Zuständigkeit des ersten Bürgermeisters: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Zuständigkeit des ersten Bürgermeisters ergibt sich aus {{GO 37}}. Der erste Bürgermeister erledigt nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO in eigener Zuständigkeit
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*die für die Gemeinde keine grundsätzliche Bedeutung haben und
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Über Angelegenheiten, die '''kraft Gesetz''' dem ersten Bürgermeister obliegen, findet nach [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998V11Art18a Art. 18a Abs. 3 GO] ein [[Bürgerentscheid]] nicht statt<ref>Die Zuständigkeit des ersten [[Bürgermeister|Bürgermeisters]] kraft Gesetzes ergibt sich aus [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?doc.id=jlr-GemOBY1998V17Art37&st=lr&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint Art. 37 Abs. 1 und Abs. 4 GO]. Nicht erfasst sind jedoch die Fälle, in welchen der Gemeinderat dem ersten Bürgermeister durch die Geschäftsordnung weitere Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung übertragen hat ([http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?doc.id=jlr-GemOBY1998V17Art37&st=lr&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint Art. 37 Abs. 2 GO]). Hier handelt es sich um keine Zuständigkeit '''kraft Gesetzes'''.</ref>.<noinclude>
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==Einzelfälle==
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* [[Vorkaufsrecht]]: Die Ausübung des [[Vorkaufsrecht|Vorkaufsrechts]] gemäß {{BauGB 24}} fällt '''nicht''' in die [[Zuständigkeit des ersten Bürgermeisters]]<ref>{{VGH Baden-Württemberg III 503/79}}, Abs. 18</ref>.
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==Normen==
 
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* {{GO 37}} [[Zuständigkeit des ersten Bürgermeisters]]
 
* {{GO 37}} [[Zuständigkeit des ersten Bürgermeisters]]
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* [[Geschäftsordnung_für_den_Stadtrat_Burgkunstadt_vom_14.05.2014#.C2.A7_13_Einzelne_Aufgaben|§ 13 Einzelne Aufgaben]]
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
  
 
* [[Erster Bürgermeister]]
 
* [[Erster Bürgermeister]]
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==Fußnoten==
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[[Kategorie:Kommunalrecht]]
 
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[[Kategorie:Personalrecht]]
 
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Aktuelle Version vom 14. Juli 2021, 21:29 Uhr

Die Zuständigkeit des ersten Bürgermeisters ergibt sich aus GO Art. 37. Der erste Bürgermeister erledigt nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO in eigener Zuständigkeit

  • die laufenden Angelegenheiten,
  • die für die Gemeinde keine grundsätzliche Bedeutung haben und
  • keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen.

Über Angelegenheiten, die kraft Gesetz dem ersten Bürgermeister obliegen, findet nach Art. 18a Abs. 3 GO ein Bürgerentscheid nicht statt<ref>Die Zuständigkeit des ersten Bürgermeisters kraft Gesetzes ergibt sich aus Art. 37 Abs. 1 und Abs. 4 GO. Nicht erfasst sind jedoch die Fälle, in welchen der Gemeinderat dem ersten Bürgermeister durch die Geschäftsordnung weitere Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung übertragen hat (Art. 37 Abs. 2 GO). Hier handelt es sich um keine Zuständigkeit kraft Gesetzes.</ref>.

Einzelfälle

Normen

Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)

Geschäftsordnung für den Stadtrat Burgkunstadt

Siehe auch

Fußnoten

<references/>