Ausschluss eines Gemeinderatsmitglieds wegen persönlicher Beteiligung: Unterschied zwischen den Versionen

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*einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Gleiches gilt nach Art. 49 Abs. 1 Satz 2 GO, wenn ein Mitglied in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat.
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*einer von ihm kraft Gesetzes oder [[Vollmacht]] vertretenen natürlichen oder [[Juristische Person|juristischen Person]]
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einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Gleiches gilt nach {{GO 49}} Abs. 1 Satz 2, wenn ein Mitglied in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein [[Gutachten]] abgegeben hat.
  
Eine persönliche Beteiligung liegt auch dann vor, wenn das Gemeinderatsmitglied, das Mitglied eines Vertretungsorgans einer juristischen Person ist, in der zur Beschlussfassung im Gemeinderat anstehenden Sache innerhalb des Vertretungsorgans nicht oder nicht als Einzelperson zur Vertretung berufen ist<ref>vgl. Kommentar Bayerische Kommunalgesetze von Bauer/Böhle/Ecker, RdNr. 4 zu Art. 49 GO</ref>.
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Eine persönliche Beteiligung liegt auch dann vor, wenn das Gemeinderatsmitglied, das Mitglied eines Vertretungsorgans einer juristischen Person ist, in der zur [[Beschlussfassung]] im Gemeinderat anstehenden Sache innerhalb des Vertretungsorgans nicht oder nicht als Einzelperson zur Vertretung berufen ist<ref>vgl. Kommentar Bayerische Kommunalgesetze von Bauer/Böhle/Ecker, RdNr. 4 zu Art. 49 GO</ref>.
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Die Mitwirkung eines wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossenen Mitglieds hat die [[Ungültigkeit des Beschlusses]] nur zur Folge, wenn sie für das Abstimmungsergebnis entscheidend war ({{GO 49}} Abs. 4).<noinclude>
  
 
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==Rechtsfolgen==
 
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==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
 
 
* [[Geschäftsgang]]
 
* [[Geschäftsgang]]
 
* [[Stadtratsbeschluss]]
 
* [[Stadtratsbeschluss]]
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* [[Stimmrecht]]
 
* [[Untreue]]
 
* [[Untreue]]
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* [[Ausschluss eines Vereinsmitglieds vom Stimmrecht]]
  
 
==Fußnoten==
 
==Fußnoten==
 
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[[Kategorie:Kommunalrecht]]
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[[Kategorie:Kommunalrecht]]</noinclude>

Aktuelle Version vom 15. Juli 2021, 16:36 Uhr

Nach GO Art. 49 Abs. 1 Satz 1 kann ein Mitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluss

einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Gleiches gilt nach GO Art. 49 Abs. 1 Satz 2, wenn ein Mitglied in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat.

Eine persönliche Beteiligung liegt auch dann vor, wenn das Gemeinderatsmitglied, das Mitglied eines Vertretungsorgans einer juristischen Person ist, in der zur Beschlussfassung im Gemeinderat anstehenden Sache innerhalb des Vertretungsorgans nicht oder nicht als Einzelperson zur Vertretung berufen ist<ref>vgl. Kommentar Bayerische Kommunalgesetze von Bauer/Böhle/Ecker, RdNr. 4 zu Art. 49 GO</ref>.

GO Art. 49 Absatz 1 gilt nach GO Art. 49 Abs. 2 nicht

  1. für Wahlen,
  2. für Beschlüsse, mit denen der Gemeinderat eine Person zum Mitglied eines Ausschusses bestellt oder sie zur Wahrnehmung von Interessen der Gemeinde in eine andere Einrichtung entsendet, dafür vorschlägt oder daraus abberuft.

Ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, entscheidet der Gemeinderat ohne Mitwirkung des persönlich Beteiligten (GO Art. 49 Abs. 3) (grundsätzlich in nichtöffentlicher Sitzung<ref>Stefan Papsthart, Glashaus mit Geheimnissen - Zur (Nicht-)Öffentlichkeit kommunaler Ratsarbeit, BayVBl. 2021, 253 ff., 256 (3.4.6.8.) Fn. 91</ref>).

