Haftung bei Amtspflichtverletzung: Unterschied zwischen den Versionen

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Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nach {{BGB 839}} Abs. 2 Satz 1 nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung ({{BGB 839}} Abs. 1 Satz 2).
 
Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nach {{BGB 839}} Abs. 2 Satz 1 nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung ({{BGB 839}} Abs. 1 Satz 2).
  
Die Ersatzpflicht tritt nach {{BGB 839}} Abs. 3 nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.<noinclude>
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Die Ersatzpflicht tritt nach {{BGB 839}} Abs. 3 nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
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==Prüfungsschema<ref>Quelle: http://www.juracademy.de/web/skript.php?id=37506 - abgerufen am 09.03.2016 um 14:07 Uhr</ref>==
 
==Prüfungsschema<ref>Quelle: http://www.juracademy.de/web/skript.php?id=37506 - abgerufen am 09.03.2016 um 14:07 Uhr</ref>==

Version vom 9. Februar 2021, 20:52 Uhr

Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten nach BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag (BGB § 839 Abs. 1 Satz 2).

Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nach BGB § 839 Abs. 2 Satz 1 nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung (BGB § 839 Abs. 1 Satz 2).

Die Ersatzpflicht tritt nach BGB § 839 Abs. 3 nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit gemäß GG Art. 34 Satz 1 grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten (GG Art. 34 Satz 2). Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden (GG Art. 34 Satz 3).

Prüfungsschema<ref>Quelle: http://www.juracademy.de/web/skript.php?id=37506 - abgerufen am 09.03.2016 um 14:07 Uhr</ref>

Beamter/Amtswalter

Ausübung einer hoheitlichen Tätigkeit

Amtspflichtverletzung

Gegenüber einem Dritten (Drittbezogenheit)

Verschulden

Kausaler Schaden

Haftungsausschluss und -beschränkungen

Subsidiaritätsklausel

Verjährung

Anspruchsgegner

Rechtsweg

Einzelfälle

  • Rückstauschaden: "Ein durch eine Verengung der Abwasserleitung verursachter Rückstauschaden, der durch eine - hier fehlende - Rückstaueinrichtung hätte verhindert werden können, liegt jedenfalls dann außerhalb des Schutzbereichs einer verletzten Pflicht, wenn der Anlieger nach der einschlägigen Satzung zum Einbau einer solchen Sicherung verpflichtet ist. Auf den Grund, weshalb es zu einem Rückstau im Leitungssystem gekommen ist, kommt es dann regelmäßig nicht an<ref>(Fortführung von Senat, Beschluss vom 30.Juli 1998 -III ZR 263/96, NVwZ 1998, 1218)</ref>. In diesen Fällen dürfen sowohl der Träger des Kanalisationsnetzes als auch von ihm mit Bauarbeiten an den Leitungen beauftragte Dritte auf die Einrichtung einer funktionsfähigen Rückstausicherung des Anliegers vertrauen.<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>

Normen

Grundgesetz (GG)

  • GG Art. 34: Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

  • BGB § 839: (1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag. (2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung. (3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Rechtsprechung

Bundesgerichtshof (BGH)

  • BGH, Urteil vom 21.11.2013 - III ZR 113/13 - Amtshaftung für Überschwemmungsschäden von Autobahn
  • BGH, Urteil vom 07.12.2000 - III ZR 84/00: "a) Hat die Behörde den Antrag des Eigentümers auf Erteilung der erforderlichen Genehmigung für die Verfüllung einer Steingrube rechtswidrig als abfallrechtlichen Genehmigungsantrag behandelt und abgelehnt, so setzt ein darauf gestützter Amtshaftungsanspruch voraus, daß die Behörde bei pflichtgemäßer Verfahrensweise eine nach anderen Vorschriften für das Vorhaben erforderliche Genehmigung (hier: gem. § 6 Abs. 4 LG NW) erteilt hätte oder hätte erteilen müssen. b) Wenn allerdings die Prüfung des hypothetischen Kausalzusammenhangs ergibt, daß die nach anderen Vorschriften erforderliche Genehmigung zwar nicht erteilt worden wäre oder hätte erteilt werden müssen, die – hypothetische – Ablehnung aber ihrerseits einen Entschädigungsanspruch des Eigentümers gegen die Verwaltung ausgelöst hätte (hier: gem. § 7 Satz 1 LG NW a. F.), so ist der hypothetische Entschädigungsbetrag bei der Berechnung des auf der Amtspflichtverletzung der Behörde beruhenden Schadens mit einzubeziehen."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
  • BGH, Urteil vom 30.07.1998 - III ZR 263/96 - Amtshaftung wegen unzureichend dimensionierter Kanalisation
  • BGH, Urteil vom 11.10.1990 - III ZR 134/88 - Amtshaftung wegen mangelhafter Entwässerung/Hoschwasserschutz
  • BGH, Urteil vom 21.12.1989 - III ZR 118/88 - Altlasten II: Zu Drittgerichtetheit und Schutzzweck der Amtspflichten einer Gemeinde bei der Überplanung von "Altlasten" und bei der Erteilung der Baugenehmigung für ein "altlastenverdächtigtes" Grundstück (Ergänzung zu den Senatsurteilen BGHZ 106, 323 = VersR 89, 369 und vom 6.7.1989 III ZR 251/87 = VersR 89, 961).<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
  • BGH, Urteil vom 21.12.1989 - III ZR 117/88 - Drittgerichtetheit; Amtspflicht; Baugenehmigung; Altlasten; Amtshaftung; Leitsatz: Zu Drittgerichtetheit und Schutzzweck der Amtspflichten einer Gemeinde bei der Überplanung von "Altlasten" und bei der Erteilung der Baugenehmigung für ein "altlastenverdächtigtes" Grundstück (Ergänzung zu den Senatsurteilen BGHZ 106, 323 = VersR 89, 369 und vom 6.7.1989 III ZR 251/87 = VersR 89, 961).<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>

Publikationen

Online-Lexika

Fachbeiträge

  • Swierczyna, Die OLG-Rechtsprechung zu drittschützenden Amtspflichten der Gebietskörperschaften der Jahre 2003 - 2004, LKV 2005, 532

Siehe auch

Fußnoten

<references/>