Zuschauerandrang: Unterschied zwischen den Versionen

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Bei großem öffentlichen Interesse und '''Zuschauerandrang''' mit drohender Überfüllung des [[Sitzungssaal|Sitzungssaals]] kann der Vorsitzende im Rahmen seiner [[Ordnungsgewalt]] den [[Sitzungsraum]] sperren<ref>{{BVerwG IV CB 13.72}}</ref>.<noinclude>
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Aktuelle Version vom 14. Juli 2021, 22:33 Uhr

Bei großem öffentlichen Interesse und Zuschauerandrang mit drohender Überfüllung des Sitzungssaals kann der Vorsitzende im Rahmen seiner Ordnungsgewalt den Sitzungsraum sperren<ref>BVerwG, Beschluss vom 20.07.1972 - IV CB 13.72 = DVBl. 1973, 369</ref>.

Ordnungsgewalt

Der Vorsitzende handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus. Er ist berechtigt, Zuhörer, welche die Ordnung stören, entfernen zu lassen. Er kann mit Zustimmung des Gemeinderats Mitglieder, welche die Ordnung fortgesetzt erheblich stören, von der Sitzung ausschließen. (GO Art. 53 Abs. 1 ).

Bei allen Maßnahmen ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.<ref>Franz Dirnberger / Andrea Gehler / Emil Schneider / Roland Wölfel, Praxiswissen für Kommunalpolitiker - Erfolgreich handeln als Gemeinde-, Stadt-, Kreis- und Bezirksrat, Jehle Verlag, 4. Auflage 2014, ISBN 9783782505475 Teil 3 Pos. 5367 (Ziffer 3.3.9)</ref>

Im Einzelfall ist zu prüfen, ob eine Erörterung nichtöffentlich zu erfolgen hat.<ref>vgl. Stefan Papsthart, Glashaus mit Geheimnissen - Zur (Nicht-)Öffentlichkeit kommunaler Ratsarbeit, BayVBl. 2021, 253 ff., 256 (3.4.6.8) Fn. 92</ref>

Fußnoten

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