Bürgerentscheid (Ausschlüsse): Unterschied zwischen den Versionen

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**[[Bürgerentscheid]] zur Tätigkeit des Bürgermeisters als ehrenamtliche Tätigkeit, {{BayVGH 4 CE 95.4200}} = [[BayVBl. 1996, 246]]
 
**[[Bürgerentscheid]] zur Tätigkeit des Bürgermeisters als ehrenamtliche Tätigkeit, {{BayVGH 4 CE 95.4200}} = [[BayVBl. 1996, 246]]
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** [[Bürgerbegehren]] über Weisung des [[Stadtrat]]s an den [[Verwaltungsrat]] eines [[Kommunalunternehmen]]s, {{BayVGH 4 B 11.221}}
  
 
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Aktuelle Version vom 15. Juni 2016, 21:54 Uhr

Ein Bürgerentscheid findet nach GO Art. 18a Abs. 3 nicht statt über

  • Angelegenheiten, die kraft Gesetz dem ersten Bürgermeister obliegen: Die Zuständigkeit des ersten Bürgermeisters kraft Gesetzes ergibt sich aus GO Art. 37 Abs. 1 und Abs. 4. Nicht erfasst sind jedoch die Fälle, in welchen der Gemeinderat dem ersten Bürgermeister durch die Geschäftsordnung weitere Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung übertragen hat (GO Art. 37 Abs. 2). Hier handelt es sich um keine Zuständigkeit kraft Gesetzes.
  • über Fragen der inneren Organisation der Gemeindeverwaltung: Die innere Organisation der Gemeindeverwaltung ist u.a. in GO Art. 46 Abs. 1 Satz 2 (Geschäftsverteilung) geregelt.
  • über die Rechtsverhältnisse der Gemeinderatsmitglieder, der Bürgermeister und der Gemeindebediensteten, und
  • über die Haushaltssatzung, GO Art. 63.

Einzelfälle:

Fußnoten

<references/>