Verzeichnis der gefährdeten Gebiete (Nitratrichtlinie): Unterschied zwischen den Versionen

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Die Mitgliedstaaten hatten nach Artikel 3 Abs. 2 der [[Nitratrichtlinie]] bis 19.12.1993 alle in ihrem Gebiet bekannten Flächen, die in nach Absatz 1 bestimmte Gewässer entwässern und die zur Verunreinigung beitragen, als gefährdete Gebiete auszuweisen und die Kommission hiervon innerhalb von sechs Monaten nach erster Ausweisung zu unterrichten. Die Mitgliedstaaten sind nach Artikel 3 Abs. 4 der [[Nitratrichtlinie]] gehalten, ihr [[Verzeichnis der gefährdeten Gebiete]] wenn notwendig, jedoch mindestens alle vier Jahre zu prüfen und gegebenenfalls zu ändern oder zu ergänzen, um Veränderungen und zum Zeitpunkt der vorherigen Einstufung unvorhergesehene Faktoren zu berücksichtigen. Sie unterrichten die Kommission innerhalb von sechs Monaten von jeder Änderung oder Ergänzung dieses Verzeichnisses. Die Mitgliedstaaten sind von der Verpflichtung, bestimmte gefährdete Gebiete auszuweisen, befreit, wenn sie die in Artikel 5 genannten Aktionsprogramme nach den Vorgaben dieser Richtlinie in ihrem gesamten Gebiet durchführen (Artikel 3 Abs. 5 der [[Nitratrichtlinie]]).
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Die  Bundesrepublik  Deutschland  hat  im  Rahmen  ihrer  Düngegesetzgebung Aktionsprogramme  nach  Artikel  5  der  EU-[[Nitratrichtlinie]]  für  das  gesamte Bundesgebiet beschlossen<ref>Quelle: https://dipbt.bundestag.de/doc/btd/19/220/1922094.pdf</ref>. Die Bundesrepublik Deutschland hat parallel dazu auch einzelne gefährdete Gebiete festgelegt bzw. wird diese noch festlegen<ref>Quelle: https://dipbt.bundestag.de/doc/btd/19/220/1922094.pdf</ref>.
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In der Bundesrepublik Deutschland wird die Ermittlung der Nitratbelastung vom [[Umweltbundesamt]] (UBA) vorgenommen. Dem Umweltbundesamt werden dazu auch Messergebnisse und Daten von den zuständigen Landesbehörden und von der [[Länderarbeitsgemeinschaft Wasser]] (LAWA) zur Verfügung gestellt. Das UBA fasst seine Untersuchungsergebnisse in den vierjährlichen [[Nitratbericht|Nitratberichten]] zusammen<ref>Quelle: https://dipbt.bundestag.de/doc/btd/19/220/1922094.pdf</ref>.<noinclude>
  
 
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Aktuelle Version vom 5. Oktober 2020, 21:20 Uhr

Die Mitgliedstaaten hatten nach Artikel 3 Abs. 2 der Nitratrichtlinie bis 19.12.1993 alle in ihrem Gebiet bekannten Flächen, die in nach Absatz 1 bestimmte Gewässer entwässern und die zur Verunreinigung beitragen, als gefährdete Gebiete auszuweisen und die Kommission hiervon innerhalb von sechs Monaten nach erster Ausweisung zu unterrichten. Die Mitgliedstaaten sind nach Artikel 3 Abs. 4 der Nitratrichtlinie gehalten, ihr Verzeichnis der gefährdeten Gebiete wenn notwendig, jedoch mindestens alle vier Jahre zu prüfen und gegebenenfalls zu ändern oder zu ergänzen, um Veränderungen und zum Zeitpunkt der vorherigen Einstufung unvorhergesehene Faktoren zu berücksichtigen. Sie unterrichten die Kommission innerhalb von sechs Monaten von jeder Änderung oder Ergänzung dieses Verzeichnisses. Die Mitgliedstaaten sind von der Verpflichtung, bestimmte gefährdete Gebiete auszuweisen, befreit, wenn sie die in Artikel 5 genannten Aktionsprogramme nach den Vorgaben dieser Richtlinie in ihrem gesamten Gebiet durchführen (Artikel 3 Abs. 5 der Nitratrichtlinie).

Die Bundesrepublik Deutschland hat im Rahmen ihrer Düngegesetzgebung Aktionsprogramme nach Artikel 5 der EU-Nitratrichtlinie für das gesamte Bundesgebiet beschlossen<ref>Quelle: https://dipbt.bundestag.de/doc/btd/19/220/1922094.pdf</ref>. Die Bundesrepublik Deutschland hat parallel dazu auch einzelne gefährdete Gebiete festgelegt bzw. wird diese noch festlegen<ref>Quelle: https://dipbt.bundestag.de/doc/btd/19/220/1922094.pdf</ref>.

In der Bundesrepublik Deutschland wird die Ermittlung der Nitratbelastung vom Umweltbundesamt (UBA) vorgenommen. Dem Umweltbundesamt werden dazu auch Messergebnisse und Daten von den zuständigen Landesbehörden und von der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) zur Verfügung gestellt. Das UBA fasst seine Untersuchungsergebnisse in den vierjährlichen Nitratberichten zusammen<ref>Quelle: https://dipbt.bundestag.de/doc/btd/19/220/1922094.pdf</ref>.

Normen

EU

Richtlinien

Bundesrecht

Gesetze

Düngegesetz (DüngG)

Verordnungen

Düngeverordnung (DüV)
Grundwasserverordnung (GrwV)

Landesrecht Bayern

Verordnungen

Ausführungsverordnung Düngeverordnung (AVDüV) vom 4. September 2018

Links

Siehe auch