Die Mitwirkung eines wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossenen Mitglieds hat die Ungültigkeit des Beschlusses nur zur Folge, wenn sie für das Abstimmungsergebnis entscheidend war (GO Art. 49 Abs. 4).

Personenkreis

Unmittelbarer Vorteil oder Nachteil

Einzelfälle<ref>Siehe auch Busse/Keller, Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Bayern, Boorberg Verlag, 4. Aufl. 2014, ISBN 9783415052086 S. 50</ref>

Abgrenzungen<ref>Siehe auch Busse/Keller, Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Bayern, Boorberg Verlag, 4. Aufl. 2014, ISBN 9783415052086 S. 50</ref>

Nicht:

Ausnahmen

GO Art. 49 Absatz 1 gilt nach GO Art. 49 Abs. 2 nicht

  1. für Wahlen,
  2. für Beschlüsse, mit denen der Gemeinderat eine Person zum Mitglied eines Ausschusses bestellt oder sie zur Wahrnehmung von Interessen der Gemeinde in eine andere Einrichtung entsendet, dafür vorschlägt oder daraus abberuft.

Rechtsfolgen

Unberechtigter Ausschluss

  • Unwirksamkeit des Gemeinderatsbeschlusses<ref>Busse/Keller, Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Bayern, Boorberg Verlag, 4. Aufl. 2014, ISBN 9783415052086 Seite 51</ref>

Unberechtigte Mitwirkung

Die Mitwirkung eines wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossenen Mitglieds hat die Ungültigkeit des Beschlusses nur zur Folge, wenn sie für das Abstimmungsergebnis entscheidend war. (GO Art. 49 Abs. 4)

Rechtsprechung

Bayerisches Oberstes Landesgericht (BayObLG)

Oberverwaltungsgerichte anderer Bundesländer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.05.2015 - 15 A 1523/14:
    • "Das Mitwirkungsverbot des § 31 Abs. 1 Satz 1 GO NRW will bereits den "bösen Schein" einer Interessenverflechtung vermeiden. Deshalb ist nicht maßgeblich, ob tatsächlich eine individuelle Betroffenheit besteht oder nicht. Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr, dass der Eintritt eines Vorteils oder Nachteils aufgrund der fraglichen Entscheidung konkret möglich und hinreichend wahrscheinlich erscheint."<ref>OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.05.2015 - 15 A 1523/14 Amtlicher Leitsatz 1</ref>
    • "Dass mit einer räumlichen Ausdehnung des Schulwegs von 1,1 km auf 3,7 km potentiell ein konkreter, nicht unerheblicher zeitlicher Mehraufwand einhergeht, ist nicht fraglich und wird auch vom Kläger nicht in Abrede gestellt. Dieser Umstand genügt, um bei objektivierender Betrachtung anzunehmen, die Entscheidung könne dem Kläger bzw. dessen Tochter je nach Ausgang einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen, und damit Zweifel an seiner Objektivität zu wecken."<ref>OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.05.2015 - 15 A 1523/14 Abs. 12</ref>
  • VGH Hessen, Urteil vom 28.11.2013 - 8 A 865/12: "Ein Gemeindevertreter ist von der Beratung und Entscheidung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 HGO ausgeschlossen, wenn diese ein konkretes Eigeninteresse des Gemeindevertreters berührt, welches ihn aus der Gruppe der übrigen Gemeindevertreter heraushebt und in besonderer Weise betrifft. Darauf, ob die Entscheidung ohne Hinzutreten eines weiteren Umstandes eine natürliche Person direkt berührt, kommt es maßgeblich nicht an (Änderung der bisherigen Rechtsprechung des Hess. VGH, vgl. Urteil vom 10. März 1981 II OE 12/80 , NVwZ 1982, 44)." - Änderung von VGH Hessen, Urteil vom 10.03.1981 - II OE 12/80 Befangenheit bei Beratung einer Beitragssatzung

Normen

Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Publikationen

Fachbücher

  • Busse/Keller, Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Bayern, Boorberg Verlag, 4. Aufl. 2014, ISBN 9783415052086 S. 47 ff.

Fachbeiträge

Siehe auch

Fußnoten

<references />