Bürgerentscheid (Ausschlüsse): Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
(7 dazwischenliegende Versionen desselben Benutzers werden nicht angezeigt) | |||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
− | Ein [[Bürgerentscheid]] findet nach {{GO 18a}} Abs. 3 | + | Ein [[Bürgerentscheid]] findet nach {{GO 18a}} Abs. 3 '''nicht''' statt über |
− | * | + | * '''Angelegenheiten, die kraft Gesetz dem ersten Bürgermeister obliegen''': Die Zuständigkeit des ersten [[Erster Bürgermeister|Bürgermeisters]] kraft Gesetzes ergibt sich aus {{GO 37}} Abs. 1 und Abs. 4. Nicht erfasst sind jedoch die Fälle, in welchen der [[Gemeinderat]] dem ersten Bürgermeister durch die [[Geschäftsordnung]] weitere Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung übertragen hat ({{GO 37}} Abs. 2). Hier handelt es sich um keine Zuständigkeit '''kraft Gesetzes'''. |
− | + | * '''über Fragen der inneren Organisation der Gemeindeverwaltung''': Die innere Organisation der Gemeindeverwaltung ist u.a. in {{GO 46}} Abs. 1 Satz 2 (Geschäftsverteilung) geregelt. | |
− | + | * '''über die Rechtsverhältnisse der Gemeinderatsmitglieder, der Bürgermeister und der Gemeindebediensteten''', und | |
− | + | * '''über die [[Haushaltssatzung]]''', {{GO 63}}. | |
− | |||
− | '''Angelegenheiten, die kraft Gesetz dem ersten Bürgermeister obliegen''': Die Zuständigkeit des ersten [[Erster Bürgermeister|Bürgermeisters]] kraft Gesetzes ergibt sich aus {{GO 37}} Abs. 1 und Abs. 4. Nicht erfasst sind jedoch die Fälle, in welchen der [[Gemeinderat]] dem ersten Bürgermeister durch die [[Geschäftsordnung]] weitere Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung übertragen hat ({{GO 37}} Abs. 2). Hier handelt es sich um keine Zuständigkeit '''kraft Gesetzes'''. | ||
− | |||
− | '''Fragen der inneren Organisation der Gemeindeverwaltung''': Die innere Organisation der Gemeindeverwaltung ist u.a. in {{GO 46}} Abs. 1 Satz 2 (Geschäftsverteilung) geregelt. | ||
− | |||
− | '''Rechtsverhältnisse der Gemeinderatsmitglieder, der Bürgermeister und der Gemeindebediensteten''' | ||
− | |||
− | ''' | ||
'''Einzelfälle''': | '''Einzelfälle''': | ||
− | * '''Zulässig''': | + | * '''Zulässig''': |
− | ** | + | **[[Bürgerentscheid]] zur Tätigkeit des Bürgermeisters als ehrenamtliche Tätigkeit, {{BayVGH 4 CE 95.4200}} = [[BayVBl. 1996, 246]] |
− | + | ** [[Bürgerbegehren]] über Weisung des [[Stadtrat]]s an den [[Verwaltungsrat]] eines [[Kommunalunternehmen]]s, {{BayVGH 4 B 11.221}} | |
− | * | ||
− | * | ||
− | |||
− | |||
− | |||
− | + | *'''Unzulässig''': | |
+ | ** [[Bürgerbegehren]] zur Aufhebung einer [[Straßenausbaubeitragssatzung]] - Der BayVGH hat mit Urteil vom 10.03.1999 - 4 B 98.1349 - entschieden, daß ein Bürgerbegehren zur Aufhebung einer [[Straßenausbaubeitragssatzung]] unzulässig ist. {{KAG 5}} Abs. 1 Satz 3 habe grundsätzlich verbindlichen Charakter. Die Gemeinde sei zur Erhebung von Beiträgen verpflichtet. Ausbaumaßnahmen dürften nur in Ausnahmefällen vollständig aus allgemeinen Deckungsmitteln finanziert werden.<ref>http://www.bkpv.de/ver/pdf/mit11999/zusammenfassung/rd0499.pdf</ref> | ||
+ | ** Koppelung sachlich nicht zusammenhängender Materien: {{GO 18a}} IV 1 verbietet nach einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs<ref>{{BayVGH 4 BV 06.1438}} = [[BayVBl. 2008, 82]]</ref>die Koppelung sachlich nicht zusammenhängender Materien in einem Bürgerbegehren. | ||
+ | **Verstoß gegen die allgemeinen Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit des Art. 61 GO, siehe hierzu {{BayVGH 4 CE 07.416}}<noinclude> | ||
==Fußnoten== | ==Fußnoten== | ||
− | <references/> | + | <references/></noinclude> |
Aktuelle Version vom 15. Juni 2016, 21:54 Uhr
Ein Bürgerentscheid findet nach GO Art. 18a Abs. 3 nicht statt über
- Angelegenheiten, die kraft Gesetz dem ersten Bürgermeister obliegen: Die Zuständigkeit des ersten Bürgermeisters kraft Gesetzes ergibt sich aus GO Art. 37 Abs. 1 und Abs. 4. Nicht erfasst sind jedoch die Fälle, in welchen der Gemeinderat dem ersten Bürgermeister durch die Geschäftsordnung weitere Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung übertragen hat (GO Art. 37 Abs. 2). Hier handelt es sich um keine Zuständigkeit kraft Gesetzes.
- über Fragen der inneren Organisation der Gemeindeverwaltung: Die innere Organisation der Gemeindeverwaltung ist u.a. in GO Art. 46 Abs. 1 Satz 2 (Geschäftsverteilung) geregelt.
- über die Rechtsverhältnisse der Gemeinderatsmitglieder, der Bürgermeister und der Gemeindebediensteten, und
- über die Haushaltssatzung, GO Art. 63.
Einzelfälle:
- Zulässig:
- Bürgerentscheid zur Tätigkeit des Bürgermeisters als ehrenamtliche Tätigkeit, BayVGH, Beschluss vom 02.01.1996 - 4 CE 95.4200 = BayVBl. 1996, 246
- Bürgerbegehren über Weisung des Stadtrats an den Verwaltungsrat eines Kommunalunternehmens, BayVGH, Urteil vom 21.03.2012 - 4 B 11.221
- Unzulässig:
- Bürgerbegehren zur Aufhebung einer Straßenausbaubeitragssatzung - Der BayVGH hat mit Urteil vom 10.03.1999 - 4 B 98.1349 - entschieden, daß ein Bürgerbegehren zur Aufhebung einer Straßenausbaubeitragssatzung unzulässig ist. KAG Art. 5 Abs. 1 Satz 3 habe grundsätzlich verbindlichen Charakter. Die Gemeinde sei zur Erhebung von Beiträgen verpflichtet. Ausbaumaßnahmen dürften nur in Ausnahmefällen vollständig aus allgemeinen Deckungsmitteln finanziert werden.<ref>http://www.bkpv.de/ver/pdf/mit11999/zusammenfassung/rd0499.pdf</ref>
- Koppelung sachlich nicht zusammenhängender Materien: GO Art. 18a IV 1 verbietet nach einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs<ref>BayVGH, Urteil vom 25.07.2007 - 4 BV 06.1438 = BayVBl. 2008, 82</ref>die Koppelung sachlich nicht zusammenhängender Materien in einem Bürgerbegehren.
- Verstoß gegen die allgemeinen Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit des Art. 61 GO, siehe hierzu BayVGH, Beschluss vom 19.03.2007 - 4 CE 07.416
Fußnoten
<references/>