Gemeindliches Einvernehmen: Unterschied zwischen den Versionen

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: (1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis [[BauGB 35|35]] wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der [[Baugenehmigungsbehörde]] im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Abs. 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Abs. 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Abs. 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.
 
: (1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis [[BauGB 35|35]] wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der [[Baugenehmigungsbehörde]] im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Abs. 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Abs. 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Abs. 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.
  
:(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.
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:(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des [[Ersuchen]]s der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem [[Ersuchen]] gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.
  
 
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* {{BauGB 33}} [[Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung]]
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* {{BauGB 34}} [[Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile]]
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* {{BauGB 35}} [[Bauen im Außenbereich]]
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* {{BauGB 36}} [[Beteiligung der Gemeinde und der höheren Verwaltungsbehörde]]
  
 
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* {{BGH III ZR 29/10}} = [[NVwZ 2011, 249]]: "Im Baugenehmigungsverfahren obliegen der Gemeinde bei der Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 BauGB keine den Bauwilligen schützenden Amtspflichten, wenn die Baugenehmigungsbehörde nach § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB i. V. m. landesrechtlichen Vorschriften das rechtswidrig verweigerte Einvernehmen ersetzen kann."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
 
* {{BGH III ZR 29/10}} = [[NVwZ 2011, 249]]: "Im Baugenehmigungsverfahren obliegen der Gemeinde bei der Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 BauGB keine den Bauwilligen schützenden Amtspflichten, wenn die Baugenehmigungsbehörde nach § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB i. V. m. landesrechtlichen Vorschriften das rechtswidrig verweigerte Einvernehmen ersetzen kann."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
* {{BGH III ZR 68/83}} Zu den [[Sorgfaltspflich]]ten einer Gemeinde bei der Entscheidung über die Erteilung des [[gemeindliches Einvernehmen|Einvernehmen]]s nach § 36 Abs. 1 BBauG<ref>siehe jetzt {{BauGB 36}} Abs. 1</ref>.
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* {{BGH III ZR 68/83}} Zu den [[Sorgfaltspflicht]]en einer Gemeinde bei der Entscheidung über die Erteilung des [[gemeindliches Einvernehmen|Einvernehmen]]s nach § 36 Abs. 1 BBauG<ref>siehe jetzt {{BauGB 36}} Abs. 1</ref>.
  
 
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* [[Haftende Körperschaft bei Amtshaftung]]
 
* [[Öffentliches Baurecht]]
 
* [[Öffentliches Baurecht]]
 
* [[Stadtratsbeschluss]]
 
* [[Stadtratsbeschluss]]

Aktuelle Version vom 10. Februar 2021, 10:49 Uhr

BauGB § 36 bestimmt:

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Abs. 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Abs. 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Abs. 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.
(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

Zuständigkeit

  • Zur Abgrenzung der Zuständigkeit des ersten Bürgermeisters siehe "Empfehlung der Regierung von Oberbayern" 1993 Zuständigkeit des ersten Bürgermeisters im Regelfall, in: Franz Dirnberger, Öffentliches Baurecht in der Gemeinde. (Kommunalpolitischer Leitfaden, Band 2). München: Hanns-Seidel-Stiftung 2008, ISBN 9783887954765. S. 21

Frist

Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden. (BauGB § 36 Abs. 2 Satz 2)

Normen

Baugesetzbuch (BauGB)

Rechtsprechung

Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)

Bundesgerichtshof (BGH)

Verwaltungsgerichte

Publikationen

Fachbücher

  • Busse/Keller, Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Bayern, Boorberg Verlag, 4. Aufl. 2014, ISBN 9783415052086 S. 174 f., 217

Regionalpresse

Siehe auch

Fußnoten

<references />