Gemeindeanteil an der Einkommensteuer: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
 
(22 dazwischenliegende Versionen desselben Benutzers werden nicht angezeigt)
Zeile 1: Zeile 1:
==In Bayern an die Gemeinden zu verteilendes Aufkommen==
 
 
Die Gemeinden erhalten nach {{GG 106}} Abs. 5 einen Anteil an dem Aufkommen der Einkommensteuer, der von den Ländern an ihre Gemeinden auf der Grundlage der Einkommensteuerleistungen ihrer Einwohner weiterzuleiten ist. Das Nähere bestimmt ein [http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/gemfinrefg/gesamt.pdf Bundesgesetz], das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Es kann bestimmen, dass die Gemeinden Hebesätze für den Gemeindeanteil festsetzen.
 
Die Gemeinden erhalten nach {{GG 106}} Abs. 5 einen Anteil an dem Aufkommen der Einkommensteuer, der von den Ländern an ihre Gemeinden auf der Grundlage der Einkommensteuerleistungen ihrer Einwohner weiterzuleiten ist. Das Nähere bestimmt ein [http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/gemfinrefg/gesamt.pdf Bundesgesetz], das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Es kann bestimmen, dass die Gemeinden Hebesätze für den Gemeindeanteil festsetzen.
  
Zeile 11: Zeile 10:
  
 
==Gemeindeschlüssel==
 
==Gemeindeschlüssel==
 +
 
Der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer wird nach einem Schlüssel auf die Gemeinden aufgeteilt, der von den Ländern [...] durch [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=0&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemStAntVBY1998rahmen&st=null Rechtsverordnung der Landesregierung] festgesetzt wird ([http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/gemfinrefg/gesamt.pdf § 2 GFRG]).
 
Der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer wird nach einem Schlüssel auf die Gemeinden aufgeteilt, der von den Ländern [...] durch [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=0&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemStAntVBY1998rahmen&st=null Rechtsverordnung der Landesregierung] festgesetzt wird ([http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/gemfinrefg/gesamt.pdf § 2 GFRG]).
  
Die Schlüsselzahl für [[Burgkunstadt]], beträgt nach den [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-GemStAntVBY1998V13Anlage1 Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer - Gebietsstand: 1. Januar 2012 -]:    '''0,0003688'''<ref>Im Vergleich Altenkunstadt 0,0002956, Ebensfeld, M 0,0003283, Hochstadt a.Main 0,0000920, Lichtenfels, St 0,0011413, Marktgraitz 0,0000576, Marktzeuln 0,0000972, Michelau i.OFr. 0,0003539, Redwitz a.d.Rodach 0,0001882, Bad Staffelstein, St 0,0005792, Weismain, St 0,0002598, München 0,1476219</ref>.
+
==Berechnungsbeispiele==
 +
 
 +
* {{ISBN 9783415052086}} S. 122 ff.
 +
* {{ISBN 9783782505475}} Pos. 7590 (Teil 4 Ziffer 2.6.3)
 +
 
 +
==[[Stadt Burgkunstadt]]==
  
* Schlüsselzahl 2015 Anlage 1 BayAVGFRG: 0,000690946
+
===[[Gemeindeschlüssel Einkommensteuer (Burgkunstadt)|Gemeindeschlüssel]]===
 +
 
 +
{{:Gemeindeschlüssel Einkommensteuer (Burgkunstadt)}}
 +
 
 +
===Einnahmen===
 +
 
 +
Die Stadt Burgkunstadt hatte im Jahr 2015 Einnahmen aus dem [[Gemeindeanteil an der Einkommensteuer]] in Höhe von 2.613.756,00<ref>Quelle: [[Rechenschaftsbericht_2015_der_Stadt_Burgkunstadt#Entwicklung_der_wichtigsten_Einnahmen_des_Verwaltungshaushalts|Rechenschaftsbericht 2015]]</ref>.
  
 
==Normen==
 
==Normen==
Zeile 21: Zeile 32:
 
