Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern: Unterschied zwischen den Versionen

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Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern sind nach {{WHG 36}} Abs. 1 so zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten und stillzulegen, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind und die Gewässerunterhaltung nicht mehr erschwert wird, als es den Umständen nach unvermeidbar ist. 2Anlagen im Sinne von Satz 1 sind insbesondere
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Version vom 29. Dezember 2020, 11:02 Uhr

Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern sind nach WHG § 36 Abs. 1 so zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten und stillzulegen, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind und die Gewässerunterhaltung nicht mehr erschwert wird, als es den Umständen nach unvermeidbar ist. 2Anlagen im Sinne von Satz 1 sind insbesondere

  1. bauliche Anlagen wie Gebäude, Brücken, Stege, Unterführungen, Hafenanlagen und Anlegestellen,
  2. Leitungsanlagen,
  3. Fähren.

Im Übrigen gelten die landesrechtlichen Vorschriften.

Normen