Niederschlagswasser: Unterschied zwischen den Versionen

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Niederschlagswasser soll nach {{WHG 55}} Abs. 2 ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen.
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Niederschlagswasser zählt nach WHG § 54 Abs. 1 Nr 2 zum [[Abwasser]]. Niederschlagswasser soll nach {{WHG 55}} Abs. 2 ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen.
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
 
* [[Abwasserbeseitigung]]
 
* [[Abwasserbeseitigung]]

Version vom 20. März 2014, 08:05 Uhr

Niederschlagswasser zählt nach WHG § 54 Abs. 1 Nr 2 zum Abwasser. Niederschlagswasser soll nach WHG § 55 Abs. 2 ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen.

Siehe auch