==={{GG}}===
 
==={{GG}}===
  
* {{GG 106}} Abs. 5
+
* {{GG 106}} Abs. 5: Die Gemeinden erhalten einen Anteil an dem Aufkommen der Einkommensteuer, der von den Ländern an ihre Gemeinden auf der Grundlage der Einkommensteuerleistungen ihrer Einwohner weiterzuleiten ist. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Es kann bestimmen, daß die Gemeinden Hebesätze für den Gemeindeanteil festsetzen.
* {{GG 107}} Abs. 1
+
* {{GG 107}} Abs. 1: Das Aufkommen der Landessteuern und der Länderanteil am Aufkommen der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer stehen den einzelnen Ländern insoweit zu, als die Steuern von den Finanzbehörden in ihrem Gebiet vereinnahmt werden (örtliches Aufkommen). Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, sind für die Körperschaftsteuer und die Lohnsteuer nähere Bestimmungen über die Abgrenzung sowie über Art und Umfang der Zerlegung des örtlichen Aufkommens zu treffen. Das Gesetz kann auch Bestimmungen über die Abgrenzung und Zerlegung des örtlichen Aufkommens anderer Steuern treffen. Der Länderanteil am Aufkommen der Umsatzsteuer steht den einzelnen Ländern nach Maßgabe ihrer Einwohnerzahl zu; für einen Teil, höchstens jedoch für ein Viertel dieses Länderanteils, können durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Ergänzungsanteile für die Länder vorgesehen werden, deren Einnahmen aus den Landessteuern, aus der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer und nach Artikel 106b je Einwohner unter dem Durchschnitt der Länder liegen; bei der [[Grunderwerbsteuer]] ist die Steuerkraft einzubeziehen.
  
 
==={{GFRG}}===
 
==={{GFRG}}===
 
*[http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/gemfinrefg/gesamt.pdf Gemeindefinanzreformgesetz (GFRG)]
 
  
 
==={{FAG}}===
 
==={{FAG}}===
  
* {{FAG 4}} Abs. 2 Nr. 4
+
* {{FAG 4}} Abs. 2 Nr. 4: Als Steuerkraftzahlen werden angesetzt: ... 4. bei dem um den Einkommensteuerersatz nach Art. 1b erhöhten Gemeindeanteil an der Einkommensteuer, soweit die Beteiligungsbeträge je Einwohner unter 50 Prozent des Landesdurchschnitts liegen, 65 Prozent, im Übrigen 100 Prozent,
  
 
==={{BayAVGFRG}}===
 
==={{BayAVGFRG}}===
*[http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=0&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemStAntVBY1998rahmen&st=null Verordnung über die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer und über die Abführung der Gewerbesteuerumlage (Ausführungsverordnung Gemeindefinanzreformgesetz - BayAVGFRG) vom 23. Juni 1998]
+
*[http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayAVOGFRG-ANL_1 Anlage 1. Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer - Gebietsstand: 1. Januar 2015 -]
**[http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-GemStAntVBY1998V13Anlage1 Anlage 1. Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer - Gebietsstand: 1. Januar 2012 -]
 
  
 
==Links==
 
==Links==
Zeile 46: Zeile 54:
 
===Fachbücher===
 
===Fachbücher===
 
* {{ISBN 9783415052086}} S. 112 f.
 
* {{ISBN 9783415052086}} S. 112 f.
 +
* {{ISBN 9783782505475}} Pos. 7559 (Teil 4 Ziffer 2.6.2)
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
*[[Steuer]]
+
* [[Steuer]]
**[[Umsatzsteuer]]
+
** [[Umsatzsteuer]]
**[[Gemeinschaftsteuer]]
+
** [[Gemeinschaftsteuer]]
*[[Kommunalabgabe]]
+
* [[Kommunalabgabe]]
*[[Gemeindefinanzen]]
+
* [[Gemeindefinanzen]]
 
* [[Steuerkraftmesszahl]]
 
* [[Steuerkraftmesszahl]]
 +
* [[Schlüsselzuweisung]]
  
 
==Fußnoten==
 
==Fußnoten==

Aktuelle Version vom 22. Juni 2016, 07:47 Uhr

Die Gemeinden erhalten nach GG Art. 106 Abs. 5 einen Anteil an dem Aufkommen der Einkommensteuer, der von den Ländern an ihre Gemeinden auf der Grundlage der Einkommensteuerleistungen ihrer Einwohner weiterzuleiten ist. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Es kann bestimmen, dass die Gemeinden Hebesätze für den Gemeindeanteil festsetzen.

Nach § 1 Satz 1 Gemeindefinanzreformgesetz (GFRG) erhalten die Gemeinden

  • 15 Prozent des Aufkommens an Lohnsteuer und an veranlagter Einkommensteuer sowie
  • 12 Prozent des Aufkommens an Kapitalertragsteuer (Gemeindeanteil an der Einkommensteuer).

Der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer wird für jedes Land nach den Steuerbeträgen bemessen, die von den Finanzbehörden im Gebiet des Landes unter Berücksichtigung der Zerlegung nach Artikel 107 Abs. 1 des Grundgesetzes vereinnahmt werden (§ 1 Satz 2 GFRG).

Das in Bayern an die Gemeinden zu verteilende Aufkommen richtet sich also nach der in Bayern vereinnahmten Lohnsteuer, veranlagten Einkommensteuer und Kapitalertragsteuer.

