Sektorentätigkeit: Unterschied zwischen den Versionen

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:1. die Bereitstellung oder das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der Gewinnung, der Fortleitung und der Abgabe von [[Trinkwasser]],
 
:1. die Bereitstellung oder das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der Gewinnung, der Fortleitung und der Abgabe von [[Trinkwasser]],
 
:2. die Einspeisung von Trinkwasser in diese Netze.
 
:2. die Einspeisung von Trinkwasser in diese Netze.
  
Als Sektorentätigkeiten gelten auch Tätigkeiten nach Satz 1, die im Zusammenhang mit Wasserbau-, Bewässerungs- oder Entwässerungsvorhaben stehen, sofern die zur [[Trinkwasserversorgung]] bestimmte Wassermenge mehr als 20 Prozent der Gesamtwassermenge ausmacht, die mit den entsprechenden Vorhaben oder Bewässerungs- oder Entwässerungsanlagen zur Verfügung gestellt wird oder die im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung oder -behandlung steht. Die Einspeisung von Trinkwasser in feste Netze zur Versorgung der Allgemeinheit durch einen Sektorenauftraggeber nach § 100 Absatz 1 Nummer 2 gilt nicht als Sektorentätigkeit, sofern die Erzeugung von Trinkwasser durch den betreffenden Auftraggeber erfolgt, weil dessen Verbrauch für die Ausübung einer Tätigkeit erforderlich ist, die keine Sektorentätigkeit nach den Absätzen 1 bis 4 ist, und die Einspeisung in das öffentliche Netz nur von dem Eigenverbrauch des betreffenden Auftraggebers abhängt und bei Zugrundelegung des Durchschnitts der letzten drei Jahre einschließlich des laufenden Jahres nicht mehr als 30 Prozent der gesamten Trinkwassererzeugung des betreffenden Auftraggebers ausmacht.
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Als Sektorentätigkeiten gelten auch Tätigkeiten nach Satz 1, die im Zusammenhang mit Wasserbau-, Bewässerungs- oder Entwässerungsvorhaben stehen, sofern die zur [[Trinkwasserversorgung]] bestimmte Wassermenge mehr als 20 Prozent der Gesamtwassermenge ausmacht, die mit den entsprechenden Vorhaben oder Bewässerungs- oder [[Entwässerungsanlage|Entwässerungsanlagen]] zur Verfügung gestellt wird oder die im Zusammenhang mit der [[Abwasserbeseitigung]] oder -[[Abwasserbehandlung|behandlung]] steht. Die Einspeisung von Trinkwasser in feste Netze zur Versorgung der Allgemeinheit durch einen Sektorenauftraggeber nach {{GWB 100}} Absatz 1 Nummer 2 gilt nicht als Sektorentätigkeit, sofern die Erzeugung von Trinkwasser durch den betreffenden Auftraggeber erfolgt, weil dessen Verbrauch für die Ausübung einer Tätigkeit erforderlich ist, die keine Sektorentätigkeit nach den Absätzen 1 bis 4 ist, und die Einspeisung in das öffentliche Netz nur von dem Eigenverbrauch des betreffenden Auftraggebers abhängt und bei Zugrundelegung des Durchschnitts der letzten drei Jahre einschließlich des laufenden Jahres nicht mehr als 30 Prozent der gesamten Trinkwassererzeugung des betreffenden Auftraggebers ausmacht.
  
