zum Hundeführerschein nach § 8 a
1. Der Hundeführerschein darf nur nach erfolgreicher Ablegung einer theoretischen und praktischen Prüfung ausgestellt werden.
2. In der theoretischen Prüfung sind Kenntnisse über
a) die Entwicklung, das Sozialverhalten (einschließlich Sozialisation und Rangordnung) und rassespezifische Eigenschaften von Hunden,
b) das Erkennen und das Beurteilen von Gefahrensituationen mit Hunden sowie die richtige Reaktion darauf,
c) die Körpersprache von Hunden und die Bedeutung der verschiedenen Ausdrucksformen,
d) das Erziehen und Ausbilden von Hunden und
e) Rechtsvorschriften für den Umgang mit Hunden, insbesonderein der Öffentlichkeit, nachzuweisen.
3. In der praktischen Prüfung ist ein sicheres Auftreten von Hund und Hundehalter in der Öffentlichkeit unter Anwendung der erworbenen theoretischen Kenntnisse (Nr. 2) nachzuweisen.
4. Die Bescheinigung über die Prüfung muss mindestens enthalten:
a) Name, Rasse und Geburtsjahr des Hundes sowie Mikrochipnummer (soweit vorhanden),
b) Vor- und Nachname, sowie Geburtsdatum des Prüfungsteilnehmers,
c) die Bestätigung, dass eine theoretische und eine praktische Prüfung nach den Vorgaben unter Nrn. 2 und 3 abgelegt wurde,
d) Datum der Prüfung,
e) Unterschrift des Prüfers.