Gemeindeschlüssel

Der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer wird nach einem Schlüssel auf die Gemeinden aufgeteilt, der von den Ländern [...] durch Rechtsverordnung der Landesregierung festgesetzt wird (§ 2 GFRG).

Berechnungsbeispiele

  • Busse/Keller, Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Bayern, Boorberg Verlag, 4. Aufl. 2014, ISBN 9783415052086 S. 122 ff.
  • Franz Dirnberger / Andrea Gehler / Emil Schneider / Roland Wölfel, Praxiswissen für Kommunalpolitiker - Erfolgreich handeln als Gemeinde-, Stadt-, Kreis- und Bezirksrat, Jehle Verlag, 4. Auflage 2014, ISBN 9783782505475 Pos. 7590 (Teil 4 Ziffer 2.6.3)

Stadt Burgkunstadt

Gemeindeschlüssel

Die Schlüsselzahl für Burgkunstadt, beträgt nach den Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer - Anlage 1 - Gebietsstand: 1. Januar 2015 -: 0,000690946 (Gebietsstand: 1. Januar 2012: 0,0003688)<ref>Im Vergleich Altenkunstadt 0,0002956, Ebensfeld, M 0,0003283, Hochstadt a.Main 0,0000920, Lichtenfels, St 0,0011413, Marktgraitz 0,0000576, Marktzeuln 0,0000972, Michelau i.OFr. 0,0003539, Redwitz a.d.Rodach 0,0001882, Bad Staffelstein, St 0,0005792, Weismain, St 0,0002598, München 0,1476219</ref>

Einnahmen

Die Stadt Burgkunstadt hatte im Jahr 2015 Einnahmen aus dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer in Höhe von 2.613.756,00<ref>Quelle: Rechenschaftsbericht 2015</ref>.

Normen

Grundgesetz (GG)

  • GG Art. 106 Abs. 5: Die Gemeinden erhalten einen Anteil an dem Aufkommen der Einkommensteuer, der von den Ländern an ihre Gemeinden auf der Grundlage der Einkommensteuerleistungen ihrer Einwohner weiterzuleiten ist. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Es kann bestimmen, daß die Gemeinden Hebesätze für den Gemeindeanteil festsetzen.
  • GG Art. 107 Abs. 1: Das Aufkommen der Landessteuern und der Länderanteil am Aufkommen der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer stehen den einzelnen Ländern insoweit zu, als die Steuern von den Finanzbehörden in ihrem Gebiet vereinnahmt werden (örtliches Aufkommen). Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, sind für die Körperschaftsteuer und die Lohnsteuer nähere Bestimmungen über die Abgrenzung sowie über Art und Umfang der Zerlegung des örtlichen Aufkommens zu treffen. Das Gesetz kann auch Bestimmungen über die Abgrenzung und Zerlegung des örtlichen Aufkommens anderer Steuern treffen. Der Länderanteil am Aufkommen der Umsatzsteuer steht den einzelnen Ländern nach Maßgabe ihrer Einwohnerzahl zu; für einen Teil, höchstens jedoch für ein Viertel dieses Länderanteils, können durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Ergänzungsanteile für die Länder vorgesehen werden, deren Einnahmen aus den Landessteuern, aus der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer und nach Artikel 106b je Einwohner unter dem Durchschnitt der Länder liegen; bei der Grunderwerbsteuer ist die Steuerkraft einzubeziehen.

Gemeindefinanzreformgesetz (GFRG)

Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Finanzausgleichsgesetz - FAG)

  • FAG Art. 4 Abs. 2 Nr. 4: Als Steuerkraftzahlen werden angesetzt: ... 4. bei dem um den Einkommensteuerersatz nach Art. 1b erhöhten Gemeindeanteil an der Einkommensteuer, soweit die Beteiligungsbeträge je Einwohner unter 50 Prozent des Landesdurchschnitts liegen, 65 Prozent, im Übrigen 100 Prozent,

Verordnung über die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer und über die Abführung der Gewerbesteuerumlage (Ausführungsverordnung Gemeindefinanzreformgesetz - BayAVGFRG) vom 23. Juni 1998

Links

Publikationen

Dokumentationen

Fachbücher

  • Busse/Keller, Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Bayern, Boorberg Verlag, 4. Aufl. 2014, ISBN 9783415052086 S. 112 f.
  • Franz Dirnberger / Andrea Gehler / Emil Schneider / Roland Wölfel, Praxiswissen für Kommunalpolitiker - Erfolgreich handeln als Gemeinde-, Stadt-, Kreis- und Bezirksrat, Jehle Verlag, 4. Auflage 2014, ISBN 9783782505475 Pos. 7559 (Teil 4 Ziffer 2.6.2)

Siehe auch

Fußnoten

<references />