(2) Sektorentätigkeiten im Bereich [[Elektrizität]] sind
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(2) Sektorentätigkeiten im Bereich [[Stromversorgung|Elektrizität]] sind nach {{GWB 102}} Abs. 2
 
:1. die Bereitstellung oder das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der Erzeugung, der Fortleitung und der Abgabe von Elektrizität,
 
:1. die Bereitstellung oder das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der Erzeugung, der Fortleitung und der Abgabe von Elektrizität,
 
:2. die Einspeisung von Elektrizität in diese Netze, es sei denn,
 
:2. die Einspeisung von Elektrizität in diese Netze, es sei denn,
::a) die Elektrizität wird durch den Sektorenauftraggeber nach § 100 Absatz 1 Nummer 2 erzeugt, weil ihr Verbrauch für die Ausübung einer Tätigkeit erforderlich ist, die keine Sektorentätigkeit nach den Absätzen 1 bis 4 ist, und
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::a) die Elektrizität wird durch den Sektorenauftraggeber nach {{GWB 100}} Absatz 1 Nummer 2 erzeugt, weil ihr Verbrauch für die Ausübung einer Tätigkeit erforderlich ist, die keine Sektorentätigkeit nach den Absätzen 1 bis 4 ist, und
 
::b) die Einspeisung hängt nur von dem Eigenverbrauch des Sektorenauftraggebers ab und macht bei Zugrundelegung des Durchschnitts der letzten drei Jahre einschließlich des laufenden Jahres nicht mehr als 30 Prozent der gesamten Energieerzeugung des Sektorenauftraggebers aus.
 
::b) die Einspeisung hängt nur von dem Eigenverbrauch des Sektorenauftraggebers ab und macht bei Zugrundelegung des Durchschnitts der letzten drei Jahre einschließlich des laufenden Jahres nicht mehr als 30 Prozent der gesamten Energieerzeugung des Sektorenauftraggebers aus.
  
(3) Sektorentätigkeiten im Bereich von [[Gas]] und [[Wärme]] sind
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(3) Sektorentätigkeiten im Bereich von [[Gas]] und [[Wärme]] sind nach {{GWB 102}} Abs. 3
 
:1. die Bereitstellung oder das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der Erzeugung, der Fortleitung und der Abgabe von Gas und Wärme,
 
:1. die Bereitstellung oder das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der Erzeugung, der Fortleitung und der Abgabe von Gas und Wärme,
 
:2. die Einspeisung von Gas und Wärme in diese Netze, es sei denn,
 
:2. die Einspeisung von Gas und Wärme in diese Netze, es sei denn,
::a) die Erzeugung von Gas oder Wärme durch den Sektorenauftraggeber nach § 100 Absatz 1 Nummer 2 ergibt sich zwangsläufig aus der Ausübung einer Tätigkeit, die keine Sektorentätigkeit nach den Absätzen 1 bis 4 ist, und
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::a) die Erzeugung von Gas oder Wärme durch den Sektorenauftraggeber nach {{GWB 100}} Absatz 1 Nummer 2 ergibt sich zwangsläufig aus der Ausübung einer Tätigkeit, die keine Sektorentätigkeit nach den Absätzen 1 bis 4 ist, und
 
::b) die Einspeisung zielt nur darauf ab, diese Erzeugung wirtschaftlich zu nutzen und macht bei Zugrundelegung des Durchschnitts der letzten drei Jahre einschließlich des laufenden Jahres nicht mehr als 20 Prozent des Umsatzes des Sektorenauftraggebers aus.
 
::b) die Einspeisung zielt nur darauf ab, diese Erzeugung wirtschaftlich zu nutzen und macht bei Zugrundelegung des Durchschnitts der letzten drei Jahre einschließlich des laufenden Jahres nicht mehr als 20 Prozent des Umsatzes des Sektorenauftraggebers aus.
  
