Schiedsgericht: Unterschied zwischen den Versionen

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Der 4. Teil des GWB ({{GWB}}) ist nach {{GWB 107}} Abs. 1 Nr. 1 ([[Allgemeine Ausnahmen vom Anwendungsbereich des Vergaberechts für öffentliche Auftraggeber]]) nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen zu [[Schiedsgericht|Schiedsgerichts]]- und [[Schlichtungsdienstleistung|Schlichtungsdienstleistungen]]<noinclude>
  
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==Normen==
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==={{GWB}}===
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* {{GWB 107}} [[Allgemeine Ausnahmen vom Anwendungsbereich des Vergaberechts für öffentliche Auftraggeber|Allgemeine Ausnahmen]]
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* {{GWB 116}} [[Besondere Ausnahmen vom Anwendungsbereich des Vergaberechts für öffentliche Auftraggeber|Besondere Ausnahmen]]
  
 
==Publikationen==
 
==Publikationen==
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==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
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* [[Allgemeine Ausnahmen vom Anwendungsbereich des Vergaberechts für öffentliche Auftraggeber]]
 
* [[PPP]]
 
* [[PPP]]
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==Fußnoten==
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<references/>
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[[Kategorie:Vergaberecht]]</noinclude>

Aktuelle Version vom 11. Dezember 2020, 00:08 Uhr