Offenkundigkeit: Unterschied zwischen den Versionen

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Offenkundig sind nach der Rechtsprechung des BGH nur solche Tatsachen, die allgemein bekannt oder jederzeit festellbar sind, von denen also ein verständiger Mensch jederzeit durch Nutzung allgemein zugänglicher Informationsquellen ohne Aufwand Kenntnis erlangen kann<ref>vgl. BGH, Urteil vom 8.10.2002 - 1 StR 150/02 - BGHSt 48, 28 ff.; Dorn, in: Bader/Ronellenfitsch,VwVfG, 2010, § 84 Rn. 3.1.</ref>.
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Offenkundig sind nach der Rechtsprechung des BGH nur solche Tatsachen, die
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*allgemein bekannt oder  
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*jederzeit festellbar  
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sind, von denen also ein verständiger Mensch jederzeit durch Nutzung allgemein zugänglicher Informationsquellen ohne Aufwand Kenntnis erlangen kann<ref>vgl. BGH, Urteil vom 8.10.2002 - 1 StR 150/02 - BGHSt 48, 28 ff.; Dorn, in: Bader/Ronellenfitsch,VwVfG, 2010, § 84 Rn. 3.1.</ref>.<noinclude>
  
 
==Rechtsprechung==
 
==Rechtsprechung==
 
*[http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=08.10.2002&Aktenzeichen=1%20StR%20150/02 BGH, Urteil vom 8.10.2002 - 1 StR 150/02]
 
*[http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=08.10.2002&Aktenzeichen=1%20StR%20150/02 BGH, Urteil vom 8.10.2002 - 1 StR 150/02]
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==Siehe auch==
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*[[Verschwiegenheitspflicht]]
  
 
==Fußnoten==
 
==Fußnoten==
 
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Aktuelle Version vom 26. Mai 2014, 09:11 Uhr

Offenkundig sind nach der Rechtsprechung des BGH nur solche Tatsachen, die

  • allgemein bekannt oder
  • jederzeit festellbar

sind, von denen also ein verständiger Mensch jederzeit durch Nutzung allgemein zugänglicher Informationsquellen ohne Aufwand Kenntnis erlangen kann<ref>vgl. BGH, Urteil vom 8.10.2002 - 1 StR 150/02 - BGHSt 48, 28 ff.; Dorn, in: Bader/Ronellenfitsch,VwVfG, 2010, § 84 Rn. 3.1.</ref>.

Rechtsprechung

Siehe auch

Fußnoten

<references />