(4) Sektorentätigkeiten im Bereich [[Verkehrsleistung|Verkehrsleistungen]] sind die Bereitstellung oder das Betreiben von Netzen zur Versorgung der Allgemeinheit mit Verkehrsleistungen per [[Eisenbahn]], automatischen Systemen, [[Straßenbahn]], [[Trolleybus]], [[Bus]] oder [[Seilbahn]]; ein Netz gilt als vorhanden, wenn die Verkehrsleistung gemäß den von einer zuständigen Behörde festgelegten Bedingungen erbracht wird; dazu gehören die Festlegung der Strecken, die Transportkapazitäten und die Fahrpläne.
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(4) Sektorentätigkeiten im Bereich [[Verkehrsleistung|Verkehrsleistungen]] sind nach {{GWB 102}} Abs. 4 die Bereitstellung oder das Betreiben von Netzen zur Versorgung der Allgemeinheit mit Verkehrsleistungen per [[Eisenbahn]], automatischen Systemen, [[Straßenbahn]], [[Trolleybus]], [[Bus]] oder [[Seilbahn]]; ein Netz gilt als vorhanden, wenn die Verkehrsleistung gemäß den von einer zuständigen Behörde festgelegten Bedingungen erbracht wird; dazu gehören die Festlegung der Strecken, die Transportkapazitäten und die Fahrpläne.
  
(5) Sektorentätigkeiten im Bereich [[Hafen|Häfen]] und [[Flughafen|Flughäfen]] sind Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Nutzung eines geografisch abgegrenzten Gebiets mit dem Zweck, für Luft-, See- oder Binnenschifffahrtsverkehrsunternehmen Flughäfen, See- oder Binnenhäfen oder andere Terminaleinrichtungen bereitzustellen.
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(5) Sektorentätigkeiten im Bereich [[Hafen|Häfen]] und [[Flughafen|Flughäfen]] sind nach {{GWB 102}} Abs. 5 Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Nutzung eines geografisch abgegrenzten Gebiets mit dem Zweck, für Luft-, See- oder Binnenschifffahrtsverkehrsunternehmen Flughäfen, See- oder Binnenhäfen oder andere Terminaleinrichtungen bereitzustellen.
  
(6) Sektorentätigkeiten im Bereich [[fossiler Brennstoff|fossiler Brennstoffe]] sind Tätigkeiten zur Nutzung eines geografisch abgegrenzten Gebiets zum Zweck
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(6) Sektorentätigkeiten im Bereich [[fossiler Brennstoff|fossiler Brennstoffe]] sind nach {{GWB 102}} Abs. 6 Tätigkeiten zur Nutzung eines geografisch abgegrenzten Gebiets zum Zweck
 
:1. der Förderung von Öl oder Gas oder
 
:1. der Förderung von Öl oder Gas oder
 
:2. der Exploration oder Förderung von Kohle oder anderen festen Brennstoffen.
 
:2. der Exploration oder Förderung von Kohle oder anderen festen Brennstoffen.
  
 
(7) Für die Zwecke der Absätze 1 bis 3 umfasst der Begriff "Einspeisung" die Erzeugung und Produktion sowie den Groß- und Einzelhandel. Die Erzeugung von Gas fällt unter Absatz 6.<noinclude>
 
(7) Für die Zwecke der Absätze 1 bis 3 umfasst der Begriff "Einspeisung" die Erzeugung und Produktion sowie den Groß- und Einzelhandel. Die Erzeugung von Gas fällt unter Absatz 6.<noinclude>
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==[[Sektorentätigkeiten im Bereich von Gas und Wärme]]==
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==[[Sektorentätigkeiten im Bereich fossiler Brennstoffe]]==
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==[[Besondere Ausnahme für unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzte Sektorentätigkeiten]]==
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{{:Besondere Ausnahme für unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzte Sektorentätigkeiten}}
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==[[Schwellenwert]]==
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Der [[Schwellenwert]] für Liefer- und Dienstleistungen im Sektorenbereich liegt bei '''{{Schwellenwert (Dienstleistung Sektorenbereich)}}'''.
  
