Haftung bei Amtspflichtverletzung: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 12. September 2020, 23:00 Uhr

Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten nach BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag (BGB § 839 Abs. 1 Satz 2).

Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nach BGB § 839 Abs. 2 Satz 1 nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung (BGB § 839 Abs. 1 Satz 2).

Die Ersatzpflicht tritt nach BGB § 839 Abs. 3 nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Prüfungsschema<ref>Quelle: http://www.juracademy.de/web/skript.php?id=37506 - abgerufen am 09.03.2016 um 14:07 Uhr</ref>

Beamter/Amtswalter

Ausübung einer hoheitlichen Tätigkeit

Amtspflichtverletzung

Gegenüber einem Dritten (Drittbezogenheit)

Verschulden

Kausaler Schaden

Haftungsausschluss und -beschränkungen

Subsidiaritätsklausel

Verjährung

Anspruchsgegner

Rechtsweg

Normen

Grundgesetz (GG)

  • GG Art. 34: Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Rechtsprechung

Bundesgerichtshof (BGH)

Publikationen

Online-Lexika

Fachbeiträge

  • Swierczyna, Die OLG-Rechtsprechung zu drittschützenden Amtspflichten der Gebietskörperschaften der Jahre 2003 - 2004, LKV 2005, 532

Siehe auch

Fußnoten

<references/>