Herstellung einer gärtnerischen Außenanlage: Unterschied zwischen den Versionen

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Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn die "ausgeschriebenen Tätigkeiten lediglich der Erhaltung des status quo dienen, nämlich der Pflege der bereits vorhandenen Gartenanlagen. Die zu erbringenden einfachen Gartenarbeiten ohne Neuanpflanzungen sollen direkt an den Pflanzen bzw. im Wesentlichen unmittelbar an oder allenfalls knapp unterhalb der Grundstücksoberfläche erfolgen (z.B. beim Entfernen von Unkraut samt Wurzelwerk oder dem Lockern der Pflanzflächen bis 3 cm Tiefe), so dass die Substanz der Gartenanlage hierdurch gar nicht oder allenfalls unwesentlich tangiert wird."{{VK Bund VK 3-15/06}}</ref>.<noinclude>
 
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn die "ausgeschriebenen Tätigkeiten lediglich der Erhaltung des status quo dienen, nämlich der Pflege der bereits vorhandenen Gartenanlagen. Die zu erbringenden einfachen Gartenarbeiten ohne Neuanpflanzungen sollen direkt an den Pflanzen bzw. im Wesentlichen unmittelbar an oder allenfalls knapp unterhalb der Grundstücksoberfläche erfolgen (z.B. beim Entfernen von Unkraut samt Wurzelwerk oder dem Lockern der Pflanzflächen bis 3 cm Tiefe), so dass die Substanz der Gartenanlage hierdurch gar nicht oder allenfalls unwesentlich tangiert wird."{{VK Bund VK 3-15/06}}</ref>.<noinclude>
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==Siehe auch==
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* [[Gartenpflegearbeiten]]
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* [[Vergabe von Bauleistungen]]
  
 
==Fußnoten==
 
==Fußnoten==

Aktuelle Version vom 27. Januar 2021, 13:12 Uhr

"Auch wenn die Herstellung einer gärtnerischen Außenanlage eine Bauleistung in diesem Sinne sein mag, so handelt es sich bei ... der sog. Unterhaltungspflege nicht um "Instandhaltungsmaßnahmen" i.S.d. § 1 VOB/A. Unter diesen Begriff fallen nur solche Leistungen, die für die Erneuerung oder den Bestand der baulichen Anlage von wesentlicher Bedeutung sind, ferner muss es sich um Arbeiten von einem gewissen Umfang handeln, die zu einem Eingriff in die Substanz der baulichen Anlage führen<ref>(Ingenstau/Korbion-Korbion, VOB, 15. Aufl., zu § 1 VOB/A, Rz. 22 m.z.N.; Beck´scher VOB-Kommentar-Messerschmidt, 2001, zu § 1 VOB/A, Rz. 52 f. jeweils m.w.N.)</ref>."<ref>VK Bund, Beschluss vom 29.03.2006 - VK 3-15/06</ref>

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn die "ausgeschriebenen Tätigkeiten lediglich der Erhaltung des status quo dienen, nämlich der Pflege der bereits vorhandenen Gartenanlagen. Die zu erbringenden einfachen Gartenarbeiten ohne Neuanpflanzungen sollen direkt an den Pflanzen bzw. im Wesentlichen unmittelbar an oder allenfalls knapp unterhalb der Grundstücksoberfläche erfolgen (z.B. beim Entfernen von Unkraut samt Wurzelwerk oder dem Lockern der Pflanzflächen bis 3 cm Tiefe), so dass die Substanz der Gartenanlage hierdurch gar nicht oder allenfalls unwesentlich tangiert wird."VK Bund, Beschluss vom 29.03.2006 - VK 3-15/06</ref>.

Siehe auch

Fußnoten

<references/>