 
==Normen==
 
==Normen==
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===EU===
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* {{Richtlinie 2014/25/EU}}
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** [https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2014/25/oj?locale=de#d1e2995-243-1 Artikel 10] Wasser
  
 
==={{GWB}}===
 
==={{GWB}}===
 
* {{GWB 102}} [[Sektorentätigkeit|Sektorentätigkeiten]]
 
* {{GWB 102}} [[Sektorentätigkeit|Sektorentätigkeiten]]
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* {{GWB 140}} Abs. 1 [[Besondere Ausnahme für unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzte Tätigkeiten]]
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
 
* [[Auftraggeber (Vergabe öffentlicher Aufträge)]]
 
* [[Auftraggeber (Vergabe öffentlicher Aufträge)]]
 
** [[Sektorenauftraggeber]]
 
** [[Sektorenauftraggeber]]
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* [[Schätzung des Auftragswerts]]
 
* [[Schwellenwert]]
 
* [[Schwellenwert]]
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* [[Sektorentätigkeit im Bereich Wasser]]
  
 
[[Kategorie:Vergaberecht]]</noinclude>
 
[[Kategorie:Vergaberecht]]</noinclude>

Aktuelle Version vom 23. Juni 2021, 09:27 Uhr

(1) Sektorentätigkeiten im Bereich Wasser sind nach GWB § 102 Abs. 1

1. die Bereitstellung oder das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der Gewinnung, der Fortleitung und der Abgabe von Trinkwasser,
2. die Einspeisung von Trinkwasser in diese Netze.

Als Sektorentätigkeiten gelten auch Tätigkeiten nach Satz 1, die im Zusammenhang mit Wasserbau-, Bewässerungs- oder Entwässerungsvorhaben stehen, sofern die zur Trinkwasserversorgung bestimmte Wassermenge mehr als 20 Prozent der Gesamtwassermenge ausmacht, die mit den entsprechenden Vorhaben oder Bewässerungs- oder Entwässerungsanlagen zur Verfügung gestellt wird oder die im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung oder -behandlung steht. Die Einspeisung von Trinkwasser in feste Netze zur Versorgung der Allgemeinheit durch einen Sektorenauftraggeber nach GWB § 100 Absatz 1 Nummer 2 gilt nicht als Sektorentätigkeit, sofern die Erzeugung von Trinkwasser durch den betreffenden Auftraggeber erfolgt, weil dessen Verbrauch für die Ausübung einer Tätigkeit erforderlich ist, die keine Sektorentätigkeit nach den Absätzen 1 bis 4 ist, und die Einspeisung in das öffentliche Netz nur von dem Eigenverbrauch des betreffenden Auftraggebers abhängt und bei Zugrundelegung des Durchschnitts der letzten drei Jahre einschließlich des laufenden Jahres nicht mehr als 30 Prozent der gesamten Trinkwassererzeugung des betreffenden Auftraggebers ausmacht.

(2) Sektorentätigkeiten im Bereich Elektrizität sind nach GWB § 102 Abs. 2

1. die Bereitstellung oder das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der Erzeugung, der Fortleitung und der Abgabe von Elektrizität,
2. die Einspeisung von Elektrizität in diese Netze, es sei denn,
a) die Elektrizität wird durch den Sektorenauftraggeber nach GWB § 100 Absatz 1 Nummer 2 erzeugt, weil ihr Verbrauch für die Ausübung einer Tätigkeit erforderlich ist, die keine Sektorentätigkeit nach den Absätzen 1 bis 4 ist, und
b) die Einspeisung hängt nur von dem Eigenverbrauch des Sektorenauftraggebers ab und macht bei Zugrundelegung des Durchschnitts der letzten drei Jahre einschließlich des laufenden Jahres nicht mehr als 30 Prozent der gesamten Energieerzeugung des Sektorenauftraggebers aus.

(3) Sektorentätigkeiten im Bereich von Gas und Wärme sind nach GWB § 102 Abs. 3

1. die Bereitstellung oder das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der Erzeugung, der Fortleitung und der Abgabe von Gas und Wärme,
2. die Einspeisung von Gas und Wärme in diese Netze, es sei denn,
a) die Erzeugung von Gas oder Wärme durch den Sektorenauftraggeber nach GWB § 100 Absatz 1 Nummer 2 ergibt sich zwangsläufig aus der Ausübung einer Tätigkeit, die keine Sektorentätigkeit nach den Absätzen 1 bis 4 ist, und
b) die Einspeisung zielt nur darauf ab, diese Erzeugung wirtschaftlich zu nutzen und macht bei Zugrundelegung des Durchschnitts der letzten drei Jahre einschließlich des laufenden Jahres nicht mehr als 20 Prozent des Umsatzes des Sektorenauftraggebers aus.

