Aufstellungsbeschluss (Bauleitplan): Unterschied zwischen den Versionen

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Die [[Bauleitplan|Bauleitpläne]] sind von der [[Gemeinde]] in eigener Verantwortung aufzustellen. Der [[Aufstellungsbeschluss (Bauleitplan)|Beschluss]], einen Bauleitplan aufzustellen, ist [[Bekanntmachung (ortsübliche)|ortsüblich bekannt]] zu machen. ({{BauGB 2}} Abs. 1)<noinclude>
  
 
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* [[Stadtratssitzung-2016-03-01#06_Erlass_einer_Einbeziehungssatzung_f.C3.BCr_den_Stadtbereich_Burgkunstadt_.28Bereich_K.-E.-Fischer.29.3B_hier:_Aufstellungsbeschluss.2C_Billigungsbeschluss|Stadtratssitzung am 01.03.2016 - TOP 06]] Erlass einer [[Einbeziehungssatzung]] für den Stadtbereich Burgkunstadt (Bereich K.-E.-Fischer); hier: [[Aufstellungsbeschluss]], [[Billigungsbeschluss]]
 
 
* [[Stadtratssitzung-2015-12-08#05_Vorbereitende_Untersuchungen_.28VU.29_f.C3.BCr_das_Gebiet_Bahnhofstra.C3.9Fe|Stadtratssitzung am 08.12.2015 - TOP 05]] Vorbereitende Untersuchungen (VU) für das Gebiet [[Bahnhofstraße]]
 
* [[Stadtratssitzung-2015-12-08#05_Vorbereitende_Untersuchungen_.28VU.29_f.C3.BCr_das_Gebiet_Bahnhofstra.C3.9Fe|Stadtratssitzung am 08.12.2015 - TOP 05]] Vorbereitende Untersuchungen (VU) für das Gebiet [[Bahnhofstraße]]
  
 
==Normen==
 
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* {{BauGB 2}} Abs. 1 Satz 2 ([[Aufstellung der Bauleitpläne]]): Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.
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* {{BauGB 14}} [[Veränderungssperre]]:  Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass
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#Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
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#erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen (Abs. 1).
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* {{BauGB 15}} [[Zurückstellung von Baugesuchen]]: Wird eine [[Veränderungssperre]] nach {{BauGB 14}} nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde (Abs. 1).
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* {{BauGB 33}} [[Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung]]
  
* {{BauGB 2}} Abs. 1 Satz 2 ([[Aufstellung der Bauleitpläne]]): Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.
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==Rechtsprechung==
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* {{BVerwG 4 BN 53.02}}: Ein Verstoß gegen die Regelung über die [[frühzeitige Bürgerbeteiligung]] in § 3 Abs. 1 BauGB ist für die Wirksamkeit des Bebauungsplans unerheblich.
  
 
==Publikationen==
 
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* [[Bekanntmachung (ortsübliche)]]
 
* [[Bekanntmachung (ortsübliche)]]
 
* [[Veränderungssperre]]
 
* [[Veränderungssperre]]
* [[Antrag auf Zurückstellung des Baugesuchs]]
 
 
* [[Bauleitplan]]
 
* [[Bauleitplan]]
 
** [[Bebauungsplan]]
 
** [[Bebauungsplan]]
 
** [[Flächennutzungsplan]]
 
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* [[Zurückstellung des Baugesuchs]]
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* [[Antrag auf Zurückstellung des Baugesuchs]]
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* [[Planaufstellungsverfahren]]
  
 
[[Kategorie: Öffentliches Baurecht]]
 
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[[Kategorie:Pflichtaufgabe]]
 
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[[Kategorie:Kommunalrecht]]
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Aktuelle Version vom 4. Juni 2020, 14:20 Uhr

Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen. (BauGB § 2 Abs. 1)

Stadt Burgkunstadt

Stadtrat

{{#ask: Stichwort::Aufstellungsbeschluss (Bauleitplan) |?Stadtratssitzung |?Beschluss |?Maßnahme |?Sollkosten |?Istkosten |?Erledigt#√,Nein |mainlabel=Tagesordnungspunkt |sort=Stadtratssitzung |order=desc}}

Normen

  • BauGB § 2 Abs. 1 Satz 2 (Aufstellung der Bauleitpläne): Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.
  • BauGB § 14 Veränderungssperre: Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass
  1. Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
  2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen (Abs. 1).

Rechtsprechung

Publikationen

Fachbücher

  • Busse/Keller, Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Bayern, Boorberg Verlag, 4. Aufl. 2014, ISBN 9783415052086 S. 221
  • Franz Dirnberger / Andrea Gehler / Emil Schneider / Roland Wölfel, Praxiswissen für Kommunalpolitiker - Erfolgreich handeln als Gemeinde-, Stadt-, Kreis- und Bezirksrat, Jehle Verlag, 4. Auflage 2014, ISBN 9783782505475 Pos. 115

Siehe auch