(4) Sektorentätigkeiten im Bereich Verkehrsleistungen sind nach GWB § 102 Abs. 4 die Bereitstellung oder das Betreiben von Netzen zur Versorgung der Allgemeinheit mit Verkehrsleistungen per Eisenbahn, automatischen Systemen, Straßenbahn, Trolleybus, Bus oder Seilbahn; ein Netz gilt als vorhanden, wenn die Verkehrsleistung gemäß den von einer zuständigen Behörde festgelegten Bedingungen erbracht wird; dazu gehören die Festlegung der Strecken, die Transportkapazitäten und die Fahrpläne.

(5) Sektorentätigkeiten im Bereich Häfen und Flughäfen sind nach GWB § 102 Abs. 5 Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Nutzung eines geografisch abgegrenzten Gebiets mit dem Zweck, für Luft-, See- oder Binnenschifffahrtsverkehrsunternehmen Flughäfen, See- oder Binnenhäfen oder andere Terminaleinrichtungen bereitzustellen.

(6) Sektorentätigkeiten im Bereich fossiler Brennstoffe sind nach GWB § 102 Abs. 6 Tätigkeiten zur Nutzung eines geografisch abgegrenzten Gebiets zum Zweck

1. der Förderung von Öl oder Gas oder
2. der Exploration oder Förderung von Kohle oder anderen festen Brennstoffen.

(7) Für die Zwecke der Absätze 1 bis 3 umfasst der Begriff "Einspeisung" die Erzeugung und Produktion sowie den Groß- und Einzelhandel. Die Erzeugung von Gas fällt unter Absatz 6.

Sektorentätigkeiten im Bereich Wasser

Sektorentätigkeiten im Bereich Wasser sind nach GWB § 102 Abs. 1

1. die Bereitstellung oder das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der Gewinnung, der Fortleitung und der Abgabe von Trinkwasser,
2. die Einspeisung von Trinkwasser in diese Netze.

Als Sektorentätigkeiten gelten auch Tätigkeiten nach Satz 1, die im Zusammenhang mit Wasserbau-, Bewässerungs- oder Entwässerungsvorhaben stehen, sofern die zur Trinkwasserversorgung bestimmte Wassermenge mehr als 20 Prozent der Gesamtwassermenge ausmacht, die mit den entsprechenden Vorhaben oder Bewässerungs- oder Entwässerungsanlagen zur Verfügung gestellt wird oder die im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung oder -behandlung steht. Die Einspeisung von Trinkwasser in feste Netze zur Versorgung der Allgemeinheit durch einen Sektorenauftraggeber nach GWB § 100 Absatz 1 Nummer 2 gilt nicht als Sektorentätigkeit, sofern die Erzeugung von Trinkwasser durch den betreffenden Auftraggeber erfolgt, weil dessen Verbrauch für die Ausübung einer Tätigkeit erforderlich ist, die keine Sektorentätigkeit nach den Absätzen 1 bis 4 ist, und die Einspeisung in das öffentliche Netz nur von dem Eigenverbrauch des betreffenden Auftraggebers abhängt und bei Zugrundelegung des Durchschnitts der letzten drei Jahre einschließlich des laufenden Jahres nicht mehr als 30 Prozent der gesamten Trinkwassererzeugung des betreffenden Auftraggebers ausmacht.

Sektorentätigkeiten im Bereich Elektrizität

Sektorentätigkeiten im Bereich Elektrizität sind

1. die Bereitstellung oder das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der Erzeugung, der Fortleitung und der Abgabe von Elektrizität,
2. die Einspeisung von Elektrizität in diese Netze, es sei denn,
a) die Elektrizität wird durch den Sektorenauftraggeber nach GWB § 100 Absatz 1 Nummer 2 erzeugt, weil ihr Verbrauch für die Ausübung einer Tätigkeit erforderlich ist, die keine Sektorentätigkeit nach den Absätzen 1 bis 4 ist, und
b) die Einspeisung hängt nur von dem Eigenverbrauch des Sektorenauftraggebers ab und macht bei Zugrundelegung des Durchschnitts der letzten drei Jahre einschließlich des laufenden Jahres nicht mehr als 30 Prozent der gesamten Energieerzeugung des Sektorenauftraggebers aus.

Sektorentätigkeiten im Bereich von Gas und Wärme

Sektorentätigkeiten im Bereich von Gas und Wärme sind nach GWB § 102 Abs. 3

1. die Bereitstellung oder das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der Erzeugung, der Fortleitung und der Abgabe von Gas und Wärme,
2. die Einspeisung von Gas und Wärme in diese Netze, es sei denn,
a) die Erzeugung von Gas oder Wärme durch den Sektorenauftraggeber nach GWB § 100 Absatz 1 Nummer 2 ergibt sich zwangsläufig aus der Ausübung einer Tätigkeit, die keine Sektorentätigkeit nach den Absätzen 1 bis 4 ist, und
b) die Einspeisung zielt nur darauf ab, diese Erzeugung wirtschaftlich zu nutzen und macht bei Zugrundelegung des Durchschnitts der letzten drei Jahre einschließlich des laufenden Jahres nicht mehr als 20 Prozent des Umsatzes des Sektorenauftraggebers aus.

Sektorentätigkeiten im Bereich Verkehrsleistungen

Sektorentätigkeiten im Bereich Verkehrsleistungen sind nach GWB § 102 Abs. 4

  • die Bereitstellung oder
  • das Betreiben

von Netzen zur Versorgung der Allgemeinheit mit Verkehrsleistungen per

ein Netz gilt als vorhanden, wenn die Verkehrsleistung gemäß den von einer zuständigen Behörde festgelegten Bedingungen erbracht wird; dazu gehören die Festlegung der Strecken, die Transportkapazitäten und die Fahrpläne.

Sektorentätigkeiten im Bereich Häfen und Flughäfen

Sektorentätigkeiten im Bereich Häfen und Flughäfen sind nach GWB § 102 Abs. 5 Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Nutzung eines geografisch abgegrenzten Gebiets mit dem Zweck, für Luft-, See- oder Binnenschifffahrtsverkehrsunternehmen Flughäfen, See- oder Binnenhäfen oder andere Terminaleinrichtungen bereitzustellen.

Sektorentätigkeiten im Bereich fossiler Brennstoffe

Sektorentätigkeiten im Bereich fossiler Brennstoffe sind nach GWB § 102 Abs. 6 Tätigkeiten zur Nutzung eines geografisch abgegrenzten Gebiets zum Zweck

1. der Förderung von Öl oder Gas oder
2. der Exploration oder Förderung von Kohle oder anderen festen Brennstoffen.

Besondere Ausnahme für unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzte Sektorentätigkeiten

Das Sektorenvergaberecht ist nach GWB § 140 Abs. 1 Satz 1 nicht anzuwenden auf öffentliche Aufträge, die zum Zweck der Ausübung einer Sektorentätigkeit vergeben werden, wenn die Sektorentätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb auf Märkten ausgesetzt ist, die keiner Zugangsbeschränkung unterliegen. Dasselbe gilt für Wettbewerbe, die im Zusammenhang mit der Sektorentätigkeit ausgerichtet werden. (GWB § 140 Abs. 1 Satz 2)

Schwellenwert

Der Schwellenwert für Liefer- und Dienstleistungen im Sektorenbereich liegt bei 431.000 Euro.

Normen

EU

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Siehe auch